Full text : Grundteilungsgesetz

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vorgelegt werde. Die Gefahr der Umgehung durch nachträgliche
 Änderungen würde dadurch beseitigt sein.
Was den Inhalt des Antrages 15 im einzelnen anlange,
so würden die Worte „der Parzellenerwerber“ die Antragsteller
 ohne weiteres fallen lassen. Weiter werde die Bezeich-Leute
 scfon selbse Lefür sorger würden, daß fie die Purtelten
nicht zu hoch bezahlten, genüge erfahrungsgemäß nicht.
Bei dem Landhunger besonders in den Provinzen Posen
und Westpreußen würden besonders von polnischen Erwerbern
 Preise gezahlt, die bekanntermaßen nicht mehr
wirtschaftlich seien. Zur Aufnahme der Worte „und des
Kaufpreises" seien die Antragsteller gerade veranlaßt durch
die Begründung zu § 4:
Diese Ziele können unter Umständen schon dadurch
 gefährdet werden, daß die von den Parzellenerwerbern
 dem Güterhändler zu zahlenden Kaufpreise
 so hoch sind, daß die hohe Belastung der
Stellen die Herauswirtschaftung entsprechender
Renten ausschließt, die Leistungsfähigkeit der
Stellen also nicht gewährleistet ist.
Aber auch auf diesen Punkt legten sie keinen entscheidenden
 Wert.
Es werde nun vor allem eingewendet, daß ein Kaufpreis
 für einen Ansiedler niedrig genug sei, daß er dabei
bestehen könne, dagegen für einen andern, der wirtschaftlich
 untüchtig sei, zu hoch. So solle diese Bestimmung
auch nicht gemeint sein. Da Einigkeit darüber bestehe,
daß möglichst billiges Land für die innere Kolonisation
beschafft werden solle, und daß hohe Vermittler- und
Händlergewinne nicht erwünscht seien, so werde man die
Beurteilung auch unter dem Gesichtspunkt stattfinden
lassen können, wie hoch der Ankaufspreis sei, wie hoch
voraussichtlich die Unkosten seien, die dem Parzellanten
durch den fehlenden Zwischenkredit, wenn er nämlich die
Rentenbank nicht beanspruche, erwüchsen, und wie hoch
dann die Parzelle verkauft werden dürfe. Der Preis
solle im Sinne des Antrages 15 also die Spannung
zwischen dem Ankaufspreise und den durch die Parzellierung
entstehenden Unkosten berücksichtigen. Wenn aber auch
dieses Erfordernis als etwas zu weit gegangen. erscheint,
so könnte man, wie in der Begründung, die Grenze nach
oben auch so ziehen, daß der Preis nicht höher sein dürfe,
als daß die Lebensfähigkeit und wirtschaftliche Leistungssähiglelt
 des Ansiedlers von normalen Eigenschaften gewahrt
 sei.
Als Vorzug des Antrages 26 sei hervorgehoben
worden, daß der Ausdruck „Gemeinwohl“ nur projiziert
sei auf eine entsprechende Grundbesitzverteilung. Das
sei richtig; aber ebenso richtig sei es, daß auch die
Regierungsvorlage die „gemeinwirtschaftlichen Interessen“
nur auf die Besitzverteilung projiziere. Den Ausdruck
„Gemeinwohl“ .halte er für zu weit und gebe dem Ausdruck
 „gemeinwirtschaftliche Interessen“ als dem engeren
und demgemäß der Regierungsvorlage den Vorzug.
Der Landwirtschaftsminister erläuterte den
zuletzt angeführten Satz der Begründung dahin, daß damit
nicht an eine genaue Nachprüfung der von den Ansiedlern
SC A For r r ect UE:
Prüfung, ob nach den obwaltenden Verhältnissen, insbesondere
 der Höhe des dem früheren Gutseigentümer
zufließenden Kaufpreises, eine wirtschaftliche Ansiedlung
noch möglich sei. Wenn dieser Kaufpreis so hoch sei,
daß infolgedesssen bei dem demnächstigen Verkauf an Ansiedler
 die Preise voraussichtlich so hoch bemessen werden
inüßten, daß die Leute nicht mehr leistungsfähig seien,
dann sei eben der Moment gegeben. wo die Genehmigung

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