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aus der Legaltheorie zu erklären sind, und deshalb auch die An-
schauungen der maßgebenden Kreise vielfach dabei einseitig zum Aus-
druck gelangten, ‚Damit ist zugleich anerkannt, daß unser Eigentums-
recht, wie es gegenwärtig besteht, nicht als unabänderlich angesehen
werden kann, sondern, wie es bisher mit der gesamten Kulturentwicke-
lung sich allmählich historisch entwickelt und erhebliche Veränderungen
erfahren hat, so auch in der Zukunft mit den Umgestaltungen unseres
Wirtschaftslebens Modifikationen erfahren muß, will es nicht in einen
Widerspruch mit den Anforderungen der Zeit treten. Das Dauernde
in der Menschheitsgeschichte bleibt, daß die allgemeine Anerkennung
eines Kigentumsrechtes als die Grundlage jeder Kulturentwickelung
vorhanden gewesen ist und vorhanden sein muß, wo eine größere Zahl
von Menschen miteinander im Verkehre steht. Welche Kategorie des
Eigentums in dem Vordergrunde steht, das hängt von der Kulturstufe
ab, auf welcher sich das Volk befindet.
Unsere gegenwärtige Volkswirtschaft beruht in der Hauptsache
auf dem Sondereigentum, und dies muß nach aller bisherigen Er-
fahrung auch für absehbare Zukunft trotz aller sozialistischen Be-
strebungen so bleiben, wenn nicht die Kultur dem verhängnisvollsten
Rückschritt verfallen soll.
Werfen wir einen Blick auf die historische Entwickelung des Eigen-
tums, wobei wir ausdrücklich darauf verzichten, auf die gegenwärtig
schwebenden Streitfragen in betreff des Details einzugehen, die uns zu
weit führen würden.
$ 18.
Die geschichtliche Entwickelung des Eigentumrechtes.
Zur Zeit des Tacitus hat bei den Deutschen das Gesamteigentum
an dem Acker-, Weide- und Waldland bestanden und scheint auf
primitiver Stufe nach Ausbildung der Seßhaftigkeit das Natürliche
und auch das allgemein Verbreitete gewesen zu sein. Bei dem Mangel
aller Hilfsmittel ist die. Summierung der menschlichen Arbeitskraft die
Voraussetzung, die Natur zu bewältigen. Daher bei der ersten
Ansiedelung die Urbarmachung und Bewirtschaftung des Landes ge-
meinsam stattfand, welches der Dorfgemeinschaft als Eigentum zu-
gesprochen wurde, während erst die Ernte dem AKinzelnen als
Sondereigentum zufiel. Das von den einzelnen Familien ausschließ-
lich benutzte Gehöft wurde sicher früh gleichfalls als solches an-
gesehen und behandelt. Je mehr mit der sich ausbildenden ver-
schiedenen Leistungsfähigkeit der einzelnen Individuen die sich über
die Mittelmäßigkeit Erhebenden ihre Stücke besser bewirtschafteten
als die übrigen, um so mehr mußte bei diesen der Wunsch hervortreten,
diese eben auch in dauerndem Eigentum zu behalten, die Frucht ihrer
Leistung auch allein für sich und die Angehörigen zu verwerten, und
daher auch das Erbrecht daran zu gewinnen. So mußte auch mit Ent-
wickelung der Kultur sich das Sondereigentum an Grund und Boden
mehr und mehr ausbilden, und kann Gesamteigentum nur zum Schaden
der Entwickelung wie ip Rußland noch in der Gegenwart aufrecht er-
halten werden. Auch wo die Gemeinde als solche Grundbesitz in der
Hand behalten hat (Allmende), ist doch die Form der Gesamtnutzung
mehr und mehr zurückgedrängt und die private Verwertung allgemeiner
ausgebildet, indem die Gemeinde wie der Staat als Einzelwille auftreten,
Aelteste Zeit.