Full text: Grundteilungsgesetz

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fremdem Namen oder für fremde Rechnung oder 
in Gemeinschaft mit einem Dritten handelt oder 
durch einen in seinem Namen oder für seine 
Rechnung handelnden Dritten die Zerschlagung 
vornehmen läßt. 
Hur Begründung führte ein Antragsteller (das 
siebzehnte Kommissionsmitglied) aus, § 7 sei nicht in 
Einklang zu bringen mit § 1 Abs. 2, außerdem bleibe 
eine Mißdeutung hinsichtlich des strafbaren Tatbestandes 
möglich. Es sei auch in § 1 nicht gesagt, was eine Zer- 
schlagung sei, sondern nur, was eine dem Gesetz zuwider- 
laufende Zerschlagung sei. In den Motiven werde gesagt 
Mit dem rechtsverbindlichen, also in der Regel 
notariellen oder gerichtlichen Vertrag oder der 
Auflassung . . . . ß. ist die „Zerschlagung“ im 
Sinne des Gesetzes vollendet; sie ist der der 
Genehmigung unterliegende Vorgang (8§ 1). 
Strafbar sei also nach § 7, wer einen Jolchen Vertrag 
abschließe, ohne die Genehmigung zu haben. Das würde 
sich aber nicht decken mit § 1 Abs. 2, denn danach brauche 
die Genehmigung nicht vorher eingeholt zu werden, es 
genüge, wenn in dem Vertrage die Genehmigung vor- 
behalten sei. 
Die Bestimmung ,100 bis 10 000 M" finde sich in 
verschiedenen Gesetßen, z. B. in dem Gesetz über die Aus- 
grabungen. Als CErsatstrafe für die Geldstrafe sei auch 
nur im Wege der Umwandlung eine Höchststrafe von 
6 Wochen zulässig, so daß also, wenn man für einen Tag 
Haft 15 f setzen würde, nur ein Teil der Strafe zur 
Abgeltung kommen könnte. Aber diese Frage müsse wohl 
schon bei früheren Gesetzen erörtert worden sein. 
Auf eine Anfrage aus der Kommission, ob das 
Wort ,vorsätlich“ absichtlich aus dem Antrage 34 heraus- 
gelassen worden sei, erwiderte der Antragst eller, dies 
sei absichtlich geschehen. Wenn überhaupt das subiektive 
Moment berücksichtigt werden sollte, müßte zwischen Vor- 
satz und Fahrlässigkeit unterschieden werden. Beides 
aber werde man nicht nachweisen können, und der ganze 
Paragraph würde dann zwecklos sein. Es müsse zur 
Strafbarkeit genügen, wenn die in dem Antrage erwähnte 
Handlung begangen sei. Er habe sonst überhaupt Be- 
denken, ob dieser ganze Strafparagraph der Durchführung 
des Gesetzes förderlich sei. Man müsse sich auch darüber 
wundern, daß hier nur eine Strafe angedroht, aber das 
Geschäft nicht für nichtig erklärt werde. 
Der Unterstaatssekretär des dJutltiz- 
ministeriums äußerte die Befürchtung, daß der An- 
trag nicht geeignet sein werde, die geltend gemachten 
Bedenken zu zerstreuen, wenn er auch gegen den Anirag 
an sich nicht viel einzuwenden habe. Allerdings in der 
vorliegenden Fassung werde er nicht angenommen werden 
können. Erstens würde es dem Entwurf nicht ganz ent- 
sprechen, wenn so, wie es der Antrag tue, zwischen Grund- 
stückshändlern und Grundstücksvermittlern untersschieden 
werde. Der Entwurf sei auf dem Gesichtspunkt auf- 
gebaut: ein Grundstücks h än d le r bedürfe der Genehmi- 
gung auch dann, wenn er ausnahmsweise einmal nicht 
handle, sondern vermittle, und umgekehrt, ein gewerbs- 
mäßiger Vermittler bedürfe der Genehmigung auch 
dann, wenn er einmal nicht bloß vermittle, sondern in 
eigener Person das Geschäft abschließe. Nach der Straf- 
androhung des Antrages aber würde der Grundstücks- 
händler nur bestraft werden können, wenn er selbst ab- 
schließe, und der Vermittler nur, wenn er vermittle. 
Diesem Bedenken ließe sich indessen vielleicht abhelfen, 
indem man an den beiden Stellen in Klammern das 
entsprechende andere Wort hinzusetze. 
H
	        
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