Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
§ Y
Hierzu lagen vor die Anträge 4a Nr 2 und 4 a Nr 3,
sowie die gedruckten, von dem Berichterstatter vorgetragenen
 Antworten der Staatsregierung:
Antrag 4 a Nr 2:
Jst die verbotswidrige Zerschlagung gemäß § 134
B.G.B. nichtig ?
Nach § 9 des Entwurfs d ar f das Grundbuchamt die
Teilung des Grundstücks oder die getrennte Veräußerung
einer aus mehreren Grundstücken bestehenden Besitzung in
das Grundbuch n i ch t eintragen, wenn es an der erforderlichen
 Genehmigung des Regierungspräsidenten fehlt.
Durch diese Fassung wird nach dem Sprachgebrauche des
B.G.B. zum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine
Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung Nichtigkeit
nicht zur Folge hat. Die Vorschrift des § 9 fteht im Einklange
 mit § 134 B.G.B. Denn dieser ist nur dann anwendbar,
 wenn das g e sam te Rechtsgeschäft gegen ein geseßliches
 Verbot verstößt, nicht aber dann, wenn, wie hier,
das Verbot sich nur gegen den einen Teil richtet (R.G. 60
S. 273, 78 S. 353).
Antrag 4A a Nr 3:
Welche Rechtsfolgen entstehen aus der Versagung der
Genehmigung zwischen den Beteiligten?
Der Mangel der Genehmigung hat die Rechtsunwirksamkeit
 des Veräußerungsvertrags nicht zur Folge. Es
kann also jede der beiden Vertragsparteien die Erfüllung
des Vertrags verlangen. Lehnt der Grundbuchrichter gemäß
 § 9 des Entwurfs die Eintragung der Zerschlagung
ab, so wird die in der Eigentumsübertragung bestehende
Leistung unmöglich; es sind daher alsdann die §8§ 323 bis
325 B.G.B. anwendbar.
Anders ist die Rechtslage dann, wenn die Verpflichtung
zur Übertragung des Eigentums von der Erteilung der
Genehmigung des Regierungspräsidenten abhängig gemacht
ist. In einem Jolchen Falle ist die Verpflichtung des Veräußerers
 aufschiebend bedingt (§8 158 Abs. 1 B.G.B.). Alsdann
 fällt die Verpflichtung fort, wenn die Genehmigung
endgültig versagt ist.
Weiter war eingegangen der Antrag 30:
in § 9 vorlettte Zeile die Worte „nach seiner
Entscheidung“ zu streichen.
Es wurde von dem vierten Redner ausgeführt,
daß die Worte „des Regierungspräsidenten“ in Konsequenz
der bisherigen Besschlüsse gestrichen werden müßten, ebenso
die Worte „nach seiner Entscheidung“. Der Antrag 30
sei eigentlich aus einem ganz anderen Gesichtspunkt gestellt
worden. Er habe die in § 3 geschaffenen verschiedenen
Möglichkeiten auf eine einfache Basis stellen wollen, indem
 er einenNachweis des Katasterbeamten oder dergleichen
zulassen und der Staatsregierung überlassen wollte, in
den Ausführungsanweisungen das Nähere über die Art
dieses Nachweises zu bestimmen.
Das dritte Kommissionsmitglied machte
darauf aufmerksam, daß in dem bayrischen Gesetz ausdrücklich
 gesagt sei, daß die Geschäfte, die Ohne Genehmigung
der Distriktsbehörde vorgenommen seien, nichtig seien.
Die Auskunft der Staatsregierung treffe nicht zu, denn
die Allgemeinheit komme hier in Frage und nicht der
Schutz bestimmter Personen. Die in der Auskunft angezogene
 Entscheidung habe einen ganz anderen Fall im
Auge. Ebenso sei es nicht richtig, daß im BGB. ausnahmslos
 das Wort ,darf“ nur eine ,soll“-Vorschrift
BA

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