Full text: Grundteilungsgesetz

dem Sinne, daß der Erbe vielleicht innerhalb eines Jahres 
berechtigt sein solle, das Grundstück ohne Genehmigung 
zu zerschlagen. 
Gegen den Antrag führte der zweite Redner aus, 
der Gedanke, die Notlage der Erben zu berücksichtigen, 
sei gewiß sympathisch; aber es seien sonst bei der Ge- 
nehmigungspflicht die persönlichen Verhältnisse des Ver- 
äußerers außer Betracht gelassen worden, und es sjolle 
nur geprüft werden, ob sachliche Bedenken gegen die Art 
der Zerschlagung obwalteten. Außerhalb der Erbenschaft 
gebe es auch sonstige Notlagen, in denen etwa ein über- 
schuldeter Besitzer das Grundstück verkaufen müsse und 
es besser verkaufen könne, wenn er mit Hilfe eines Grund- 
stücksmaklers das Grundstück zerschlage. Eine noch 
schlimmere Notlage könne bei Erben vorliegen, aber auch 
der Wunsch, bei Zerteilung einen größeren Gewinn zu 
erzielen als beim Verkauf im gangen. 
Der Antragsteller wies demgegenüber darauf hin, 
daß ja der Gesetzentwurf selbst in § 2 die Grundstücks- 
vermittler, soweit sie Erben seien, unter diese Ausnahme 
stellen wolle. 
Der Land wirtschaftsminister führte aus, der 
Antragsteller habe die Absicht der Regierungsvorlage 
nicht gang richtig aufgefaßt. Der § 2 habe lediglich den 
Zweck, den Grundstückshändler nicht schlechter zu stellen 
als alle übrigen Eigentümer; für den Fall, daß er 
nicht als Grundstückshändler, sondern als Erbe oder 
Vermächtnisnehmer ein Grundstück erworben habe, solle 
er eben auch zerschlagen können, falls er das für vorteilhaft 
halte. In allen anderen Fällen aber, wo der Eigentümer 
zerschlage und sich dazu der Vermittlung eines Grund- 
stückshändlers oder -vermittlers bediene, bedürfe letzterer 
auch der Genehmigung. Er sehe deshalb darin auch keine 
Härte gegen die anderen und müsse jedenfalls den Antrag 
für unannehmbar erklären. Sonst werde die große Masse 
der Grundstücke, die zu irgend einer Zeit durch Erbschaft 
erworben seien, von der Einholung der Genehmigung 
befreit werden. 
Der dreiundzwangigste Redner aus der 
Kommission stimmte dem Minister zu, sprach sich aber 
aus Billigkeitsgründen doch für den Antrag aus. Er 
bitte nur, aus stilistischen Gründen zu sagen „oder wenn 
die Zerschlagung im Auftrage von Miterben geschieht“. 
Der Antragsteller nahm diese Fassung auf. 
Auf Wunsch des Berichterstatters deklarierte der 
Antragsteller die Absicht des Antrages noch einmal dahin: 
er bezwecke, daß jemand, der ein Grundstück erbe und es 
mit Hilfe eines Grundstückshändlers oder -vermittlers 
zerschlagen wolle, weil er Erbe oder Vermächtnisnehmer 
sei, der Genehmigung nicht bedürfe. Auch der Grundstücks- 
händler, sofern er Erbe sei, solle ohne Genehmigung 
zerschlagen dürfen. Es werde allgemein eine Differenzierung 
gr her. gchsöttlichen Erben und dem Erben als 
rundstückshändler vorgenommen. 
Nach dieser Erklärung wurde es von einem (dem 14.) 
Mitgliede als notwendig bezeichnet, mindestens einen 
Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen dem Betreffenden 
dieses Privileg zustehen solle. Es sei aber auch nicht ein- 
zusehen, weshalb der Erbe günstiger gestellt werden sollte 
als alle anderen Besitzer. Wenn kein Bedenken vorliege, 
werde er ja die Genehmigung erhalten. Sonst würde jeder 
Grundbesitz einmal ohne Genehmigung zerschlagen werden 
dürfen, denn irgendwann werde er immer einmal vererbt. 
Der Antragsteller behielt sich für die zweite 
Lesung die Einführung einer zeitlichen Beschränkung vor 
und zog für jezt den Antrag z urü {. 
§ 2 wurde ang en o mmen. 
] ;p
	        
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