Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
nicht ausgeschlossen, daß der Landrat die Erklärung 
zurücknehme. 
Ein Redner (der siebente) hielt es für den richtigen 
Weg, daß der Betreffende sich an den Landrat wende, 
daß die Sperre aufgehoben werde. Der Grundbudchrichter 
habe doch erst einzuschreiten, wenn ihm der Nachweis 
nach Maßgabe des § 9 erbracht werde. Auf welchem 
Wege und in welcher Form dieser Nachweis erbracht 
v:: brauche nichl in das Gesetz hineingeschrieben zu 
werden. 
Das erste Kommissionsmitglied führte aus, in 
dem Entwurf sei zwar das Verfahren über den Ge- 
nehmigungsantrag festgeseßt, aber man habe vollkommen 
übersehen, daß der häufigste Streitfall darin bestehen 
werde, daß die Parteien behaupteten, der § 1 komme 
überhaupt nicht zur Anwendung bezw. der § 3 komme zur 
Anwendung. Welche Behörde darüber entscheiden Jolle, 
sei in dem Entwurf nicht gesagt. Man müssse doch aus- 
drücklich festseßzen, daß die Partei dann das Recht habe, 
die Entscheidung des Amtsgerichts anzurufen bezw. eine 
Beschwerde ans Landgericht gehen zu lassen. Denn nur 
eine gerichtliche Instanz werde entscheiden können, ob die 
Voraussetzungen der §§ 1 oder 3 vorlägen. 
Von dem fünften Redner wurde beantragt, statt 
der Worte „nach seiner Entscheidung“ zu setzen 
nach der Entscheidung der zuständigen Behörde. 
Das z weite Kommissionsmitglied machte 
aber darauf aufmerksam, daß es dann fraglich wäre, ob 
auch das Katasteramt, die Auseinandersetzungsbehörde 
und die Baubehörde als zuständige Behörde gelten sollten. 
Es könne nur die Genehmigungsbehörde gemeint sein, 
und dementsprechend sollte man sagen: „nach Entscheidung 
der Genehmigungsbehörde“. 
Abstimmung: Zunächst wurde f estgestellt, daß 
die Worte „des Regierungspräsidenten" zu streichen 
waren. 
Der Antrag, die Worte „nach seiner Entscheidung“ 
durch die Worte „nach Entscheidung der zuständigen Be- 
hörde“ zu erseßen, wurde abgelehnt. 
Der Antrag, die Worte „nach seiner Entscheidung“ 
zu streichen, wurde gleichfalls abgelehnt. 
Der Antrag, statt dessen die Worte „nach Ent- 
scheidung der Genehmigungsbehörde“ einzusetzen, wurde 
angenommen. 
Mit dieser Maßgabe wurde der § 9 angenommen. 
§ 7 (Fortsetung) 
Antrag 34 beantragt: statt des § 7 Abs. 1 zu seten: 
Ein Grundstücks h än dl er, der einen rechts- 
verbindlichen Veräußerungsvertrag über einen oder 
jf V UC sR UKE: 
solchen Besitzung aufläßt, ohne die dazu erforder- 
liche Genehmigung von der zuständigen Behörde 
erhalten oder deren Erteilung in dem Ver- 
äußerungsgeschäft vorbehalten zu haben, wird 
mit Geldstrafe von 100 bis 10 000 M oder mit 
Haft bestraft. . 
Dieselbe Strafe trifft den Grundstücks v er - 
mittler, welcher den Abschluß eines solchen 
Vertrages oder eine solche Auflassung ohne vor- 
herige Genehmigung oder ohne den Vorbehalt 
der “etehrilzesg in dem Veräußerungsgeschäft 
ermittelt. 
b Die Bestrafung tritt auch ein, wenn der 
Grundstückshändler (Grundstücksvermittler) in 
1 A53
	        
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