Nr 035 A
Nach seinem Wortlaut müsse man den Antrag dahin
verstehen, daß der Grundstückshändler straffrei wäre, wenn
er ohne Genehmigung auflasse, falls er nur dafür gesorgt
habe, daß im Veräußerungsvertrag die Genehmigung
vorbehallen sei. Das würde gegen die Absichten des
Entwurfs sein. Der Entwurf wolle allerdings zulassen,
daß der Veräußerungsvertrag ohne vorherige Genehmigung
abgeschlossen würde, wenn nur die Genehmigung vor-
behalten werde und dadurch die Interessenten auf das
Erfordernis der Genehmigung aufmerksam gemacht würden.
Die Auflassung solle aber unter allen Umständen nur
erfolgen, wenn vorher die Genehmigung erteilt sei.
Nicht sehr zweckmäßig sei die Wendung ,der einen
rechtsverbindlichen Veräußerungsvertrag . . . . abschließt“.
Das würde die Notwendigkeit in sich schließen, daß der
Strafrichter in jedem Falle untersuchen müsse, ob der
Veräußerungsvertrag nicht aus irgendwelchen Gesichts-
punkten einer Anfechtung unterliege oder nichtig sei. Da-
durch könnte die Bestrafung in einem Falle, wo sie
besonders erwünscht wäre, unmöglich gemacht werden.
Er vermisse ebenfalls den Zusatz „vorsätzlich". Es
wäre nicht sachgemäß, Vorsat und Fahrlässigkeit gleich-
mäßig zu bestrafen.
Daß nur eine Strafe angedroht und das Geschäft
nicht für nichtig erklärt werde, liege im Interesse der
Beteiligten. Der Entwurf stehe auf dem Standpunkt:
nicht das Veräußerungsgeschäft als solches bedürfe der
Genehmigung, sondern der Grundstückshändler (-ver-
mittler), der tätig. werden. wolle, habe dte . Ver-
pflichtung, die Genehmigung zu beschaffen.
Wenn er es nicht tue, sei er strafbar. Das habe zur
Folge, daß der Vertrag, wenn er ohne die Genehmigung
abgeschlossen sei, an sich gültig sei. Das sei auch zweck-
mäßig. Denn der Kontrahent des Vertrages könne ja
beim Abschluß in sehr vielen Fällen gar nicht wissen,
ob der Vertrag abgeschlossen oder vermittelt werde von
einer Person, die der Genehmigung bedürfe. Er würde
also unter Umständen ohne sein Verschulden zu der An-
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Vertrag nicht bindend sei, weil bei dem Vertragsab-
schlusse jemand beteiligt gewesen sei, der der Genehmigung
bedurft hätte. Nach der Regelung des Entwurfs behalte
eine solche Vertragspartei die vertraglichen Rechte und
könne nach näherer Bestimmung der §§ 323 bis 325 BGB.
Schadenersaz fordern; die Verantwortung werde dem
eylgebvedet.. her “tit: müsse, ob das Geschäft der Ge-
nehmigung bedürfe.
“ Dos erste Mitglied wies auf die Unbestimmtheit
des Begriffs der Vermittlung eines Kaufvertrages hin.
In den Tausenden von Zivilprozessen, die jährlich über
Vermittlungsgebühren schwebten, drehe sich der Streit
um die Frage, ob vermittelt worden sei oder nicht.
Wenn man schon mit dem Gesetß die Grundstückshändler
bezw. -vermittler erwürgen wolle, so könne man doch
nur diejenigen treffen wollen, die bisher das bäuerliche
Publikum ausbeuteten; das komme doch nur bei den
Vermittlern in Frage, welche ganz oder teilweise für
eigene Rechnung arbeiteten. Wenn aber ein Be-
sißer selbst parzellieren wolle und sich der Erfahrung
eines Grundstücksvermittlers bediene, so könne doch
darin nicht ein Akt der Ausbeutung gegenüber dem
Bauer gefunden werden. Nur um Schlimmeres zu ver-
hüten, beantrage er daher, den zweiten Absatz des An-
trages 34 zu streichen.
Der. Untexstaatssekretär des Juttigz-
ministeriums äußerte Bedenken gegen diesen Antrag.
Die gewerbsmäßigen Güterhändler seien sehr gewandt
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