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Es müßten auch die Grundstücke gefaßt werden, die der Ge-
nehmigung nach §F§ 1 bis 9 unterlägen, sowie solche Grund-
stücke, die für die innere Kolonisation erforderlich sind.
Hier müsse aber eine gewisse Grenze gezogen werden, soweit
eine Genehmigung schon erteilt sei. Dann sei es zweck-
mäßig, das Grundteilungsgeseß mit dem Fideikommißgesetz
in Verbindung zu bringen, und zwar für die Fälle, wo
es sich um fideikommissarische Bindung von Grund-
stücken aufgekaufter Bauerngüter handle. Der Staat
solle dann sagen können, dieser oder jener Teil des zu-
künftigen Fideikommißbesitzes, der sich aus früheren Bauern-
gütern zusammensetze, solle für die Zwecke der inneren
Kolonisation dienstbar gemacht werden. Er bereite einen
entsprechenden Antrag vor.
Antrag 35 sehe die Ausdehnung auf sämtliche
Provinzen vor. Für die Rheinprovinz, Westfalen und
namentlich Hessen-Nassau sei ein allgemeines Vorkaufsrecht
nicht notwendig, wohl aber sei ein Vorkaufsrecht notwendig
zum Schutze der Bauerngüter. Er könne bestätigen, daß
[olche Ankäufe von Bauerngütern in erheblichem Umfange
dort stattgefunden hätten, sei es von landwirtschaftlicher,
sei es von industrieller Seite. Es müßten daher jedenfalls
die Bestimmungen hinsichtlich der Aufsaugung von Bauern-
land auch auf diese Provinzen zur Anwendung gebracht
werden. Am zweckmäßigsten aber sei es, alle Provinzen
grundsätzlich gleichzusstellen, wenn auch die tatsächliche Aus-
übung des Vorkaufsrechtes sich im wesentlichen auf die öst-
lichen Provinzen beschränken werde. Im allgemeineh werde
die praktische Wirkung überschätt; es würden jährlich nur
eiwa 20 000 ha als Gesamtbedarf in allen Provinzen in
Frage kommen.
Antrag 33 gehe von dem Grundsatz aus, daß die Ent-
scheidung darüber, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt werden
solle, in erster Linie der Regiminalbehörde zustehe. Es
müßte dann aber hinzugefügt werden: unter Ausschluß des
Rechtsweges. Eine gewisse Rechtskontrolle müsse statt-
finden; er halte es aber nicht für wünschenswert, daß sie
so ausgedehnt werde, wie es in dem Antrag 33 vorgesehen
sei. Es sei ausreichend und besser, daß man die oberste
Instanz in landwirtschaftlichen Angelegenheiten, den Land-
wirtschaftsminister, darüber entscheiden lasse.
î Vas den Antrag 37 zu 2 angehe, so sähen auch seine
Freunde eine gewisse Gefahr darin, wenn durch Blanko-
vollmacht den Kommunalverbänden und gemeinnützigen
Ansiedlungsgesellschaften das Vorkaufsrecht gegeben werde,
namentlich wenn es sich nicht um die großen, mit dem
Staate in Verbindung stehenden Gefellschaften, sondern um
Kleinsiedlungsgesellschaften handle. Andererseits müsse dem
Staate aber auch die Möglichkeit der Übertragung gegeben
werden.
Wenn die Beschränkung auf walzende Güter eingeführt
werde, sei zum mindesten die Verschiebung der Grenze nach
unten (5 ha) nach Antrag 37 zu 1 erforderlich.
Aber auch der Begriff der walzenden Güter müsse
weiter gefaßt werden, weil sonsst das Vorkaufsrecht praktisch
unwirksam werde.
Die Bestimmungen des Antrages 39 wären zweck-
mäßig unter einen besonderen Abschnitt zu bringen. Mit
den Grundgedanken seien seine Freunde einverstanden; sie
entsprächen auch dem, was der Berichterstatter der Sub-
kommission vorgetragen habe. Die Konstruierung eines
Einspruchsrechtes sei besser als das reine Vorkaufsrecht und
die Genehmigungspflicht. Aber zunächst fehle eine Be-
stimmung, daß der Verwandtenbesitz geschülzt werde. Ebenso
müßte die Übernahme der Kosten durch den Staat vom Er-
werber verlangt werden können. Dann vermisse er darin
die Beziehungen auf die dänische Gesetzgebung, die einen
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