vielen andauernden Änderungen schon zu wiederholten Malen
genötigt gesehen, das Merkblatt neu aufzulegen, wobei jedesmal
die Anzahl der Änderungen recht erheblich ist.
Bei den Zolldeklarationen liegt eine besondere Schwierig-,
keit darin, daß in manchen Ländern, wie z, B. Frankreich, die
Warenerklärung genau mit dem Wortlaut und Schema des im
Einfuhrlande geltenden Zolltarifs übereinstimmen muß. Dies
läßt sich aber nicht immer durchführen. Nicht immer kann den
Firmen zugemutet werden, vor der Versendung verbindliche
Zollauskünfte einzuholen. Hierdurch erhält das Geschäft unter
Umständen viel zu große Verzögerungen. Bei unrichtiger
Warenerklärung sind Aufhalten der Sendung und Zollstrafen
meist die unausbleiblichen Folgen. Zur Förderung des Handels-
verkehrs ist ein Ablassen von diesen Formalitäten notwendig.
Es müßte genügen, wenn die Warenerklärung in der üblichen
Bezeichnung des Herkunftslandes erfolgt. Weiter ist es er-
wünscht, den Wortlaut und das Schema der Zollinhaltser-
klärungen, der bei den einzelnen Ländern heute vielfach vonein-
ander abweicht, möglichst in Übereinstimmung zu bringen
und zu vereinheitlichen.
Die gleichen Schwierigkeiten, die bei der Einfuhr nach Frank-
reich bestehen, ergeben sich auch bei dem Eingange deutscher
Waren in das Saargebiet, wo französisches Zollrecht gilt. In
mehreren Fällen mußte die Industrie- und Handelskammer
den. Firmen beispringen, weil die Sendungen an der Saargrenze
aufgehalten und erhebliche Zollstrafen verhängt waren. Nur
mit Aufwand größter Mühe und naclhı vielfachen Verhandlungen
gelang es, die Sendungen freizubekommen, wobei allerdings die
Zollstrafe nur teilweise erlassen wurde.
Sehr erschwerend sind die im Auslande bestehenden Mar-
kierungsvorschriften. Die Gesetzgebung vieler Länder
ist auf diesem Gebiete äußerst umständlich. Namentlich hört
man Klagen über die Vorschriften in England, den Vereinigten
Staaten. Kanada, Australien und Südafrika. Die Vorschriften
sind vielfach so eingehend und so verwickelt, daß sie eines
längeren Studiums bedürfen. Der Handel ist dadurch sehr be-
hindert. Ein Vergehen gegen die Vorschriften ist nur allzu
leicht möglich. Zollstrafen und Beschlagnahmen sind daher
unausbleiblich.
Wie unhaltbar die Vorschriften oftmals sind, dafür mag ein
Beispiel dienen, das vor kurzem die Kölnische Zeitung bekannt-
gab. Bei dem Gerichtshof in New York war ein Fall anhängig,
bei dem es sich um 100 Paar aus Deutschland eingeführte
schwarze baumwollene Damenstrümpfe handelt, von denen.
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