{hl denken, wie schwer es dem Vertreter fällt, mıt solch hohen
suern ganz unvorhergesehen herauszurücken.“‘‘
4 Nach den Ermittlungen der Kammer ist zwar die Frage
‚ rt Besteuerung der Handelsvertreter in Polen in vielen Teilen
” ch ziemlich ungeklärt. Immerhin ist eine starke Unsicherheit
5 ‚den Handelsbeziehungen bereits zu verspüren und die Gefahr
“ + Berordentlicher Erschwerungen vorhanden. Die Angelegenheit
© I im Rahmen der deutsch-polnischen Handelsvertragsver-
x. & ndlungen behandelt werden.
S
„5. Behinderung des deutschen Außen-
ı handels durch den Versailler Vertrag.
Die politischen und wirtschaftlichen Wirkungen des Ver-
; iller Vertrages schwächten unsere Wirtschaftskraft außer-
dentlich. Unter diesen Wirkungen hat der Düsseldorfer
andelskammerbezirk besonders zu leiden. Infolgedessen ist
unseren Firmen sehr schwer, sich den internationalen Wett-
werbsbedingungen, namentlich den Zahlungsbedingungen, an-
passen und die heute geforderten Ziele zu gewähren. Zur
ıt der Zollabschnürung des besetzten Gebietes durch die
eralliierte Besatzung hat die Wirtschaft unseres Bezirkes
Fühlung mit dem Auslande, die nach dem Kriege bereits
gewissem Umfange wieder aufgenommen worden war, von
uem verloren. Erst ganz allmählich kann sie die Fäden
der neu spinnen. Der Vorkriegsstand ist im Düsseldorfer
ißenhandel bei weitem noch nicht wieder erreicht. Überall
id die Firmen noch bemüht, festen Fuß zu fassen. Häufig
ne Erfolg; nicht selten sogar erleiden sie große Verluste.
»erall suchen die Firmen Importeure und Vertreter, suchen
ederlassungen zu gründen, sich an Ausschreibungen wieder
beteiligen. Langsam und schwierig ist dieser Weg. Er
ischt sehr große Öpfer und intensivste Arbeit, sonst ist von
rnherein das Ergebnis zweifelhaft.
Dabei wird die anstrengendste Arbeit oftmals unmöglich
macht durch die Fesseln, die der Versailler Vertrag dem Außen-
ndel auferlegt. Es ist bekannt, daß wir bis zum 10. Januar 1925
unseren handelspolitischen Maßnahmen nicht frei waren,
ıdern den alliierten und assoziierten Ländern zwangsläufig
einseitige Meistbegünstigung einräumen mußten.
Nach $ 18, Anlage II, Teil VIII, des Friedensvertrages von
rsailles sind die alliierten und assozlierten Regierungen
ZT