I. Abschnitt Das Budget.
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quellen, die nicht auf speziellen Gesetzen fußen, eben durch das
Budget aufrechterhalten oder aber abgeschafft. So glauben wir
der Auffassung, daß das Budget bloß ein Wirtschaftsplan ohne
Rechtsinhalt ist, gewichtige Bedenken entgegenstellen zu müssen
und damit auch der daraus abgeleiteten Folgerung, daß sofern der
Staatshaushaltsplan eigentlich der Sphäre der Verwaltung angehört,
derselbe zu Rechten besteht, wenn auch das Budgetgesetz nicht
zustande gekommen ist. Wenn die Verfassung die Schaffung des
Budgetgesetzes fordert, so kann, auch wenn dieser Akt der Ge
setzgebung mehr den Charakter einer Verwaltungstätigkeit besitzt,
der Staatshaushaltsplan ohne Budgetgesetz nicht geführt werden.
Ja, es ließe sich vielleicht behaupten, daß, sofern die Verfassung
ein Budgetgesetz fordert, trotzdem es sich hier um einen Akt
der Verwaltung handelt, die unumgängliche Notwendigkeit des
selben in ein noch schärferes Licht gestellt ist. Es ist ja über
flüssig daran zu erinnern, daß die Berufung der Parlamente histo
risch mit der Aufgabe zusammenhängt, die Staatswirtschaft auf
gesunde Basis zu stellen und der Verschwendung mit den Pfennigen
des Volkes Einhalt zu tun.
Stein will die Schwierigkeiten dadurch beseitigen, daß er das
Budget in zwei Teile zu teilen vorschlägt, entsprechend dem Umstande,
daß das Budget aus zwei wesentlich verschiedenen Elementen besteht.
Einerseits enthält das Budget solche Einnahmen und Ausgaben,
welche auf früheren Gesetzen beruhen und welche, insolange diese
Gesetze nicht aufgehoben werden, ins Budget unbedingt aufzunehmen
sind. Diese Einnahmen und Ausgaben bilden nach Stein das Staats
budget und dieses kann nicht verweigert werden. Außerdem ent
hält jedes Budget Einnahmen nnd Ausgaben, welche nicht auf
früheren Gesetzen beruhen, sondern welche den Konzeptionen der
am Ruder befindlichen Regierung dienen und aus ihrer Initiative
entspringen. Diese bilden das Regierungsbudget und das Mißtrauen
des Parlaments kann nur gegenüber diesem Regierungsbudget zur
Geltung kommen. Gewiß ist vom Standpunkt der parlamentarischen
Regierung auch dieses Mißtrauensvotum vollkommen genügend, um
den Rücktritt des Ministeriums zu erzwingen, denn gewiß wird jedes
verfassungstreue Ministerium dieser Aufforderung entsprechen, wäh
rend ein weniger verfassungstreues Ministerium auch bei vollstän
diger Verweigerung des Budgets nicht die parlamentarischen Kon
sequenzen zu ziehen geneigt sein wird. Freilich kann nicht über
sehen werden, daß auch die auf das Regierungsbudget beschränkte
Verweigerung, wenn sie ihr Ziel nicht erreicht, ähnliche Wirren
nach sich zieht, wie die Verweigerung des ganzen Budgets.