Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt Das Budget. 
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quellen, die nicht auf speziellen Gesetzen fußen, eben durch das 
Budget aufrechterhalten oder aber abgeschafft. So glauben wir 
der Auffassung, daß das Budget bloß ein Wirtschaftsplan ohne 
Rechtsinhalt ist, gewichtige Bedenken entgegenstellen zu müssen 
und damit auch der daraus abgeleiteten Folgerung, daß sofern der 
Staatshaushaltsplan eigentlich der Sphäre der Verwaltung angehört, 
derselbe zu Rechten besteht, wenn auch das Budgetgesetz nicht 
zustande gekommen ist. Wenn die Verfassung die Schaffung des 
Budgetgesetzes fordert, so kann, auch wenn dieser Akt der Ge 
setzgebung mehr den Charakter einer Verwaltungstätigkeit besitzt, 
der Staatshaushaltsplan ohne Budgetgesetz nicht geführt werden. 
Ja, es ließe sich vielleicht behaupten, daß, sofern die Verfassung 
ein Budgetgesetz fordert, trotzdem es sich hier um einen Akt 
der Verwaltung handelt, die unumgängliche Notwendigkeit des 
selben in ein noch schärferes Licht gestellt ist. Es ist ja über 
flüssig daran zu erinnern, daß die Berufung der Parlamente histo 
risch mit der Aufgabe zusammenhängt, die Staatswirtschaft auf 
gesunde Basis zu stellen und der Verschwendung mit den Pfennigen 
des Volkes Einhalt zu tun. 
Stein will die Schwierigkeiten dadurch beseitigen, daß er das 
Budget in zwei Teile zu teilen vorschlägt, entsprechend dem Umstande, 
daß das Budget aus zwei wesentlich verschiedenen Elementen besteht. 
Einerseits enthält das Budget solche Einnahmen und Ausgaben, 
welche auf früheren Gesetzen beruhen und welche, insolange diese 
Gesetze nicht aufgehoben werden, ins Budget unbedingt aufzunehmen 
sind. Diese Einnahmen und Ausgaben bilden nach Stein das Staats 
budget und dieses kann nicht verweigert werden. Außerdem ent 
hält jedes Budget Einnahmen nnd Ausgaben, welche nicht auf 
früheren Gesetzen beruhen, sondern welche den Konzeptionen der 
am Ruder befindlichen Regierung dienen und aus ihrer Initiative 
entspringen. Diese bilden das Regierungsbudget und das Mißtrauen 
des Parlaments kann nur gegenüber diesem Regierungsbudget zur 
Geltung kommen. Gewiß ist vom Standpunkt der parlamentarischen 
Regierung auch dieses Mißtrauensvotum vollkommen genügend, um 
den Rücktritt des Ministeriums zu erzwingen, denn gewiß wird jedes 
verfassungstreue Ministerium dieser Aufforderung entsprechen, wäh 
rend ein weniger verfassungstreues Ministerium auch bei vollstän 
diger Verweigerung des Budgets nicht die parlamentarischen Kon 
sequenzen zu ziehen geneigt sein wird. Freilich kann nicht über 
sehen werden, daß auch die auf das Regierungsbudget beschränkte 
Verweigerung, wenn sie ihr Ziel nicht erreicht, ähnliche Wirren 
nach sich zieht, wie die Verweigerung des ganzen Budgets.
	        
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