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nicht ausgeschlossen, daß der Landrat die Erklärung
zurücknehme.
Ein Redner (der siebente) hielt es für den richtigen
Weg, daß der Betreffende sich an den Landrat wende,
daß die Sperre aufgehoben werde. Der Grundbudchrichter
habe doch erst einzuschreiten, wenn ihm der Nachweis
nach Maßgabe des § 9 erbracht werde. Auf welchem
Wege und in welcher Form dieser Nachweis erbracht
v:: brauche nichl in das Gesetz hineingeschrieben zu
werden.
Das erste Kommissionsmitglied führte aus, in
dem Entwurf sei zwar das Verfahren über den Ge-
nehmigungsantrag festgeseßt, aber man habe vollkommen
übersehen, daß der häufigste Streitfall darin bestehen
werde, daß die Parteien behaupteten, der § 1 komme
überhaupt nicht zur Anwendung bezw. der § 3 komme zur
Anwendung. Welche Behörde darüber entscheiden Jolle,
sei in dem Entwurf nicht gesagt. Man müssse doch aus-
drücklich festseßzen, daß die Partei dann das Recht habe,
die Entscheidung des Amtsgerichts anzurufen bezw. eine
Beschwerde ans Landgericht gehen zu lassen. Denn nur
eine gerichtliche Instanz werde entscheiden können, ob die
Voraussetzungen der §§ 1 oder 3 vorlägen.
Von dem fünften Redner wurde beantragt, statt
der Worte „nach seiner Entscheidung“ zu setzen
nach der Entscheidung der zuständigen Behörde.
Das z weite Kommissionsmitglied machte
aber darauf aufmerksam, daß es dann fraglich wäre, ob
auch das Katasteramt, die Auseinandersetzungsbehörde
und die Baubehörde als zuständige Behörde gelten sollten.
Es könne nur die Genehmigungsbehörde gemeint sein,
und dementsprechend sollte man sagen: „nach Entscheidung
der Genehmigungsbehörde“.
Abstimmung: Zunächst wurde f estgestellt, daß
die Worte „des Regierungspräsidenten" zu streichen
waren.
Der Antrag, die Worte „nach seiner Entscheidung“
durch die Worte „nach Entscheidung der zuständigen Be-
hörde“ zu erseßen, wurde abgelehnt.
Der Antrag, die Worte „nach seiner Entscheidung“
zu streichen, wurde gleichfalls abgelehnt.
Der Antrag, statt dessen die Worte „nach Ent-
scheidung der Genehmigungsbehörde“ einzusetzen, wurde
angenommen.
Mit dieser Maßgabe wurde der § 9 angenommen.
§ 7 (Fortsetung)
Antrag 34 beantragt: statt des § 7 Abs. 1 zu seten:
Ein Grundstücks h än dl er, der einen rechts-
verbindlichen Veräußerungsvertrag über einen oder
jf V UC sR UKE:
solchen Besitzung aufläßt, ohne die dazu erforder-
liche Genehmigung von der zuständigen Behörde
erhalten oder deren Erteilung in dem Ver-
äußerungsgeschäft vorbehalten zu haben, wird
mit Geldstrafe von 100 bis 10 000 M oder mit
Haft bestraft. .
Dieselbe Strafe trifft den Grundstücks v er -
mittler, welcher den Abschluß eines solchen
Vertrages oder eine solche Auflassung ohne vor-
herige Genehmigung oder ohne den Vorbehalt
der “etehrilzesg in dem Veräußerungsgeschäft
ermittelt.
b Die Bestrafung tritt auch ein, wenn der
Grundstückshändler (Grundstücksvermittler) in
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