Full text: Grundteilungsgesetz

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Seine Hypothek würde er dann, wenn der Staat das 
Vorkaufsrecht geltend mache, löschen lassen müssen. Er 
wäre also vollständig rechtlos und würde, wenn von dem 
Eigentümer des Grundstücks kein Regreß zu erlangen 
sei, sein Geld verlieren. Diese Bestimmung könne also 
unmöglich aufrechterhalten werden. Es würde kaum je- 
mand mehr eine Hypothek hingeben können oder ein Recht 
an einem Grundstück erwerben können, das dem Vor- 
kaufsrecht unterliege, denn er müsse immer mit der 
Möglichkeit rechnen, daß in dem Moment, wo er die 
Hypothek oder das Recht erwerbe, bereits ein Kaufvertrag 
über das Grundstück abgeschlossen sei, der Staat sein 
Vorkaufsrecht geltend mache, und er dann die Löschung 
bewilligen müsse. 
Ihm sei aus § 13 nicht recht ersichtlich, wann nun 
eigentlich das Vorkaufsrecht entstehe: ob es ohne weiteres 
auf allen den Besitzungen laste, die über 10 ha groß 
seien, oder ob es erst mit dem Moment entstehe, in dem 
ein Kaufvertrag über eine Besitzung von über 10 ha 
abgeschlossen werde. 
Weiterhin habe er das größte Bedenken, ob die Kon- 
stituierung des Vorkaufsrechts mit der Verfassung in Ein- 
klang zu bringen sei. In der Verfassung stehe ausdrück- 
lich, daß eine Beschränkung des Grundeigentums im 
öffentlichen Interesse nicht ohne Entschädigung stattfinden 
dürfe. Hier werde aber das Vorkaufsrecht ohne Entschädi- 
gung auf Grundstücke von über 10 ha gelegt. 
Der Vorredner habe dann ausgeführt, daß der g 16 
(Nebenleistungen) sich mit dem Reichsrecht vereinigen lasse. 
Dem könnte man zustimmen, wenn diese Beschränkung des 
Eigentums die Regelung eines besonderen, in ssich 
abgeschlossenen Rechtsinsstituts wäre, wie das beim 
Wasssergeseß und jettt beim Fideikommißgeseß der Fall 
se. Da werde eine Materie des Rechts vollständig 
und nach allen Seiten hin geregelt. Das treffe hier 
aber nicht zu. Hier werde nur ein Teil einer Rechts- 
materie geregelt; es sei daher die Landesgesetzgebung 
nicht befmgt, in andere reichsgesetzliche Bestimmungen als 
die der rechtlichen Veräußkerungsmacht der Eigentümer 
einzugreifen. 
Das Bedenken des Vorredners gegen § 18 teile 
er vollständig. 
Er habe auch noch Bedenken gegen den g 20, der 
die sinngemäße Anwendung der gg 12 bis 19 auf den 
Tausch enthalte. Die vom Justizministerium gegebene 
Begründung erscheine ihm sehr merkwürdig. Hier würden 
einfach zwei selbständige wirtschaftliche Existenzen vernichtet. 
Man nehme zwei Leuten, die ihre Besitzungen austauschen 
wollten, ihre Besitzungen einfach weg, und die Entschädi- 
gung dafür nach der Auskunft des Justizministeriums 
werde nicht nach dem Wert des Grundstücks, das jedem 
weggenommen werde, berechnet, sondern es werde der 
Wert des einen Grundstücks nach dem Wert des anderen 
Grundstücks berechnet. Weiter sei nicht einmal ein Rechts- 
mittel gegen die Festsetzung dieses Wertes gegeben. Dieser 
Paragraph müsse unter allen Umständen gestrichen werden. 
Er widerspreche geradezu dem Zweck des Gesetzes, wirt- 
schaftlich selbständige Existenzen zu schaffen. 
Der Unterstaatssekretär des gJustizmini- 
steriums bemerkte zu § 18, es könne keinem Zweifel 
unterliegen, daß, wenn das gesetzliche Vorkaufsrecht über- 
haupt eingeführt werden und eine Wirkung haben solle, 
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vormerkungen getroffen werden müssse. Das habe das zweite 
Kommisssionsmitglied auch anerkannt. Die rechtliche Zulässig- 
keit des § 18 müsse zunächst aus dem Gesichtspunkt betrachtet 
werden, daß der Staat, wenn ihm das gesetzliche Vorkaufs-
	        
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