Nr 035 A
Verhältnissen nicht genügend vertraut, sie seien lediglich
auf Berichte angewiesen; und wenn später doch einmal
eine besondere Instanz geschaffen werden sollte, so sei
hier Gelegenheit, für diese künftige Organisation die
Vorbereitung zu treffen. Daß nachbarliche Rücksichten
bei den Entscheidungen des Kreisausschusses in Frage
kämen, sei nichts Neues; dies sei der Fall bei gewerblichen
Genehmigungsangelegenheiten, bei Ansiedlungs- und
anderen Angelegenheiten. Man könne den Kreisausschüssen
wohl das Vertrauen schenken, daß sie die öffentlichen
Interessen in erster Linie wahrnehmen würden. Für
die Ausnahmefälle, in denen der Kreisausschuß entgleise,
sei ja vorgesehen, daß der Vorsitzende die obere Instanz
anrufen könne.
Der Antrag 11 zu 2 gehe von der falschen Voraussetzung
aus, daß die Vorbedingungen für die Genehmigung
gewerblicher Anlagen auch hier vorlägen. Das sei durchaus
nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sachverständige
Techniker heranzuziehen, falle hier vollständig weg. Diese
Vorschläge würden eine rasche Erledigung einfacher Fälle
unmöglich machen.
Bei der in der Regierung bestehenden Strömung,
die den Selbstverwaltungsorganen nicht günstig sei, liege
alles Interesse vor, ihre Selbständigkeit zu wahren.
Das zehnte Kommisssionsmitglied wiederholte
seine ablehnende Stellungnahme gegenüber dem
Genehmigungsproblem. Die eben gehörte Erörterung
könne diese Ansicht nur bestärken, denn sie zeige, daß es
auch sehr schwierig sei, passende Instanzen dafür zu
finden. Jedenfalls sei die große Gefahr vorhanden, daß
das ganze Verfahren so umständlich werde, daß es
Wochen und Monate erfordern könne. Solche Grundstücksgeschäfte
könnten in der Regel eine so lange Zeit
nicht vertragen, die Verträge kämen dann überhaupt
nicht zustande.
Wenn man von dem Standpunkt aus, das kleinere
übel dem größeren vorzuziehen, zu den Vorschlägen
Stellung nehmen wolle, so sei die Fassung der Regierungsvorlage
nicht als eine glückliche zu bezeichnen,
denn danach werde den politischen Beamten, dem Landrat,
dem Regierungspräsidenten und dem Oberpräsidenten,
die Entscheidung in die Hand gelegt, ohne daß irgendein
Weg der Beschwerde dagegen gegeben sei. Dies sei
um so bedenklicher, als diese drei Instanzen ja keine
voneinander völlig unabhängige Instanzen seien; der eine
sei ja der Vorgesette des anderen, im Grunde genommen
sei es nur ein e Instanz.
Aber auch der Kreisausschuß in seiner heutigen Gestalt
sei aus den schon vorgetragenen Gründen nicht die
richtige Instanz. Am sympathischsten sei seinen Freunden
der Grundgedanke des Antrags 11 zu 2. Allerdings
werde es nicht notwendig sein, die Beschwerdeinstanz bis
zum Minister hinauf zu verlegen, denn in der Tat sei
eine Überlastung des Landwirtschaftsministeriums zu
befürchten, wenn man nicht eine Zentralstelle für innere
Kolonisation im Landwirtschaftsminissterium errrichten
wolle.
Gegen Abs. 4 sei geltend zu machen, daß der Notar
nach dem geltenden Landesrecht überhaupt nicht berechtigt
sei, Auskunft zu erteilen, wenn nicht beide Parteien zu-ENScuu:
wohl bedenklich sein. Seine Freunde stellten daher
folgenden Antrag 32:
den § 5 zu fassen:
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim
Landrat zu stellen. Die zu seiner Beurteilung
erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
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