Full text: Grundteilungsgesetz

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geleistet, denn das seien meist Objekte, die für die innere 
Kolonisation absolut wertlos seien. Die Herabsetung der 
Stellengröße bis auf 5 ha, wie sie in Antrag 37 verlangt 
werde, sei nur zu bedauern. Es würde auch praktisch un- 
möglich sein. Das Vorkaufsrecht würde damit auf das 
Gros sämtlicher ländlicher Besißkungen ausgedehnt sein. 
Der achte Redner hielt ebenso wie der zweite das 
Vorkaufsrecht für erforderlich, einerseits um Land für die 
innere Kolonisation zu b e sch a ff en, und andererseits um 
Land zu erhalten, das sich in den Händen von Bauern 
befinde. Außerdem sei eine sehr erwünschte Wirkung des 
Entwurfs die, daß der Mobilisation des Grund und 
Bodens mehr entgegengewirkt werde. Nun Fei zweifellos 
mit der Ausübung eines solchen Vorkaufsrechts eine große 
Belästigung von Handel und Güterverkehr verbunden. Aber 
hier ständen doch wichtige Staatsinteressen im Vordergrund. 
Der Vorredner habe die Bedenken zu sehr in den Vorder- 
grund geschoben. Er fürchte das Sinken des Wertes der 
Grundstücke. Die Tendenz der Vorlage gehe nicht dahin, 
den Preis der Grundstücke unmittelbar herabzusetzen. Ihr 
Zweck sei, zu erreichen, daß die Preise sich in gewissen 
Grenzen hielten, die Wirkung werde sich im wesentlichen 
darauf beschränken, daß ein weiteres ungesundes Steigen 
der Grundstückspreise vermieden werde. 
Der Vorredner habe darauf hingewiesen, daß durch 
dieses Vorkaufsrecht ein gewisses Obereigentum konstruiert 
würde. Er scheine nicht aus einer Provinz zu stammen, in 
der die Allmende oder der gemeine Wert gang und gebe sei. 
Nach altem germanischen Recht sei der Grund und Boden 
Eigentum der Allgemeinheit gewesen. Aus diesem Grund- 
prinzip heraus habe sich erst allmählich durch die besondere 
Bewirtschaftung der Ackergrundstücke das Eigentum am 
Grund und Boden entwickelt, und die Bewegung sei noch 
nicht abgeschlossen. In weiten Gebieten bestehe nach wie 
vor die Allmende, die der Realgemeinde gehöre und von 
ihr genutzt werde. 
Das Eigentum als solches werde hier in keiner Weise 
berührt. Der Käufer sei ja nicht Eigentümer, und der Ver- 
käufer wolle sich seines Eigentums entäußern; er werde 
vom Staat nur angehalten, nicht an den Käufer, 
den er haben wolle, zu verkaufen, sondern an den 
Staat, und zwar so, daß ihm irgendwelche Kosten da- 
durch entständen. Er bitte, auch auf die sonstige preußische 
Gesetzgebung Rücksicht zu nehmen. In der ganzen Welt 
gebe es staatliche Bestimmungen, die einer unumschränkten 
Verfügung über das Eigentum entgegenständen. Das Ent- 
eignungsrecht gehe ja viel weiter. Man denke ferner 
daran, wie das Wasser- und Wegerecht, das Viehseuchen- 
geseß, wie die Steuergesetze, die Militärgesetze in die per- 
sönliche Freiheit und auch in das Eigentum eingriffen. 
Letzten Endes sei es doch der Staat, der das Eigentum 
schütze und der es geschaffen habe; und wenn das Staats- 
interesse es verlange, müsse sein Interesse dem des Indi- 
Pltwums vorgehen, auch dem des landwirtschaftlichen Be- 
ihers. 
Bezüglich der Ausübung des Vorkaufsrechts seien seine 
Freunde im allgemeinen für die Vorlage. Es bestehe nur 
die Schwierigkeit, das Vorkaufsrecht hinsichtlich der Größe 
der Grundstücke abzugrenzen. Eine gewisse Grenze nach 
unten müsse gezogen werden, um nicht den Güterverkehr 
unnötig zu beunruhigen; auf der anderen Seite dürfe sie 
auch nicht zu hoch angeseßt werden, um nicht das Vor- 
kaufsrecht illusorisch zu machen. Seine Freunde seien auch 
damit einverstanden, daß dieses Recht nur zu Zwecken der 
inneren Kolonisation ausgeübt werden dürfe. 
j Gegen die Konstruktion des Begriffes der „walzenden 
Güter“ nach Antrag 33 Abs. 2 zu 2 beständen Bedenken.
	        
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