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das wirtschaftliche Getriebe uneingeschränkt und sich selbst überlassen
bleibt, Es hat sich dadurch die Auffassung entwickelt, daß das Ein-
greifen der Staatsgewalt zum Schutze des Schwächeren unerläßlich
ist, daß ihre Macht und ihr Einfluß auch auf das wirtschaftliche
Leben viel höher gestellt werden muß, als es. die Freihandelsrichtung
zugestehen wollte. Wo aber das Gesamtinteresse in Frage kommt,
hat das KEinzelinteresse sich dem unterzuordnen. Daher kann auch
dem Einzelnen nicht ein unbedingtes Verfügungsrecht über sein
Eigentum unter alleiniger Maßgabe seines eigenen Interesses zuerkannt
werden, sondern er muß sich soweit Beschränkungen unterwerfen, als
es das Gesamtinteresse verlangt. In dieser Richtung haben sich im
Laufe dieses Jahrhunderts erhebliche Aenderungen des Eigentums-
rechtes vollzogen. Durch die Ausbildung des Enteignungsrechtes ist
am schärfsten zum Ausdruck gebracht, daß überall, wo es die Förderung
der Gesamtheit verlangt, der Privateigentümer zu weichen hat. Wird
zum Bau einer Eisenbahn, zur Durchlegung einer Straße in der Stadt
Grund und Boden gebraucht, so muß der Grundeigentümer denselben
räumen und sich mit einer Entschädigung begnügen. In der von der
Gemeinde aufgestellten Bauordnung werden dem Grundeigentümer Be-
schränkungen in der Benutzung seines Bauplatzes und in der Aus-
führung des von ihm projektierten Gebäudes auferlegt. Der Eigen-
tümer an Wald, Bergwerken, Eisenbahnen und Fabriken wird durch
polizeiliche Vorschriften in der Verfügung über seinen Besitz wesent-
lich beeinträchtigt, wie es z. B. sanitäre Rücksichten für die Arbeiter-
klasse oder Schutz vor Gefährdung und Belästigung der Umwohner
verlangen. Das Erbrecht ist schon seit längerer Zeit durch die Fixierung
eines Pflichtteils für die Kinder beschränkt. Die Strömung geht immer
mehr dahin, nicht unbedingt das Recht der Blutsverwandtschaft zur
Beerbung anzuerkennen, sondern im Verwandtschaftsgrade eine Grenze
zu ziehen. Die Kommission für das Bürgerliche Gesetzbuch in Deutschland
hatte mit großer Majorität beschlossen, das Erbrecht nicht über die
Nachkommen der Urgroßeltern im Intestaterbfalle gelten, sondern statt
der entfernteren Verwandten den Staat als den natürlicheren Erben
eintreten zu lassen, wie das in Dänemark bereits gesetzlich bestimmt
ist. Der Reichstag hat allerdings diese Bestimmung nicht acceptiert,
Dagegen ist in dem $ 904 eine Sehr bedeutsame prinzipielle Aende-
rung der bisherigen Auffassung zu konstatieren. Es heißt darin:
„Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung
eines Anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur
Ahwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig, und der drohende
Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer ent-
stehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann
Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.“ Der Eigentümer
eines Hauses muß sich hiernach gefallen lassen, daß sein Haus nieder-
gerissen wird, wenn dieses nötig ist, um ein bedenkliches Weitergreifen
eines Brandes zu verhüten. Der Besitzer eines Kahnes darf es nicht
verhindern, daß jemand denselben benutzt, um damit einem Menschen
das Leben zu retten, auch wenn die Gefahr vorliegt, daß das Boot
dabei zu Grunde geht. Hiermit korrespoudieren die 88 226 und 826,
Welche dem Eigentümer verbieten, Eigentumsrecht zur Chikane seiner
Mitmenschen, also die Schädigung Anderer ohne einen eigentlichen
Nutzen dabei zu haben, unter Verletzung der guten Sitte auszuüben.
Deutsches
jürgerliches
Aesetzhuch.