Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 
Von besonderem Interesse ist das Verhältnis des Bürgen zum Hauptschuldner: der 
Hauptschuldner ist urspruͤnglich dem Gläubiger gegenüber frei; aber es ist seine Treupflicht 
gegenuüber dem Bürgen, ihn auszulösen. Geschieht dies nicht, kommt die Haftung des 
Buͤrgen zur Geltung, muß er zahlen, so hat er einen gesteigerten Rückgriff gegen den 
Schuldner, oft strafweise zum doppelten erhöht. 
8 33. Soziale Betätigungen des Schuldrechts. 
a) Allgemeines. 
Das Schuldrecht hat, wie bemerkt, als Träger des Einzelrechts zugleich eine 
große soziale Bedeutung. Es soll die Güterwelt so gestalten, daß daraus der 
zrößtmögliche Segen für die Menschheit hervorgeht. Das geschieht durch Übergang der Güter 
dom einen zum anderen Vermögen, es geschieht durch Zusammenlegung von Gütern zur 
Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Im exrsten Fall wechselt das Gut den Herrn, im 
letzteren wird es zwei Herren dienstbar. Der Übergang des Gutes kann wieder ein end— 
guͤltiger sein oder ein zeitweiser; die Hauptvertreter des ersteren sind die Austausch- 
geschafte, der Hauptvertreter des letzteren ist das Darlehen. 
Weniger bedeutsam sind die nicht-wirtschaftlichen, die unwirtschaftlichen Betätigungen 
des Schuldrechts, wovon S. 51 zu handeln ist. 
Solche Beiätigungen des Schuldrechts entwickeln sich am mannigfaltigsten in der Frei⸗ 
heit des wirtschaftlichen Verkehrs. Dieser wird allerdings lange Zeit durch 
genossenschaftliche Bildungen und durch Eingriffe von Staats halben beschränkt. Auch hier 
ist noch der Trieb der Allgemeinheit stärker als die Spannkraft der Einzelperson: Zunft, 
Kaste, Monopol beschränken die Freiheit des Einzelnen. Allmählich ringt er sich hervor, 
und die Schranken brechen. Sie waren jahrhundertelang heilsam, solange die Nation 
noch nicht die nötige Reife erworben hatte. Auch noch in der ersten Zeit der Entfesselung 
der wirischaftlichen Mächte zeigen sich neben einer großen Fortschrittsentwicklung schwere 
Schattenseiten. Der Wettbewerb wird zum Kampf, und zu einem Kampf, der nicht 
immer ehrlich geführt wird. Die ehemaligen Schutzmittel sind gebrochen; jetzt muß die 
Rechtsorbnung als eine neue Macht erstehen, um die Auswüchse zu beseitigen und die 
ethische Kraft des Menschen zu schirmen. 
Aber wieder andere Erscheinungen bilden sich: die Einzelnen schließen sich als Wett— 
bewerbgenossenschaften aneinander an, und es — 
werden wieder zu gemeinsamen, einheitlich organisierten, weit verzweigten Produktions⸗ 
anstalten, die tatsächlich den Verkehr beherrschen, jeden Wettbewerb niederschlagend. Auch 
hier hat die Rechtsordnung ihre Aufgabe; sie hat die Gesellschaftsbildung zu überwachen 
und ihr entgegenzutreten, wo sie verderblich wird, sie hat die Einzelnen zu schützen gegen 
die Shlinge, die sie sich selbst um den Hals legen, indem sie solche Kartellverbände für 
rechtlich unwirksam oder, wenn wirksam, für frei kündbar erklärt. 
Alluberall ergeben sich für die Rechtsordnung ungeheure Aufgaben, die nur der ver— 
steht, der das Recht von höherer Warte erschaut. 
g 34. Soziale Betätigungen des Schuldrechts. 
b) Besonderheiten. 
c. Austauschgeschäfte. 
Die Schuldverhältnisse entspinnen sich insbesondere durch Tauschgeschäfte; man tauscht 
Ware gegen Ware aus; das bringt die Entwicklung des Einzeldaseins, und das bringt 
die Arbeitsteilung mit sich. Erfolgt der Austausch sofort, so ist, wie bereits bemerkt, 
für Schuldverhältnisse ursprünglich kein Naum; anders aber, wenn fuür einzelne 
Leistungen Kredit gewöhrt wird.
	        
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