Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A ) 
Dasselbe Kommissions mitglied verwies auf 
ein Kammergerichtsurteil, in dem von einer direkten und 
einer indirekten Vermittlung gesprochen werde, je nach der 
Art der Tätigkeit des Vermittlers. Natürlich würde 
jeder Grundstücksvermittler die Vermittlung indirekt aus- 
führen können, falls dieser Unterschied auch hier Geltung 
haben sJollte. 
Der- Unt erstaatsfsekretär d es Justißz- 
ministeri ums erwiderte hierauf, über die Frage, ob 
eine Vermittlung vorliege, könne jedes Geseß, das den 
Begriff der Vermittlungen verwerte, für seinen Geltungs- 
bereich entscheiden. In dem vorliegenden Entwurf sei 
der Begriff Vermittlung im weiteren Sinne zu nehmen, 
und die erwähnte Unterscheidung könne hier nicht hinein- 
getragen werden. 
Der Vertreter des Antrages 34 (das sieb- 
zehnte Mitglied) verwies für die Richtigkeit seiner Auf- 
fassung nochmals auf die Begründung Seite 14 und zog 
unter Vorbehalt seiner Stellungnahme in der zweiten 
Lesung für jetzt den Antrag 34 zurück. 
Der Antrag, den Abs. 2 des Antrages 34 zu streichen, 
erledigte sich damit von selbste. 
Ein anderes, das neunzehnte Mitglied, hielt 
es bei den großen Meinungsverschiedenheiten über die 
Tragweite, den Tatbestand und die ganzen Unterlagen 
des § 7 für zweckmäßig, für die zweite Lesung die 
Prüfung der Frage vorzubehalten, ob nicht wie im 
bayerischen Gesetz von diesen Strafbestimmungen überhaupt 
tzueden. und das Rechtsgeschäft nur für ungültig zu 
erklären sei. 
Abstimmung. § 7 wurde in der Fassung der 
Regierungsvorlage ang eno m men. 
II. Rücktrittsrecht 
§§ 10 und 11 
in Verbindung mit den Kommissionsanträgen 4 b Nr 1 
und 4 b Nr 2, welche ebenso wie die darauf ergangenen 
Äußerungen der Staatsregierung vom Berichterstatter 
vorgetragen wurden : 
Antrag 4 b Nr 1: 
Ist das unverzichtbare Rücktrittsrecht des Verkäufers 
eine „Beschränkung der Veräußerung'" im Sinne des 
Artikels 119! E.G. B.G.B. ? 
Diese Frage ist aus folgenden Gründen zu bejahen. 
Der Vorbehalt des Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B. bezieht 
sich nicht auf Beschränkungen des V eräuß er ers, sondern 
auf Beschränkungen der Veräußerung, also des Ver- 
äußerungsgeschäfts. Diese Beschränkungen können die 
Rechtsstellung des Veräußerers oder des Erwerbers beein- 
trächtigen. Notwendig ist nur in jedem Falle, daß die 
Veräußerung in irgend einer Richtung eingeschränkt 
wird. Vergleiche die Ausführungen zu der Frage des An- 
trags 4 a Nr 1. Eine jolche Einschränkung liegt in dem 
Rücktrittsrechte, weil es der Auflassung die ihr sonst zu- 
kommende Wirksamkeit nimmt. Denn die Auflassung über- 
trägt, falls zur Zeit ihrer Vornahme das Rütktrittsrecht 
nicht bereits erloschen ist, das Eigentum insofern nicht end- 
gültig, als im Fall der Ausübung des Rütktrittsrechts die 
Eigentumsübertraauna rückgängig gemacht wird. 
Antrag 4 b Nr 2: 
Welche Rechtswirkungen treten durch die Ausübung 
des Rücktrittsrechts ein? Wer trägt insbesondere die 
Kosten und Schäden? 
B
	        
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