dem Sinne, daß der Erbe vielleicht innerhalb eines Jahres
berechtigt sein solle, das Grundstück ohne Genehmigung
zu zerschlagen.
Gegen den Antrag führte der zweite Redner aus,
der Gedanke, die Notlage der Erben zu berücksichtigen,
sei gewiß sympathisch; aber es seien sonst bei der Ge-
nehmigungspflicht die persönlichen Verhältnisse des Ver-
äußerers außer Betracht gelassen worden, und es sjolle
nur geprüft werden, ob sachliche Bedenken gegen die Art
der Zerschlagung obwalteten. Außerhalb der Erbenschaft
gebe es auch sonstige Notlagen, in denen etwa ein über-
schuldeter Besitzer das Grundstück verkaufen müsse und
es besser verkaufen könne, wenn er mit Hilfe eines Grund-
stücksmaklers das Grundstück zerschlage. Eine noch
schlimmere Notlage könne bei Erben vorliegen, aber auch
der Wunsch, bei Zerteilung einen größeren Gewinn zu
erzielen als beim Verkauf im gangen.
Der Antragsteller wies demgegenüber darauf hin,
daß ja der Gesetzentwurf selbst in § 2 die Grundstücks-
vermittler, soweit sie Erben seien, unter diese Ausnahme
stellen wolle.
Der Land wirtschaftsminister führte aus, der
Antragsteller habe die Absicht der Regierungsvorlage
nicht gang richtig aufgefaßt. Der § 2 habe lediglich den
Zweck, den Grundstückshändler nicht schlechter zu stellen
als alle übrigen Eigentümer; für den Fall, daß er
nicht als Grundstückshändler, sondern als Erbe oder
Vermächtnisnehmer ein Grundstück erworben habe, solle
er eben auch zerschlagen können, falls er das für vorteilhaft
halte. In allen anderen Fällen aber, wo der Eigentümer
zerschlage und sich dazu der Vermittlung eines Grund-
stückshändlers oder -vermittlers bediene, bedürfe letzterer
auch der Genehmigung. Er sehe deshalb darin auch keine
Härte gegen die anderen und müsse jedenfalls den Antrag
für unannehmbar erklären. Sonst werde die große Masse
der Grundstücke, die zu irgend einer Zeit durch Erbschaft
erworben seien, von der Einholung der Genehmigung
befreit werden.
Der dreiundzwangigste Redner aus der
Kommission stimmte dem Minister zu, sprach sich aber
aus Billigkeitsgründen doch für den Antrag aus. Er
bitte nur, aus stilistischen Gründen zu sagen „oder wenn
die Zerschlagung im Auftrage von Miterben geschieht“.
Der Antragsteller nahm diese Fassung auf.
Auf Wunsch des Berichterstatters deklarierte der
Antragsteller die Absicht des Antrages noch einmal dahin:
er bezwecke, daß jemand, der ein Grundstück erbe und es
mit Hilfe eines Grundstückshändlers oder -vermittlers
zerschlagen wolle, weil er Erbe oder Vermächtnisnehmer
sei, der Genehmigung nicht bedürfe. Auch der Grundstücks-
händler, sofern er Erbe sei, solle ohne Genehmigung
zerschlagen dürfen. Es werde allgemein eine Differenzierung
gr her. gchsöttlichen Erben und dem Erben als
rundstückshändler vorgenommen.
Nach dieser Erklärung wurde es von einem (dem 14.)
Mitgliede als notwendig bezeichnet, mindestens einen
Zeitraum zu bestimmen, innerhalb dessen dem Betreffenden
dieses Privileg zustehen solle. Es sei aber auch nicht ein-
zusehen, weshalb der Erbe günstiger gestellt werden sollte
als alle anderen Besitzer. Wenn kein Bedenken vorliege,
werde er ja die Genehmigung erhalten. Sonst würde jeder
Grundbesitz einmal ohne Genehmigung zerschlagen werden
dürfen, denn irgendwann werde er immer einmal vererbt.
Der Antragsteller behielt sich für die zweite
Lesung die Einführung einer zeitlichen Beschränkung vor
und zog für jezt den Antrag z urü {.
§ 2 wurde ang en o mmen.
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