Full text: Mehr Freiheit im Welthandel!

{hl denken, wie schwer es dem Vertreter fällt, mıt solch hohen 
suern ganz unvorhergesehen herauszurücken.“‘‘ 
4 Nach den Ermittlungen der Kammer ist zwar die Frage 
‚ rt Besteuerung der Handelsvertreter in Polen in vielen Teilen 
” ch ziemlich ungeklärt. Immerhin ist eine starke Unsicherheit 
5 ‚den Handelsbeziehungen bereits zu verspüren und die Gefahr 
“ + Berordentlicher Erschwerungen vorhanden. Die Angelegenheit 
© I im Rahmen der deutsch-polnischen Handelsvertragsver- 
x. & ndlungen behandelt werden. 
S 
„5. Behinderung des deutschen Außen- 
ı handels durch den Versailler Vertrag. 
Die politischen und wirtschaftlichen Wirkungen des Ver- 
; iller Vertrages schwächten unsere Wirtschaftskraft außer- 
dentlich. Unter diesen Wirkungen hat der Düsseldorfer 
andelskammerbezirk besonders zu leiden. Infolgedessen ist 
unseren Firmen sehr schwer, sich den internationalen Wett- 
werbsbedingungen, namentlich den Zahlungsbedingungen, an- 
passen und die heute geforderten Ziele zu gewähren. Zur 
ıt der Zollabschnürung des besetzten Gebietes durch die 
eralliierte Besatzung hat die Wirtschaft unseres Bezirkes 
Fühlung mit dem Auslande, die nach dem Kriege bereits 
gewissem Umfange wieder aufgenommen worden war, von 
uem verloren. Erst ganz allmählich kann sie die Fäden 
der neu spinnen. Der Vorkriegsstand ist im Düsseldorfer 
ißenhandel bei weitem noch nicht wieder erreicht. Überall 
id die Firmen noch bemüht, festen Fuß zu fassen. Häufig 
ne Erfolg; nicht selten sogar erleiden sie große Verluste. 
»erall suchen die Firmen Importeure und Vertreter, suchen 
ederlassungen zu gründen, sich an Ausschreibungen wieder 
beteiligen. Langsam und schwierig ist dieser Weg. Er 
ischt sehr große Öpfer und intensivste Arbeit, sonst ist von 
rnherein das Ergebnis zweifelhaft. 
Dabei wird die anstrengendste Arbeit oftmals unmöglich 
macht durch die Fesseln, die der Versailler Vertrag dem Außen- 
ndel auferlegt. Es ist bekannt, daß wir bis zum 10. Januar 1925 
unseren handelspolitischen Maßnahmen nicht frei waren, 
ıdern den alliierten und assoziierten Ländern zwangsläufig 
einseitige Meistbegünstigung einräumen mußten. 
Nach $ 18, Anlage II, Teil VIII, des Friedensvertrages von 
rsailles sind die alliierten und assozlierten Regierungen 
ZT
	        
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