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jedem Orte Grundeigentum aller Art zu erwerben. Dadurch
wird indessen nicht ein Privatrecht auf den Erwerb
bestimmter Grundstücke begründet, das geeignet wäre, entgegenstehende
Privatrechte anderer zu überwinden. Wie
das Freizügigkeitsgeseß nicht das Recht gibt, einen Eigentümer
gegen seinen Willen zum Verkaufe seines Grundstücks
zu zwingen, so gibt es auch keine Einrede gegen ein
Vorkaufsrecht, mag dieses auf Reichsrecht oder auf Landesgeseß
beruhen. Daß das Vorkaufsrecht des Entwurfs
dem Staate selbst zusteht, macht keinen Unterschied. Denn
bei Geltendmachung dieses Rechtes handelt der Staat nicht
als Obrigkeit im Sinne des § 1 Abhs. 2 des Freizügigkeitsgesetes,
sondern als Träger eines Privatrechts. Auf dem
gleichen Standpunkte steht das Reichsgericht (R.G. 73
Diesen Erwägungen gegenüber ist es unerheblich, ob
die Ausübung des Vorkaufsrechts dahin führen kann, daß
im einzelnen Falle ein die polonisierenden Bestrebungen
unterstüßender Preuße ein von ihm gekauftes Grundstück
nicht zu Eigentum erhält. Denn eine derartige Rechtswirkung
wird lediglich dadurch erzielt, daß der Staat von
einem auch dem Freizügigkeitsgeseße gegenüber wirksamen
Privatrechte Gebrauch macht.
Antrag 4 a Nr 4:
Ist die Genehmigungspflicht für die von einem Grundstückshändler
vermittelten Zerschlagungen mit der Reichsgewerbeordnung
vereinbar ?
Diese Frage ist zu bejahen. Nach §$ 1 Abs. 1 der
Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann
gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung selbst Ausnahmen
oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen
sind. Solche Ausnahmen und Beschränkungen sind in der
Gewerbeordnung nur insoweit vorgeschrieben, als nach § 35
Abs. 3 der Betrieb zu untersagen ist, wenn Tatsachen
vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Grundstückshändlers
oder des Grundstücksvermittlers in bezug auf
ihren Gewerbebetrieb dartun und als nach § 38
Abs. 4 die Zentralbehörden befugt sind, Vorschriften darüber
zu erlassen, in welcher Weise Grundsstückshändler oder
Grundstücksvermittler ihre Bücher zu führen und welcher
polizeilichen Kontrolle über den Umfang und die Art ihres
Gesschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben. Der 8§ 1
Abs. 1 der Gewerbeordnung betrifft indessen lediglich die
Gewerbefreiheit als solche. Er verwehrt also den Landesgeseßen
nur den Erlaß von solchen Vorschriften, durch die
ein Eingriff in die Gewerbefreiheit bewirkt d. h. die Zulassung
zum Gewerbebetriebe. beeinträchtigt wird. Dagegen
steht der Landesgesetgebung es frei, innerhalb der Grenzen
ihrer Zuständigkeit für die auf Grund der Gewerbeordnung
zugelassenen Gewerbetreibenden die Art der Ausübung
ihres Gewerbes durch Auferlegen bestimmter Berufspflichten
zu regeln. Um eine solche Berufspflicht handelt es sich,
wenn der § 1 des Entwurfs die Einholung einer behördlichen
Genehmigung für die Zerschlagung von Grundstücken vorschreibt.
Die Ausübung ihres Gewerbes als solche wird
dadurch weder den Grundstückshändlern noch den Grundstücksvermittlern
verwehrt.
Antrag 2
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, beim
Reichsjustizamt Rückfrage zu halten, ob es der Königlich
bayerischen Regierung vor Erlaß des bayerischen Parzellierungsgesetßes
ein Rechtsgutachten erstattet hat darüber,
ob das Genehmigungs- und das Vorkaufsrecht gegen das
Reichsrecht (Freizügigkeitsgeset, Gewerbeordnung, Artikel
119 Abs. 1 B. G. B.) verstößt und bejahenden Falles
um Mitteilung des Gutachtens zu ersuchen.