DIE VERSICHERUNGSTRÄGER 695
Wie die Tabelle zeigt, sind die Verwaltungskosten der anerkannten
Krankenkassen geringer als die der Bezirkskassen, Der Anteil der Ver-
waltungskosten an der Gesamtausgabe ist bei den anerkannten Kassen
um etwa ein. Drittel niedriger als bei den Bezirkskrankenkassen.
ÖSTERREICH
Die Errichtung von Krankenkassen kam bei den Gebietskassen den
Verwaltungsbehörden, bei Betriebskassen dem Unternehmer, bei Genossen-
schaftskassen der Genossenschaft, bei Vereinskassen den Mitgliedern zu.
Eine Bezirkskrankenkasse sollte für jeden Gerichtsbezirk am Sitze
les Bezirksgerichtes errichtet werden ($ 12; Abs. 2). Die politische Landes-
behörde war berechtigt, mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse ein-
zeiner Bezirke den Sprengel der Kassen in anderer Weise festzustellen
and namentlich anzuordnen, dass für mehrere Bezirke nur eine Kasse,
der dass für einen Bezirk mehrere Kassen errichtet werden.
Für jede Bezirkskrankenkasse war nach dem Musterstatut von der
Bezirksbehörde nach Anhörung von Vertrauensmännern der Arbeitgeber
und der Versicherten ein Statut zu errichten, welches, so wie seine späteren
Abänderungen, zur Gültigkeit der Genehmigung durch den Landeshaupt-
mann bedurfte ($ 14, Abs. 1).
Eine Betriebskrankenkasse konnte von einem Unternehmer errichtet
werden, welcher in einem oder in mehreren benachbarten Betrieben 100
oder mehr versicherungspflichtige Personen beschäftigte. Die Errichtung
xonnte nur dann untersagt werden, wenn hierdurch die dauernde Leistungs-
'ähigkeit der Bezirkskrankenkasse gefährdet worden wäre. Unter bestimm-
:en Voraussetzungen konnte dem Unternehmer eines Betriebes mit weniger
als 100 Beschäftigten die Errichtung einer Betriebskrankenkasse gestattet
werden ($ 42).
Der Unternehmer eines für die Beschäftigten mit besonderer Krankheits-
zefahr verbundenen Betriebes konnte, ohne Rücksicht auf die Zahl den
Beschäftigten, zur Errichtung einer Betriebskrankenkasse verhalten werden
{$ 43). Eine ähnliche Bestimmung galt für Bauherren, die bei Wege-,
Eisenbahn-, Kanal-, Strom- und Dammbauten durch längere Zeit eine
grössere Anzahl von Arbeitern beschäftigten ($ 54).
Durch Gesetz vom 20. November 1917, Art. 8, wurde bis. zur gesetz-
lichen Erneuerung der Vorschriften über die Träger der Krankenversiche-
rung die Neuerrichtung oder Neuzulassung von Krankenkassen zur Durch-
führung der gesetzlichen Versicherung eingestellt.
Die Bezirkskrankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben
and Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassengläubigern nur
das Vermögen der Kasse ($ 15).
Die Organe der Kasse sind: die Generalversammlung, der Vorstand,
der Überwachungsausschuss, das Schiedsgericht. ;
a) Die Generalversammlung
Die Generalversammlung besteht entweder aus den eigenberechtigten
Kassenmitgliedern oder aus Delegierten, welche von den Mitgliedern aus
Ihrer Mitte gewählt werden. Die Generalversammlung muss aus Delegierten
bestehen, wenn die Kasse mehr als 300 Mitglieder zählt ($ 17).
Die Arbeitgeber, welche versicherungspflichtige Mitglieder einer Bezirks-
krankenkasse beschäftigen, haben eine angemessene Vertretung in_ der
Generalversammlung und in den anderen Organen der Kasse. Die Ver-
tretung ist durch Statut nach dem Verhältnis der von solchen Arbeit-
gebern aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesamtbetrag
der Beiträge zu bemessen. Mehr als ! /, der Stimmen darf den Arbeitgebern
nicht eingeräumt werden ($ 18). Bei den Betriebskrankenkassen konnte
dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter der Vorsitz in der General-
versammlung und im Vorstand übertragen werden (8 47)