gestatten dürfe, soweit ein dringendes Bedürfnis vorliege.
Das gelte nicht nur in sachlicher, sondern auch in örtlicher
Beziehung. Es sei schon durch die Vorlage anerkannt, daß
in Westfalen, Rheinland, Hessen-Nassau und Hohenzollern
ein Vorkaufsrecht entbehrlich sei, indem diese Provinzen im
§ 12 ausgelassen seien; es sei aber nicht ersichtlich, warum
die Provinz Hannover nicht auch ausgenommen sei. Dort
ständen für die innere Kolonisation die kolossalen Ödländereien
zur Verfügung, und außerdem sei anerkanntermaßen
eine befriedigende Besitzverteilung vorhanden. Er werde
beantragen, die Worte „und Provinzen“ im § 12 zu
streichen. Vielleicht empfehle sich aber, in den ausgenommenen
Provinzen, soweit erforderlich, das Einspruchsrecht
Platz greifen zu lassen. Das als Rechtsmittelinstanz vorgeschlagene
Gremium sei als nicht zweckmäßig begeichnet
worden, und der Minister für Landwirtschaft als geeignetere
Instanz vorgeschlagen worden. Dieser sei aber schon die
Aufsichtsinsstanz, könne deshalb nicht gleichzeitig die Beschwerdeinstanz
bilden.
Seine endgültige Stellungnahme zum Vorkaufsrecht
behalte er sich für die zweite Lesung vor.
Der zehnte Redner war ebenfalls der Ansicht, daß
bei der Schwere des Eingriffs in das Selbstverfügungsrecht
über das Privateigentum, wie es das Vorkaufsrecht darstelle,
die geschichtlichen Gesichtspunkte gegenüber dem
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damit nicht verglichen werden; denn bei dieser handle es
sich um ganz bestimmte Grundstücke, die für einen bestimmten
Zweck gebraucht werden sollten, während das Vorkaufsrecht
sich grundsätzlich auf beinahe den gangen Grund
und Boden erstrecken solle. Auch seine Freunde müßten sich
thte )dgultige Stellungnahme bis zur zweiten Lesung vorehalten.
Wenn aber das Vorkaufsrecht überhaupt notwendig
sei, dann sei nicht einzusehen, weshalb zwischen den einzelnen
Provinzen differenziert werden solle. Darauf beruhe
der Antrag 35 zu 1 auf Streichung der angeführten Provinzen,
der ja schon von anderer Seite treffend begründet
worden sei. Wenn die praktische Notwendigkeit in Rheinprovinz,
Westfalen und Hessen-Nassau nicht vorliege, werde
das Gesetz dort eben nicht angewendet; aber die Provinzen
von vornherein auszunehmen, dazu liege kein Grund vor.
Wenn man für die Rheinprovinz das allgemeine Vorkaufsrecht
nicht wünsche, aber das Vorkaufsrecht zur Erhaltung
des Bauernstandes einführen wolle, dann habe man für die
Rheinprovinz wieder ein kleines besonderes Ausnahmegesezk.
Wenn Hannover ebenfalls ausgenommen werden
jzlie habe Schleswig-Holstein mindestens denselben Anspruch.
? Der Antrag 35 zu 2 a und b gebe die Gewähr, daß das
Vorkaufsrecht nur dann Platz greife, wenn es sich wirklich um
innere Kolonisation, d. h. um den Erwerb von Großgrundbesitz
für die Zwecke der Kleinsiedlung handle. Mit der
Heraufseßung der Zahl von 10 ha auf 250 ha werde gleichzeitig
die Anwendung des Vorkaufsrechts auf eine ganz
geringe Anzahl von Fällen begrenzt. Bei einem Grundbesitz
von 10 oder 5 ha könne doch von innerer Kolonisation
nicht die Rede sein; wenn man diesen Kleinbesfit unter das
Vorkaufsrecht stellen wolle, so könnten dafür nicht mehr
wirtschaftliche, sondern wahrscheinlich politische Gesichtspunkte
maßgebend sein, nämlich, daß man den Kleingrundbesiß
aus den Händen von dem Staate mißliebigen Personen
in die Hände des Staates bringen wolle.
Der Antrag 33 zu 2 enthalte eine wünschenswerte
Beschränkung des Vorkaufsrechts, aber es sei wohl nicht bedacht
worden, daß in der Kombination der Ziffer 1 und 2
eine Blankovollmacht an die Regierung liege.
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