Full text: Grundteilungsgesetz

Anwendung finden, gegen alle gleich angewendet werden 
müßten, und daß keine Standesvorrechte eingeführt werden 
sollten. ô 
Abstimmung. § 14: Antrag 43 wurde abg elehnt, 
Antrag 45 ang en o mmen , schließlich der so er- 
weiterte st 14: 
§ 13: Antrag 37 zu 1, der die Zahl „10" in Beile 1 
und 7 durch „5“ ersett, wurde ang eno m m en. Damit 
ivar Antrag 35 zu 2a gefallen. 
Antrag 37 zu 2 wurde für diese Lesung zugunsten 
des Antrages 42 zu 1 zurückgezogen. Antrag 42 
zu 1 wurde ang eno m men. 
Antrag 35 zu 2b Abs. 3 wurde abgelehnt. 
Antrag 42 zu 2, in dem die Worte „unter Ausschluß 
des Rechtsweges" gestrichen waren, wurde abgelehnt. 
Antrag A47 wurde gegen 6 Stimmen abgelehnt. 
§$ 13 wurde in der so abgeänderten Fassung an- 
genommen. 
§ 15 
Das erste Mitglied bemängelte, daß hier ohne 
Grund gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuche Abände- 
rungen eingeführt würden. Ein Grund für die Sonder- 
vorschriften sei in den Motiven nicht angegeben; die all- 
gemeinen Vorschriften würden genügen. Das Bürgerliche 
Gesetzbuch bestimme: „Das Vorkaufsrecht, auch wenn es 
eingetragen ist, hindert die Auflassung an einen Dritten 
nicht“. Wenn hier nun ein Sonderrecht eingeführt werde, 
so könnte die einzige Begründung die sein, unnötige Kosten 
zu ersparen. Die Kommission scheine sich aber darüber 
einig zu sein, daß die Kosten dem Käufer seitens des Staates 
im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts erstattet werden 
sollten. Wenn das Vorkaufsrecht in allen Fällen, wo Ver- 
käufe 'ürttresss sollten, ausgeübt werden sollte, würden 
jährlich Milliarden ausgegeben. Wegen dieser wenigen 
Fälle sollten alle Käufer der 20- oder 30 000 Grundstücke, 
die im Jahre umgessett würden, so lange warten, bis die 
Regierung die Gnade habe, sich zu erklären. 
Die Staatsregierung wurde sodann von dem vierten 
Redner um eine Erläuterung des Abs. 3 gebeten, da hier 
nicht klar sei, ob dem Grundbuchrichter die Situation über- 
haupt unbekannt sein könne. 
Der Vertreter des Justizminissteriums 
verwies zur Beantwortung der Frage auf die Begründung: 
„Das Bestehen des Vorkaufsrechts wird dem 
Grundbuchamte deshalb nicht immer bekannt sein, 
weil die wirtschaftliche Husammengehörigkeit 
mehrerer Grundstücke desselben Eigentümers und 
damit das Vorhandensein einer Bessißzung im Sinne 
des Hy tyses nicht ohne weiteres erkennbar zu sein 
raucht Ü 
Aus der Kommisssion wurden von dem dritten 
Redner Bedenken dagegen geäußert, daß dem Grundbuch- 
richter hier wieder eine neue Aufgabe zugewiesen werde, 
die er schwerlich erfüllen könne. Er könne nicht prüfen, ob 
die Voraussezungen des Vorkaufsrechts vorlägen. Man 
sollte ihn auch damit nicht behelligen, sondern abwarten, bis 
der Staat von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch mache. Die 
vorgeschlagene Aussetzung der Eintragung sei überhaupt be- 
denklich. Er erinnere an die Unzuträglichkeiten beim Reichs- 
stempelgesez, wo der ganze Grundstücksverkehr monatelang 
lahmgelegt worden sei. 
Der Unterstaatssekretär des Justizmini- 
steriums erklärte, die neue Aufgabe des Grundbuch- 
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