I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
Von besonderem Interesse ist das Verhältnis des Bürgen zum Hauptschuldner: der
Hauptschuldner ist urspruͤnglich dem Gläubiger gegenüber frei; aber es ist seine Treupflicht
gegenuüber dem Bürgen, ihn auszulösen. Geschieht dies nicht, kommt die Haftung des
Buͤrgen zur Geltung, muß er zahlen, so hat er einen gesteigerten Rückgriff gegen den
Schuldner, oft strafweise zum doppelten erhöht.
8 33. Soziale Betätigungen des Schuldrechts.
a) Allgemeines.
Das Schuldrecht hat, wie bemerkt, als Träger des Einzelrechts zugleich eine
große soziale Bedeutung. Es soll die Güterwelt so gestalten, daß daraus der
zrößtmögliche Segen für die Menschheit hervorgeht. Das geschieht durch Übergang der Güter
dom einen zum anderen Vermögen, es geschieht durch Zusammenlegung von Gütern zur
Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Im exrsten Fall wechselt das Gut den Herrn, im
letzteren wird es zwei Herren dienstbar. Der Übergang des Gutes kann wieder ein end—
guͤltiger sein oder ein zeitweiser; die Hauptvertreter des ersteren sind die Austausch-
geschafte, der Hauptvertreter des letzteren ist das Darlehen.
Weniger bedeutsam sind die nicht-wirtschaftlichen, die unwirtschaftlichen Betätigungen
des Schuldrechts, wovon S. 51 zu handeln ist.
Solche Beiätigungen des Schuldrechts entwickeln sich am mannigfaltigsten in der Frei⸗
heit des wirtschaftlichen Verkehrs. Dieser wird allerdings lange Zeit durch
genossenschaftliche Bildungen und durch Eingriffe von Staats halben beschränkt. Auch hier
ist noch der Trieb der Allgemeinheit stärker als die Spannkraft der Einzelperson: Zunft,
Kaste, Monopol beschränken die Freiheit des Einzelnen. Allmählich ringt er sich hervor,
und die Schranken brechen. Sie waren jahrhundertelang heilsam, solange die Nation
noch nicht die nötige Reife erworben hatte. Auch noch in der ersten Zeit der Entfesselung
der wirischaftlichen Mächte zeigen sich neben einer großen Fortschrittsentwicklung schwere
Schattenseiten. Der Wettbewerb wird zum Kampf, und zu einem Kampf, der nicht
immer ehrlich geführt wird. Die ehemaligen Schutzmittel sind gebrochen; jetzt muß die
Rechtsorbnung als eine neue Macht erstehen, um die Auswüchse zu beseitigen und die
ethische Kraft des Menschen zu schirmen.
Aber wieder andere Erscheinungen bilden sich: die Einzelnen schließen sich als Wett—
bewerbgenossenschaften aneinander an, und es —
werden wieder zu gemeinsamen, einheitlich organisierten, weit verzweigten Produktions⸗
anstalten, die tatsächlich den Verkehr beherrschen, jeden Wettbewerb niederschlagend. Auch
hier hat die Rechtsordnung ihre Aufgabe; sie hat die Gesellschaftsbildung zu überwachen
und ihr entgegenzutreten, wo sie verderblich wird, sie hat die Einzelnen zu schützen gegen
die Shlinge, die sie sich selbst um den Hals legen, indem sie solche Kartellverbände für
rechtlich unwirksam oder, wenn wirksam, für frei kündbar erklärt.
Alluberall ergeben sich für die Rechtsordnung ungeheure Aufgaben, die nur der ver—
steht, der das Recht von höherer Warte erschaut.
g 34. Soziale Betätigungen des Schuldrechts.
b) Besonderheiten.
c. Austauschgeschäfte.
Die Schuldverhältnisse entspinnen sich insbesondere durch Tauschgeschäfte; man tauscht
Ware gegen Ware aus; das bringt die Entwicklung des Einzeldaseins, und das bringt
die Arbeitsteilung mit sich. Erfolgt der Austausch sofort, so ist, wie bereits bemerkt,
für Schuldverhältnisse ursprünglich kein Naum; anders aber, wenn fuür einzelne
Leistungen Kredit gewöhrt wird.