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geleistet, denn das seien meist Objekte, die für die innere
Kolonisation absolut wertlos seien. Die Herabsetung der
Stellengröße bis auf 5 ha, wie sie in Antrag 37 verlangt
werde, sei nur zu bedauern. Es würde auch praktisch un-
möglich sein. Das Vorkaufsrecht würde damit auf das
Gros sämtlicher ländlicher Besißkungen ausgedehnt sein.
Der achte Redner hielt ebenso wie der zweite das
Vorkaufsrecht für erforderlich, einerseits um Land für die
innere Kolonisation zu b e sch a ff en, und andererseits um
Land zu erhalten, das sich in den Händen von Bauern
befinde. Außerdem sei eine sehr erwünschte Wirkung des
Entwurfs die, daß der Mobilisation des Grund und
Bodens mehr entgegengewirkt werde. Nun Fei zweifellos
mit der Ausübung eines solchen Vorkaufsrechts eine große
Belästigung von Handel und Güterverkehr verbunden. Aber
hier ständen doch wichtige Staatsinteressen im Vordergrund.
Der Vorredner habe die Bedenken zu sehr in den Vorder-
grund geschoben. Er fürchte das Sinken des Wertes der
Grundstücke. Die Tendenz der Vorlage gehe nicht dahin,
den Preis der Grundstücke unmittelbar herabzusetzen. Ihr
Zweck sei, zu erreichen, daß die Preise sich in gewissen
Grenzen hielten, die Wirkung werde sich im wesentlichen
darauf beschränken, daß ein weiteres ungesundes Steigen
der Grundstückspreise vermieden werde.
Der Vorredner habe darauf hingewiesen, daß durch
dieses Vorkaufsrecht ein gewisses Obereigentum konstruiert
würde. Er scheine nicht aus einer Provinz zu stammen, in
der die Allmende oder der gemeine Wert gang und gebe sei.
Nach altem germanischen Recht sei der Grund und Boden
Eigentum der Allgemeinheit gewesen. Aus diesem Grund-
prinzip heraus habe sich erst allmählich durch die besondere
Bewirtschaftung der Ackergrundstücke das Eigentum am
Grund und Boden entwickelt, und die Bewegung sei noch
nicht abgeschlossen. In weiten Gebieten bestehe nach wie
vor die Allmende, die der Realgemeinde gehöre und von
ihr genutzt werde.
Das Eigentum als solches werde hier in keiner Weise
berührt. Der Käufer sei ja nicht Eigentümer, und der Ver-
käufer wolle sich seines Eigentums entäußern; er werde
vom Staat nur angehalten, nicht an den Käufer,
den er haben wolle, zu verkaufen, sondern an den
Staat, und zwar so, daß ihm irgendwelche Kosten da-
durch entständen. Er bitte, auch auf die sonstige preußische
Gesetzgebung Rücksicht zu nehmen. In der ganzen Welt
gebe es staatliche Bestimmungen, die einer unumschränkten
Verfügung über das Eigentum entgegenständen. Das Ent-
eignungsrecht gehe ja viel weiter. Man denke ferner
daran, wie das Wasser- und Wegerecht, das Viehseuchen-
geseß, wie die Steuergesetze, die Militärgesetze in die per-
sönliche Freiheit und auch in das Eigentum eingriffen.
Letzten Endes sei es doch der Staat, der das Eigentum
schütze und der es geschaffen habe; und wenn das Staats-
interesse es verlange, müsse sein Interesse dem des Indi-
Pltwums vorgehen, auch dem des landwirtschaftlichen Be-
ihers.
Bezüglich der Ausübung des Vorkaufsrechts seien seine
Freunde im allgemeinen für die Vorlage. Es bestehe nur
die Schwierigkeit, das Vorkaufsrecht hinsichtlich der Größe
der Grundstücke abzugrenzen. Eine gewisse Grenze nach
unten müsse gezogen werden, um nicht den Güterverkehr
unnötig zu beunruhigen; auf der anderen Seite dürfe sie
auch nicht zu hoch angeseßt werden, um nicht das Vor-
kaufsrecht illusorisch zu machen. Seine Freunde seien auch
damit einverstanden, daß dieses Recht nur zu Zwecken der
inneren Kolonisation ausgeübt werden dürfe.
j Gegen die Konstruktion des Begriffes der „walzenden
Güter“ nach Antrag 33 Abs. 2 zu 2 beständen Bedenken.