Full text: Grundteilungsgesetz

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gemeinnützigen Gesellschaften, auch der provingiellen, im 
Interesse der Entwicklung der inneren Kolonisation nicht 
empfehle. Der Minister habe den Weg angegeben, daß 
man durch ihre innere Organisation eine entsprechende 
staatliche Kontrolle schaffen müsse. Wenn dieser Weg 
ttsgls) pure y würde UuturitH 1:4 us het 
jezt bäten sseine Freunde aber, die Nr 1 aufzuheben. 
Sie seien damit einverstanden, daß für die Adjazenten- 
parzellierung gewisse Erleichterungen geschaffen würden, 
denn dies sei erforderlich, wenn die Genehmigung nicht 
zu ernsten Schwierigkeiten führen solle. Sie seien aber 
immer der Meinung gewesen, daß darüber, ob die Ge- 
nehmigungspflicht in solchen Fällen ausgeschlossen sei, 
nicht etwa die Genehmigungsbehörde zu entscheiden haben 
würde. Denn dann sei es ganz gleichgültig, ob eine Ge- 
nehmigung oder ein Unschädlichkeitsattest ausgestellt werde. 
Die Kontrolle müsse vielmehr entweder in die Hand des 
Grundbuchrichters oder des Strafrichters gelegt werden, 
die an der Hand von bestimmten Merkmalen ihre Ent- 
scheidung treffen könnten. 
Der Antrag 25 scheine ihm kaum gangbar. Er halte 
es für einen Fehler, daß er nicht bloß die Adjazenten- 
abverkäufe, sondern auch den Verkauf zur Ansiedlung 
freigeben wolle. Das könne dazu führen, daß eine um- 
fassende Kolonisation jeder behördlichen Kontrolle im 
Genehmigungsverfahren entzogen werde. Es gebe eine 
ganze Reihe großer Güter in den Osstprovinzen von 6- bis 
8 000 Morgen. Wenn da "/,, abverkauft werden könne, 
so würde die Möglichkeit gegeben sein, 50 oder 60 oder, 
wenn nur Arbeiter angesiedelt würden, noch mehr Besied- 
lungen zu schaffen, ohne daß in dem Genehmigungsver- 
fahren irgendeine Kontrolle gegeben wäre. Dieses Bedenken 
werde noch erheblich gesteigert durch den Umstand, daß 
in diejcy Antrage irgendeine zeitliche Beschränkung nicht 
egeben sei. 
hes t JeL qrisf „selbständige Ackernahrung“ oder „Selbst- 
ständigkeit“ erfordere eine solche individuelle Beurteilung, 
daß man damit weder den Parzellanten noch den Straf- 
richter noch den Grundbuchrichter befassen könne. Der 
Antrag 25 sei daher nach Ansicht seiner Freunde gesetz- 
geberisch nicht verwertbar. Der Antrag habe deshalb 
auch versucht, darüber hinwegzukommen, indem er dem 
Landwirtschaftsminisster auferlegt habe, das Vorliegen 
dieser Merkmale festzustellen. Dieser Weg werde nicht 
zum Ziele führen. Es sei bekannt, daß der Grundsteuer- 
reinertrag heute für wirtschaftliche Verhältnisse nicht mehr 
brauchbar sei. Dann aber seien die Verhältnisse in ieder 
Provinz zu verschieden. 
Antrag 19 vermeide die beiden ersten Bedenken, 
indem er nur die Adjazentenverkäufe treffen wolle und 
indem er den fünfjährigen Heitraum einschalte. Aber er 
arbeite mit dem Begriff der Aufrechterhaltung der Selb- 
ständigkeit. Dieser sei nicht notwendig, wenn man vor- 
aussetze, daß ein Abverkauf, der nicht mehr als "/,, des 
Grundstücks betrage, so angesehen werden solle, als be- 
einträchtige er die Selbständigkeit nicht. Wenn das der 
Sinn des Antrages sei, dann könne der Begriff vorher 
glatt gestrichen werden. Wenn er aber aufrecht erhalten 
werde, so sei die Rechtsfolge die, daß auch bei denjenigen 
Abverkäufen, die nur den zehnten Teil der Fläche des 
Grundstücks ausmachten, noch immer geprüft werden 
müsse, ob nicht die Selbständigkeit des Grundstücks ge- 
fährdet werde. Es könne ja das Stück herausgeschnitten 
werden, das das Herz des ganzen Wirtschaftsbetriebes 
sei, so daß die selbständige Fortführung des Wirtschafts- 
betriebes unmöglich gemacht wäre. Das könne weder 
der Strafrichter noch der Grundbuchrichter noch der Ver- 
käufer vrüfen. Insofern overiere der Antraa 19 entweder
	        
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