Full text: Nationalökonomie (Teil 1)

45 
—_—_ 
aus der Legaltheorie zu erklären sind, und deshalb auch die An- 
schauungen der maßgebenden Kreise vielfach dabei einseitig zum Aus- 
druck gelangten, ‚Damit ist zugleich anerkannt, daß unser Eigentums- 
recht, wie es gegenwärtig besteht, nicht als unabänderlich angesehen 
werden kann, sondern, wie es bisher mit der gesamten Kulturentwicke- 
lung sich allmählich historisch entwickelt und erhebliche Veränderungen 
erfahren hat, so auch in der Zukunft mit den Umgestaltungen unseres 
Wirtschaftslebens Modifikationen erfahren muß, will es nicht in einen 
Widerspruch mit den Anforderungen der Zeit treten. Das Dauernde 
in der Menschheitsgeschichte bleibt, daß die allgemeine Anerkennung 
eines Kigentumsrechtes als die Grundlage jeder Kulturentwickelung 
vorhanden gewesen ist und vorhanden sein muß, wo eine größere Zahl 
von Menschen miteinander im Verkehre steht. Welche Kategorie des 
Eigentums in dem Vordergrunde steht, das hängt von der Kulturstufe 
ab, auf welcher sich das Volk befindet. 
Unsere gegenwärtige Volkswirtschaft beruht in der Hauptsache 
auf dem Sondereigentum, und dies muß nach aller bisherigen Er- 
fahrung auch für absehbare Zukunft trotz aller sozialistischen Be- 
strebungen so bleiben, wenn nicht die Kultur dem verhängnisvollsten 
Rückschritt verfallen soll. 
Werfen wir einen Blick auf die historische Entwickelung des Eigen- 
tums, wobei wir ausdrücklich darauf verzichten, auf die gegenwärtig 
schwebenden Streitfragen in betreff des Details einzugehen, die uns zu 
weit führen würden. 
$ 18. 
Die geschichtliche Entwickelung des Eigentumrechtes. 
Zur Zeit des Tacitus hat bei den Deutschen das Gesamteigentum 
an dem Acker-, Weide- und Waldland bestanden und scheint auf 
primitiver Stufe nach Ausbildung der Seßhaftigkeit das Natürliche 
und auch das allgemein Verbreitete gewesen zu sein. Bei dem Mangel 
aller Hilfsmittel ist die. Summierung der menschlichen Arbeitskraft die 
Voraussetzung, die Natur zu bewältigen. Daher bei der ersten 
Ansiedelung die Urbarmachung und Bewirtschaftung des Landes ge- 
meinsam stattfand, welches der Dorfgemeinschaft als Eigentum zu- 
gesprochen wurde, während erst die Ernte dem AKinzelnen als 
Sondereigentum zufiel. Das von den einzelnen Familien ausschließ- 
lich benutzte Gehöft wurde sicher früh gleichfalls als solches an- 
gesehen und behandelt. Je mehr mit der sich ausbildenden ver- 
schiedenen Leistungsfähigkeit der einzelnen Individuen die sich über 
die Mittelmäßigkeit Erhebenden ihre Stücke besser bewirtschafteten 
als die übrigen, um so mehr mußte bei diesen der Wunsch hervortreten, 
diese eben auch in dauerndem Eigentum zu behalten, die Frucht ihrer 
Leistung auch allein für sich und die Angehörigen zu verwerten, und 
daher auch das Erbrecht daran zu gewinnen. So mußte auch mit Ent- 
wickelung der Kultur sich das Sondereigentum an Grund und Boden 
mehr und mehr ausbilden, und kann Gesamteigentum nur zum Schaden 
der Entwickelung wie ip Rußland noch in der Gegenwart aufrecht er- 
halten werden. Auch wo die Gemeinde als solche Grundbesitz in der 
Hand behalten hat (Allmende), ist doch die Form der Gesamtnutzung 
mehr und mehr zurückgedrängt und die private Verwertung allgemeiner 
ausgebildet, indem die Gemeinde wie der Staat als Einzelwille auftreten, 
Aelteste Zeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.