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die statistischen Nachweise der landwirtschaftlichen Verwaltung
für 1912 Seite 195 und 220 die erforderlichen Zahlen.
Aus diesen Druckschriften sei ersichtlich, was staatliche
Organe und staatlich unterstütz te Siedlungsgesellschaften
aufgeteilt hätten. Die Teilungen, die von Erwerbsgesellschaften,
von anderen gemeinnützigen Gefellschaften
und von einzelnen Güterhändlern vorgenommen
worden seien, seien statistisch nicht nachweisbar. Das
statistische Landesamt habe nun darauf aufmerksam gemacht,
daß zu dem Antrage 1 Nr 2 einigermaßen genaue Angaben
über den Umfang des Besitzwechsels nicht gemacht werden
könnten, weil in der Besitzwechselstatistik nur die Z ahl der
den Besitzer wechselnden Grundstücke nach den gewünschten
Größenklassen, nicht aber die Flächen, wie der Antrag
wünsche, erhoben und verarbeitet sind. Mehr Material
stände zur Zeit nicht zur Verfügung. Wenn aber die Kommission
Wert darauf lege, daß aus den zu dem Antrage 7
vorher angegebenen Drucksachen das Material zusammengestellt
würde, so würde das veranlaßt werden können. Da
hierzu eine Nachfrage bei den betreffenden Gesellschaften erforderlich
wäre, so würden voraussichtlich mehrere Wochen
vergehen, ehe dieses Material vorgelegt werden könne.
Es waren sodann noch den Mitgliedern der Kommission
von der Staatsregierung die Statuten nachscehender
provingieller gemeinnäüägiger
Anssiedlungsgesellschaften zugegangen:
1. der ostpreußischen Landgesellschaft in Königsberg
für die Provinz Ostpreußen;
2 der pommerschen Landgesellschaft in Stettin für
die Provinz Pommern;
i der Landgesellschaft „Eigene Scholle“ in Frankfurt
a. O. für die Provinz Brandenburg;
1 der schlesischen Landgesellschafst in Breslau für die
Provinz Schlesien;
ö. der Schleswig-Holsteinischen Höfebank in Kiel;
li her Siedlungsgesellschaft „Sachsenland" zu Magdeurg.
Der von dem Vorsitzenden vorgelegte Beratungsplan
wurde von der Kommission genehmigt. Danach bildet zunächst
den Gegenstand der Erörterung
1. Behördliche Genehmigung
1. Generaldebatte
a) juristische Fragen
Kommissionsantrag 3 Nr 1 und 4 € Nr 2
= 4a - 4
- 2
Der Berichterstatter trug diese Kommissionsanträge
und die darauf eraangenen Antworten vor:
Antrag 3 Nr 1:
Verstößt der vorgelegte Gesetentwurf nicht gegen § 1
Abs. 2 des Freizügigkeitsgeseßes mit Rücksicht auf das in
der Begründung zu !§§ 4 und 16 offenbarte Ziel der Berhinderung
der polnischen Bevölkerung am Bodenerwerb,
welches Ziel in der Rede des Herrn Landwirtschaftsministers
vom 19. März 1914 (Sp. 4397) bestätigt worden ist ?
Antrag 4 c Nr 2:
Verstößt das Vorkaufsrecht gegen das Freizügigkeitsgeseß
? — unter Berücksichtigung der Begründung für 8§ 4
und 16 des Entwurfs und der Rede des Herrn Landwirtschaftsministers
?
Diese Frage ist zu verneinen. Nach § 1 Abs. 1 Nr
des Freizügigkeitsgesehßes vom 1. November 1867 hat jeder
Deutsche das Recht, innerhalb des Deutschen Reiches an