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fremdem Namen oder für fremde Rechnung oder
in Gemeinschaft mit einem Dritten handelt oder
durch einen in seinem Namen oder für seine
Rechnung handelnden Dritten die Zerschlagung
vornehmen läßt.
Hur Begründung führte ein Antragsteller (das
siebzehnte Kommissionsmitglied) aus, § 7 sei nicht in
Einklang zu bringen mit § 1 Abs. 2, außerdem bleibe
eine Mißdeutung hinsichtlich des strafbaren Tatbestandes
möglich. Es sei auch in § 1 nicht gesagt, was eine Zer-
schlagung sei, sondern nur, was eine dem Gesetz zuwider-
laufende Zerschlagung sei. In den Motiven werde gesagt
Mit dem rechtsverbindlichen, also in der Regel
notariellen oder gerichtlichen Vertrag oder der
Auflassung . . . . ß. ist die „Zerschlagung“ im
Sinne des Gesetzes vollendet; sie ist der der
Genehmigung unterliegende Vorgang (8§ 1).
Strafbar sei also nach § 7, wer einen Jolchen Vertrag
abschließe, ohne die Genehmigung zu haben. Das würde
sich aber nicht decken mit § 1 Abs. 2, denn danach brauche
die Genehmigung nicht vorher eingeholt zu werden, es
genüge, wenn in dem Vertrage die Genehmigung vor-
behalten sei.
Die Bestimmung ,100 bis 10 000 M" finde sich in
verschiedenen Gesetßen, z. B. in dem Gesetz über die Aus-
grabungen. Als CErsatstrafe für die Geldstrafe sei auch
nur im Wege der Umwandlung eine Höchststrafe von
6 Wochen zulässig, so daß also, wenn man für einen Tag
Haft 15 f setzen würde, nur ein Teil der Strafe zur
Abgeltung kommen könnte. Aber diese Frage müsse wohl
schon bei früheren Gesetzen erörtert worden sein.
Auf eine Anfrage aus der Kommission, ob das
Wort ,vorsätlich“ absichtlich aus dem Antrage 34 heraus-
gelassen worden sei, erwiderte der Antragst eller, dies
sei absichtlich geschehen. Wenn überhaupt das subiektive
Moment berücksichtigt werden sollte, müßte zwischen Vor-
satz und Fahrlässigkeit unterschieden werden. Beides
aber werde man nicht nachweisen können, und der ganze
Paragraph würde dann zwecklos sein. Es müsse zur
Strafbarkeit genügen, wenn die in dem Antrage erwähnte
Handlung begangen sei. Er habe sonst überhaupt Be-
denken, ob dieser ganze Strafparagraph der Durchführung
des Gesetzes förderlich sei. Man müsse sich auch darüber
wundern, daß hier nur eine Strafe angedroht, aber das
Geschäft nicht für nichtig erklärt werde.
Der Unterstaatssekretär des dJutltiz-
ministeriums äußerte die Befürchtung, daß der An-
trag nicht geeignet sein werde, die geltend gemachten
Bedenken zu zerstreuen, wenn er auch gegen den Anirag
an sich nicht viel einzuwenden habe. Allerdings in der
vorliegenden Fassung werde er nicht angenommen werden
können. Erstens würde es dem Entwurf nicht ganz ent-
sprechen, wenn so, wie es der Antrag tue, zwischen Grund-
stückshändlern und Grundstücksvermittlern untersschieden
werde. Der Entwurf sei auf dem Gesichtspunkt auf-
gebaut: ein Grundstücks h än d le r bedürfe der Genehmi-
gung auch dann, wenn er ausnahmsweise einmal nicht
handle, sondern vermittle, und umgekehrt, ein gewerbs-
mäßiger Vermittler bedürfe der Genehmigung auch
dann, wenn er einmal nicht bloß vermittle, sondern in
eigener Person das Geschäft abschließe. Nach der Straf-
androhung des Antrages aber würde der Grundstücks-
händler nur bestraft werden können, wenn er selbst ab-
schließe, und der Vermittler nur, wenn er vermittle.
Diesem Bedenken ließe sich indessen vielleicht abhelfen,
indem man an den beiden Stellen in Klammern das
entsprechende andere Wort hinzusetze.
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