Nr 035 A )
Dasselbe Kommissions mitglied verwies auf
ein Kammergerichtsurteil, in dem von einer direkten und
einer indirekten Vermittlung gesprochen werde, je nach der
Art der Tätigkeit des Vermittlers. Natürlich würde
jeder Grundstücksvermittler die Vermittlung indirekt aus-
führen können, falls dieser Unterschied auch hier Geltung
haben sJollte.
Der- Unt erstaatsfsekretär d es Justißz-
ministeri ums erwiderte hierauf, über die Frage, ob
eine Vermittlung vorliege, könne jedes Geseß, das den
Begriff der Vermittlungen verwerte, für seinen Geltungs-
bereich entscheiden. In dem vorliegenden Entwurf sei
der Begriff Vermittlung im weiteren Sinne zu nehmen,
und die erwähnte Unterscheidung könne hier nicht hinein-
getragen werden.
Der Vertreter des Antrages 34 (das sieb-
zehnte Mitglied) verwies für die Richtigkeit seiner Auf-
fassung nochmals auf die Begründung Seite 14 und zog
unter Vorbehalt seiner Stellungnahme in der zweiten
Lesung für jetzt den Antrag 34 zurück.
Der Antrag, den Abs. 2 des Antrages 34 zu streichen,
erledigte sich damit von selbste.
Ein anderes, das neunzehnte Mitglied, hielt
es bei den großen Meinungsverschiedenheiten über die
Tragweite, den Tatbestand und die ganzen Unterlagen
des § 7 für zweckmäßig, für die zweite Lesung die
Prüfung der Frage vorzubehalten, ob nicht wie im
bayerischen Gesetz von diesen Strafbestimmungen überhaupt
tzueden. und das Rechtsgeschäft nur für ungültig zu
erklären sei.
Abstimmung. § 7 wurde in der Fassung der
Regierungsvorlage ang eno m men.
II. Rücktrittsrecht
§§ 10 und 11
in Verbindung mit den Kommissionsanträgen 4 b Nr 1
und 4 b Nr 2, welche ebenso wie die darauf ergangenen
Äußerungen der Staatsregierung vom Berichterstatter
vorgetragen wurden :
Antrag 4 b Nr 1:
Ist das unverzichtbare Rücktrittsrecht des Verkäufers
eine „Beschränkung der Veräußerung'" im Sinne des
Artikels 119! E.G. B.G.B. ?
Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen.
Der Vorbehalt des Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B. bezieht
sich nicht auf Beschränkungen des V eräuß er ers, sondern
auf Beschränkungen der Veräußerung, also des Ver-
äußerungsgeschäfts. Diese Beschränkungen können die
Rechtsstellung des Veräußerers oder des Erwerbers beein-
trächtigen. Notwendig ist nur in jedem Falle, daß die
Veräußerung in irgend einer Richtung eingeschränkt
wird. Vergleiche die Ausführungen zu der Frage des An-
trags 4 a Nr 1. Eine jolche Einschränkung liegt in dem
Rücktrittsrechte, weil es der Auflassung die ihr sonst zu-
kommende Wirksamkeit nimmt. Denn die Auflassung über-
trägt, falls zur Zeit ihrer Vornahme das Rütktrittsrecht
nicht bereits erloschen ist, das Eigentum insofern nicht end-
gültig, als im Fall der Ausübung des Rütktrittsrechts die
Eigentumsübertraauna rückgängig gemacht wird.
Antrag 4 b Nr 2:
Welche Rechtswirkungen treten durch die Ausübung
des Rücktrittsrechts ein? Wer trägt insbesondere die
Kosten und Schäden?
B