alsdann manche der jetzt bestehenden Handelshemmnisse
beseitigen lassen. Im übrigen ist das Abkommen sehr ausbau-
fähig; es bedarf vielfacher Verbesserungen und Erleichterungen.
Vor allem sind Muster mit Handelswert, die in kleineren
Mengen in das Ausland geschickt werden, Schwierigkeiten aus-
gesetzt. Der Versand von Warenproben in Briefform ist viel-
fach nicht zugelassen. Werden die Muster dennoch in dieser
Form verschickt, so entstehen hohe Zollstrafen. Der Versand
solcher Muster in Postpaketen ist aber zu kostspielig; außerdem
ergibt sich ein großer Zeitverlust, der die geschäftliche Tätigkeit
erschwert. Spanien erhebt in solchen Fällen eine Zollstrafe in
fünffacher Höhe des Zolles. Der Postpaketversand nimmt
vier Wochen in Anspruch. Warenproben würden in 3—4 Tagen
dort sein. Eine Firma versandte beispielsweise nach Valencia
6 Muster von Messinggürtelschnallen im Gewichte von 120 Gramm.
Das Porto für eine eingeschriebene Warenprobensendung betrug
0,75 Peseten, der Zoll 2,60 Peseten und die Zollstrafe 13 Peseten.
Die Unkosten beliefen sich also auf 16,35 Peseten. Bei Postpaket-
versand hätten die Spesen 2,60 Peseten für Zoll und 2,40 Peseten
für Porto, also 5 Peseten betragen, wozu dann noch der Zeitver-
lust kommt. Sollte es nicht möglich sein, durch eine internatio-
nale Vereinbarung den Versand von Warenproben mit Handels-
wert in Briefen zuzulassen, wenn sie besonders kenntlich ge-
macht sind? Das Zollamt des Bestimmungslandes könnte sie
dann ebenso verzollen wie Postpakete. Der Empfänger hätte
nur den Kinfuhrzoll zu zahlen und wäre dennoch innerhalb
weniger Tage im Besitze der Muster. Um den Inhalt des Briefes
als Warenprobe kenntlich zu machen, könnte man farbige
Zettel mit einem bestimmten Aufdruck benutzen.
Ursprungszeugnisse und Konsulatsfakturen fordern
zahlreiche Länder, Die Regelung: des Verfahrens ist zum Teil
sehr unübersichtlich. Vielfach sind die Ursprungszeugnisse oder
Konsulatsfakturen nur für einen Teil der Waren vorgeschrieben.
Die Beglaubigungsvorschriften sind unterschiedlich. Teils sind
Handelskammern oder Zollbehörden, teils die Konsulate,
teils zwei Organe zusammen zuständig. Soweit konsularische
Beglaubigung notwendig ist, sind die Schwierigkeiten besonders
groß wegen der damit verbundenen und vielfach sehr hohen
Gebühren. Sehr wird über die Handhabung bei Sendungen
nach Mexiko und Portugal geklagt. Zudem entsteht durch die
Konsularbeglaubigungen oft ein erheblicher Zeitverlust. Nicht
immer sind am Sitze der Firmen die Konsulate.
Nach Möglichkeit ist dahin zu wirken, daß die Ursprungs-
zeugnisse überhaupt beseitigt oder doch wenigstens sehr ein-
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