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(2) Der Landrat stellt die nötigen Ermittlungen
an und legt die Vorlagen dem zuständigen
Spezialkommisssar vor.
(3) Auf Verlangen des Spezialkommisssars sind
der Grundsstückshändler (Grundstücksvermittler)
und wer sonst an der Zerschlagung beteiligt ist,
verpflichtet, über alle Tatsachen Auskunft zu
geben und alle in ihrem Besitze befindlichen Urkunden
vorzulegen, die für die Genehmigung von
Bedeutung sein können.
(4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt der
Spezialkommissar den Antrag mit seiner gutachtlichen
Äußerung der Generalkommisssion vor.
(5) Gegen den Bescheid, durch den die Genehmigung
versagt wird, ist innerhalb 2 Wochen
nach der Zustelung die Beschwerde an die
Landeskulturbehörde zulässig. Die Entscheidung
der Landeskulturbehörde ist endgültig.
Bei der Landeskulturbehörde schwebe den Antragstellern
eine Behörde vor, welche die ganze Frage der
inneren Kolonisation in jeder einzelnen Provinz zu bearbeiten
habe. Der Landrat würde also nur so weit herangezogen
werden, als es sich um die notwendigen Ermittlungen
handle. Im übrigen würde die ganze Entscheidung
in die Hand des Spezialkommissars und der Generalkommission
gelegt werden, keine politischen Instanzen,
sondern im allgemeinen unabhängige Instanzen, und das
Landeskulturamt würde die letzte Entscheidung treffen.
Von anderer Seite (dem vierten Redner) wurde
gegen Antrag 31 erneut geltend gemacht, daß Entscheidungen,
die unter Umständen in die ganzen kommunalen
und steuerlichen Verhältnisse des Kreises tief einschnitten,
die sehr unangenehme Rückwirkungen in der Kommunalverwaltung
haben könnten, den Kreisausschüssen zugewiesen
werden sollten. Es komme übrigens viel weniger auf die
Kenntnis von Persönlichkeiten als auf die Kenntnis der
ganzen Situation, der Mischung des Grundbesitzes an.
Der praktische Verlauf werde der sein, daß der Regierungspräsident
sich mit seinen Landräten von vornherein im allgemeinen
darüber schlüssig mache, was auf dem Gebiete
der inneren Kolonisation im einzelnen Kreise geschehen
könne, und was unter allen Umständen nicht geschehen
dürfe. Dazu sei die nötige Sachkenntnis beim Regierungspräsidenten
im allgemeinen schon gegeben, und die im
Augenblick fehlende Sachkunde sei sehr leicht durch die
Hinreise des Dezernenten oder eines Abteilungsvorstehers
zu ergänzen.
Antrag 27 sei annehmbar, da er, wenn auch nicht
notwendig, so doch mindestens nicht schädlich sei.
Die gegen Abs. 3 der Regierungsvorlage (Abs. 4 des
Antrags 11 zu 2) vorgetragenen Bedenken würden von
einem (dem dritten) Mitgliede unterstütt mit dem
Hinweis auf die Befürchtung der Notare, daß dadurch das
Vertrauen des Publikums zu ihnen erheblich gemindert
werden könnte. Besonders fürchteten die rheinischen Notare,
daß das Publikum ssich von ihnen zurückziehen werde.
Er bitte deshalb um Streichung dieser Bestimmung.
Ein anderer (zweiundzwanzigster) Redner
zweifelte, ob diese Bestimmung überhaupt mit der
Notariatsordnung in Einklang zu bringen sei. Es handle
sich um Interna, die vor den Notaren zwischen den
Parteien verhandelt worden seien. Er möchte das Vertrauen
des Publikums zu den Notaren in dem früheren
französischen Rechtsgebiet nicht zerstört sehen. Bei Durchführung
dieser Bestimmung würde der Notar nur noch
Beurkundungssstelle sein, und für alle anderen Geschäfte
würde das Publikum zum Rechtsanwalt getrieben werden.