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Ersaß durch zwei kleine Stellen zulasse. In Fällen,
wo der Aufkauf an sich schädlich sein würde, sei
es doch möglich, daß er hierdurch erträglich werden
könnte.. Bedenken habe er gegen die Beschränkung
auf 10 bis '100 ha. Es! seien gerade die kleinen
Grundstücke unter 10 ha, die eines besonderen Schutzes
bedürften. Die Grenze nach oben würde für Hannover gar
nicht zutreffen. Es gebe dort Bauerngrundstücke von
2 000 Morgen Größe, die einen geringen Grundsteuerreinertrag
hätten, und bäuerliche Besitzungen von 400 Morgen
in der Geest seien schon kleinere Besitzungen. Vielleicht
empfehle sich eine Bestimmung, daß unter Bauernland alles
Land verstanden werden solle, das nicht zur Wahl im Wahlverbande
der größeren ländlichen Grundbesitzer berechtigt sei.
Der vierte Redner schloß sich der Auffassung an,
daß die Bestimmungen des Vorkaufsrechts einen schweren
Eingriff in das Eigentumsrecht bedeuteten, der dadurch noch
schwerer werde, daß hier eine Differenzierung zwischen
Stadt und Land vorgenommen werde. Rechtshistorische
Auseinandersezungen könnten diese Bedenken nicht
entkräften. Denn es handle sich doch nicht darum,
was früher einmal in Deutschland Rechtsauffassung gewesen
sei, sondern darum, was jetzt Rechtsauffassung sei, und demgegenüber
enthalte allerdings die Gewährung des Vorkaufsrechts
einen sehr erheblichen Eingriff. Gleichwohl stimmten
seine Freunde in der Kommission ’grundsätzlich dem Vorkaufsrecht
zu, weil die Entvölkerung des platten Landes
eine so ernste Gefährdung des Staatswohles darstelle, daß
zur Abstellung dieser Gefahr auch schwerwiegende Eingriffe
ertragen werden mußten; doch könne diese Stellung zunächst
nur für die erste Lesung gelten, und würden seine Freunde
ihre endgültige Stellungnahme zum Vorkaufsrecht von der
Gestaltung des ganzen Gesetes abhängig machen müssen.
Daß das Vorkaufsrecht unter allen Umständen nur für
die Zwecke der inneren Kolonisation gewährt werden könne,
sei dem Wortlaut der Regierungsvorlage und den Motiven
klar zu entnehmen. Das so erworbene Land werde auch
nach der Regierungsvorlage für andere Zwecke nicht in
Anspruch genommen werden können. Trotzdem sei die Anregung
dankenswert, dies in dem Geset besonders zum
Ausdruck zu bringen. Ob es sich allerdings empfehle, wie
in dem Antrag 35 zu 2, einen bestimmten Yeitpunkt für
et des Landes vorzuichreiben, lasse er dahingestellt.
Sonderbestimmungen für einzelne Teile der Monarchie
seien möglichst zu vermeiden. Deshalb sei der Antrag 35
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Wenn in der einen oder anderen Provinz die Notwendigkeit
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würden sich aber auch in Provinzen mit gesunder Grundbesitzmischung
gelegentlich Anlässe finden, davon Gebrauch
zu machen. Die Tatsache, daß die Staatsregierung drei
Provinzen von vornherein ausgenommen habe, werde in
anderen den Wunsch wachrufen, ebenfalls ausgenommen zu
ether. eine Provinz werde gegen die andere ausgespielt
werden.
_ Die Staatsregierung wolle das Vorkaufsrecht, abgesehen
von gewissen Verkäufen innerhalb naher Verwandtschaftsgrade,
ganz allgemein zulassen. Sie verspreche sich
daraus für die innere Kolonisation einmal eine zweckmäßigere
Auswahl der Grundstücke, was er als durchaus
berechtigt anerkenne, zweitens aber auch eine Herabsetung
der Preise. Dies letztere biete ein schweres Bedenken. In
manchen Gegenden habe eine sehr erhebliche Verschuldung
des ländlichen Grundbesitzes Plat; gegriffen, so daß es dort
zweifelhaft erscheine, ob sich bei sinkender Konjunktur zahl-