Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
Der Berichterstatter leitete die sachliche Debatte
durch einige Vorbemerkungen ein. Der Gesetzentwurf wolle
die innere Kolonisation fördern 1. durch Verhinderung wirtschaftlich
 schädlicher Zerschlagungen (§§ 1 bis 11), 2. durch
die Förderung nütlicher Zerteilungen (88 12 bis 28).
Die Kommission werde die voraussichtlichen Wirkungen der
vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zweckmäßigkeit der
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ausreichend gesprochen worden.
Von den gestellten Anträgen seien juristischer Natur
die Anträge 3, 4 a bis f und 6. Legislatorischer Ärt sei der
Antrag s, indem er die Anregung gebe, weitere gesetgeberische
 Maßnahmen zu treffen. Der Antrag 9, der eine
Änderung der Behördenorganisation zum Ziele habe, sei
einstweilen zurückgezogen worden. Rein statistischer Natur
seien die Anträge 1, 7 und 8. Vorlegung von Material
bezüglich des bayerischen Parzellierungsgeseßes fordere der
Antrag 2. Die Anträge 3, 4, 5 und 6 seien von der Staatsregierung
 beantwortet worden, und zwar würden diesse Antworten
 nach dem Beratungsplan unter I zu zerlegen sein.
Zu dem Gesetz seien bisher 4 Petitionen eingegangen,
die teils jurisstische, teils wirtschaftliche Fragen beträfen und
nach Erledigung der juristischen Fragen bei Punkt b des
Beratungsplans (wirtschastliche Fragen) vorzutragen
wären.
Die Anfragen unter Antrag 3 Nr 1 und Antrag 4€
Nr 2 kämen ziemlich auf dasselbe hinaus. §$ 1 des Gesetzes
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 laute:
Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb
 des Bundesgebietes:
1. an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen,
 wo er eine eigene Wohnung oder ein
Unterkommen sich zu verschaffen imstande ist;
2 an ret Orte Grundeigentum aller Art zu
erwerben;
umherziehend oder an dem Orte des Aüùfenthaltes,
 bezw. der Niederlassung, Gewerbe aller
Art zu betreiben, unter den für Einheimische
geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der
Bundesangehörige, soweit nicht das gegenwärtige
Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit
 seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit des
Orts, in welchem er sich aufhalten oder niederlassen
 will, gehindert oder durch lästige Bedingungen
 beschränkt werden.
Keinem Bundesangehörigen darf um des
Glaubensbekenntnisses willen oder wegen fehlender
Landes- oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt,
 die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder
der Erwerb von Grundeigentum verweigert werden.
Die Staatsregierung habe beide Fragen seines Erachtens
zutreffend verneint, indem sie ausgeführt habe, daß zwar
jeder Staatsangehörige das Recht habe, sich irgendwo aufzuhalten
 oder niederzulassen oder Grundeigentum zu erwerben,
 daß damit aber nicht ein Recht gegeben sei, ein
be stimmtes Grundstück oder an einer b estimmten
Stelle das Grundeigentum zu erwerben. Es könnten
vertragliche Vorkaufsrechte eingetragen sein, oder es
könnten im Wege der Enteignung Eisenbahnflächen usw
dem Eigentum entzogen werden.
In ihrer Antwort auf Antrag 4 a Nr 4 führe die
Staatsregierung aus, daß der Betrieb des Gewerbes durch
dieses Gesetz nicht beschränkt werde, sondern nur die Art
des Gewerbebetriebes, und daß die Landesgeseßgebung zu
solchen Beschränkungen berechtigt sei. Zutreffend sei auch

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