fullscreen : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Das  Friedenseinkommen  nach  Abs.  3  und  4.  §  4.  329

sammenfallende  —  Steuerjahr  1915,  für  das  die  Veranlagung  gemäß  Art.  10
bahr.  Eink.St.G.  nach  dem  Stande  der  Vermögens-,  Besitz-  und  Einkommensverhältnisse ­
  am  1.  Okt.  1914  zu  erfolgen  hatte,  und  zwar  unter  Ansatz  feststehender ­
  Einkünfte  nach  dem  für  das  Rechnungsjahr  1915  zu  erwartenden  Jahresbetrage,
  anderer  Einkünfte  nach  dem  Ergebnisse  des  der  Veranlagung  unmittelbar ­
  vorangegangenen  Betriebs-  oder  Kalenderjahres.  Dieses  Kalenderjahr  ist
also  1914,  während  das  letzte  Betriebsjahr  mindestens  zum  größten  Teil  vor
Kriegsausbruch  liegen  muß.  Dagegen  werden  die  feststehenden  Einkünfte  nach
einem  Kriegsjahr  zugrunde  gelegt.  Durch  den  Kriegsausbruch  nicht  beeinflußt
können  also  nicht  sein  nur  die  für  maßgeblich  erklärten  schwankenden  Einkünfte.
Hier  lag  somit  der  Fall  so,  daß  als  die  letzte  Jahresveranlagung  „auf  Grund
der  Einkommensverhältnisse,  wie  sie  vor  Ausbruch  des  Krieges  bestanden",
hinsichtlich  der  feststehenden  Jahreseinkünfte  allerdings  diejenige  für^  1914,
dagegen  hinsichtlich  der  schwankenden  die  für  1915  anzusehen  war.  Da  im  allgemeinen ­
  der  Kriegsausbruch  die  schwankenden  Einkünfte,  also  insbes.  gewerbliche, ­
  landwirtschaftliche  und  Dividendeneinkünfte,  stärker  und  rascher  als  feststehende, ­
  die  ja  zum  Teil  dauernd  festgelegt  sind,  beeinflußt  hat,  wird  man  die
Entscheidung  des  Konfliktes  für  die  Veranlagung  für  1915  billigen  können.

III.  Das  Friedenseinkommen  nach  Abs.  3  und  4.
1.  Die  materiell-rechtlichen  Boraussetzungen  der  Abs.  3  u.  4.
a)  Die  Abs.  Zu.  4  unterscheiden  sich  grundsätzlich  dadurch,  daß  Abs.  3  eine
Vorschrift  zugunsten,  Abs.  4  eine  solche  zuungunsten  des  Abgabepflichtigen
enthält.  Denn  natürlich  hat  dieser  ein  Interesse  an  einer  von  Abs.  1  abweichenden ­
  Feststellung  seines  Friedenseinkommens  normalerweise  nur,  wenn  diese
zu  einer  niedrigeren  Bemessung  seines  abgabepflichtigen  Mehreinkommens
führt,  also  ein  höheres,  von  dem  Kriegseinkommen  abzuziehendes  Friedenseinkommen ­
  als  Abs.  1  ergibt.  Zum  Ausdrucke  kommt  das  aber  im  Abs.  3  nicht,
so  daß  der  Abgabepflichtige  dessen  Anwendung  selbst  dann  verlangen  kann,
wenn  sie  zu  einer  höheren  Kriegsabgabe  führt,  als  bei  Anwendung  der  Regel
des  Abs.  1.  Denkbar  sind  ja  auch  Fälle,  wo  der  Abgabepflichtige  an  einer  solchen
höheren  Veranlagung  ein  Interesse  hat.  Die  Anwendbarkeit  des  Abs.  3  ist  daher
an  keine  andere  materielle  Voraussetzung  geknüpft  als  an  die,  daß  der  Abgabepflichtige ­
  sowohl  für  das  nach  Abs.  1  und  2  maßgebende  Steuerjahr  als  auch
für  die  beiden  diesem  vorangegangenen  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt
war.  Veranlagung  nur  für  das  nach  Abs.  1,  2  maßgebende  Steuerjahr  und
dessen  Vorjahr  genügt  nicht:  Abs.  3  wie  auch  Abs.  4  sind  nur  anwendbar,
wenn  ein  dreijähriger  Durchschnitt  gezogen  werden  kann.  Ebenso  RFH.
Sammt.  Bd.  1 A  S.  268.
Dagegen  ist  die  Anwendbarkeit  nicht  davon  abhängig,  daß  der  Abgabepflichtige ­
  in  den  drei  Jahren  in  demselben  Bundesstaate  zur  Einkommensteuer
veranlagt  war:  auch  ans  in  jenen  drei  Jahren  in  verschiedenen  Bundesstaaten  und
auf  Grund  verschiedener  Gesetze  veranlagten  Einkommen  ist  der  Durchschnitt  zu
bilden.  Ebensowenig  wird  die  Anwendbarkeit  der  Abs.  3  und  4  dadurch  ausgeschlossen, ­
  daß  sich  die  in  Anwendung  zu  bringende  Einkommensteuergesetzgebung ­
  innerhalb  des  Durchschnittszeitraums  geändert  hat.  Sehr  zweifelhaft
ist,  ob  nicht  Abs.  3  und  4  dadurch  unanwendbar  werden,  daß  der  Abgabepflichtige ­
  nur  in  einem  oder  zwei  der  Durchschnittsjahre  unbeschränkt,  in  zwei  oder
einem  nur  beschränkt  einkommensteuerpflichtig  war  oder  umgekehrt.  Nach  ihrem
Wortlaute  verlangen  sie  nichts  anderes,  als  daß  der  Abgabepflichtige  in  allen
            
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