Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
damit einen Preisdruck, eine Preisminderung herbeiführen, 
damit sie in der Lage sei, genügend billiges Land für 
die Ansiedler zu erwerben. Diese Wünsche der Staats- 
regierung für die Förderung der inneren Kolonisation 
ständen in direktem Gegensajß zu dem, was von der 
Staatsregierung bisher immer behauptet worden sei. 
Noch für 1913 habe der Landwirtschafstsminister bezüglich 
der inneren Kolonisation in den Provinzen Westpreußen 
und Posen ausgeführt, daß ihm ein Angebot von Land 
zur Verfügung gestanden habe, das auf 142 000 ha be- 
ziffert worden sei, also fast eine halbe Million Morgen 
in den beiden Provinzen, wovon wieder 50 000 ha ernsten 
Angebots der näheren Einsichtnahme wert gewesen seien. 
Ferner sei gesagt worden, daß auch in den anderen 
Provinzen die Ansiedlungsgesellschasten genügend Land 
zur Verfügung hätten. Also das Landangebot sei groß 
geuug. Auch hinsichtlich des Preises habe man bisher 
keine Klagen seitens der Staatsregierung gehört. Es sei 
immer ausgeführt worden, den Ansiedlern gehe es mit 
den Preisen, zu denen sie jet angesettt worden seien, 
ziemlich gut. Es habe also doch den Anschein, als ob 
bei diesem Geseßentwurf noch andere Momente wie 
nationale usw maßgebend gewesen seien. 
Bezüglich der Preisbildung werde eingewandt werden, 
die Staatsregierung hätte die Pflicht, dafür zu sorgen, daß 
nun die Höchstgrenze erreicht sei, daß man auch für die 
Zukunft vorbauen müsse. Auch hierin sei er anderer 
Auffassung. Man solle diese Preisbildung der Zukunft 
überlassen. Auch beim Grund und Boden sei die Preis- 
bildung Schwankungen unterworfen wie überall. Man 
sollte im allgemeinen froh sein, daß die Preise für den 
Grund und Boden allmählich wieder etwas in die Höhe ge- 
gangen seien und das Nationalvermögen dadurch auch eine 
Vergrößerung erfahren habe. In dem Moment von Über- 
sbhannungen werde von selbst eine Regulierung eintreten. 
Auf die Frage, welches denn überhaupt ein geeigneter 
Preis sei, um den Ansiedler prosperierend anzusetzen, könne 
man überhaupt keine Antwort geben. Dabei sprächen zu 
viele Faktoren mit. 450 A pro Morgen in den Olst- 
fttriuten könne er nicht als einen zu hohen Preis an- 
erkennen. 
Dann erscheine es ihm sehr unbillig, die Landwirtschaft 
durch diese Maßnahmen in einem Teile ihres Vermögens 
einfach zu enteignen. Er könne sich nur wundern, daß der 
Bund der Landwirte und die anderen landwirtschaftlichen 
Organe sich nicht schärfer gegen das Vorkaufsrecht ausge- 
sprochen hätten. Er verweise auf den Artikel des Herrn 
v. Dziembowski-Pomian im „Tag“. 
Hier liege eine große Schädigung derjenigen vor, die 
sich um den Kauf eines Gutes bemüht hätten. Auch bei den 
Erwerbern wirke das Gesetz nicht anders als eine Ent- 
eignung; denn in dem Moment, wo jemand den Vertrag 
abgeschlossen habe, sollte er doch das Recht haben, sich als 
Besitzer des Gutes zu fühlen. Sobald der Staat es für 
fich beanspruche, entstehe eine Enteignung, und noch dazu 
ohne Entschädigung für alle Mühe, Geld- und Zeitaufwand. 
Hier finde auch wieder die Differenzierung zwischen 
dem städtischen und dem ländlichen Grund und Boden statt. 
Wenn man gegen das sogenannte Obereigentum auch ein- 
wenden könne, daß es nur an den Staat übertragen werden 
solle, um es sofort wieder an selbständige Existenzen weiter- 
zugeben, so sei es doch im Prinzip statuiert. Es werde 
nur eine Frage der Zeit sein, daß der Staat sein Vorkaufs- 
recht nach Richtungen ausbauen werde, an die man heute 
nicht denke. Er bitte deshalb um prinzipielle Ablehnung 
des Vorkaufsrechts. .f 
Durch die Besschränkung auf die „walzenden Güter 
nach Antraq 33 werde für die innere Kolonisation nichts 
1 7.5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.