Anwendung finden, gegen alle gleich angewendet werden
müßten, und daß keine Standesvorrechte eingeführt werden
sollten. ô
Abstimmung. § 14: Antrag 43 wurde abg elehnt,
Antrag 45 ang en o mmen , schließlich der so er-
weiterte st 14:
§ 13: Antrag 37 zu 1, der die Zahl „10" in Beile 1
und 7 durch „5“ ersett, wurde ang eno m m en. Damit
ivar Antrag 35 zu 2a gefallen.
Antrag 37 zu 2 wurde für diese Lesung zugunsten
des Antrages 42 zu 1 zurückgezogen. Antrag 42
zu 1 wurde ang eno m men.
Antrag 35 zu 2b Abs. 3 wurde abgelehnt.
Antrag 42 zu 2, in dem die Worte „unter Ausschluß
des Rechtsweges" gestrichen waren, wurde abgelehnt.
Antrag A47 wurde gegen 6 Stimmen abgelehnt.
§$ 13 wurde in der so abgeänderten Fassung an-
genommen.
§ 15
Das erste Mitglied bemängelte, daß hier ohne
Grund gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuche Abände-
rungen eingeführt würden. Ein Grund für die Sonder-
vorschriften sei in den Motiven nicht angegeben; die all-
gemeinen Vorschriften würden genügen. Das Bürgerliche
Gesetzbuch bestimme: „Das Vorkaufsrecht, auch wenn es
eingetragen ist, hindert die Auflassung an einen Dritten
nicht“. Wenn hier nun ein Sonderrecht eingeführt werde,
so könnte die einzige Begründung die sein, unnötige Kosten
zu ersparen. Die Kommission scheine sich aber darüber
einig zu sein, daß die Kosten dem Käufer seitens des Staates
im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts erstattet werden
sollten. Wenn das Vorkaufsrecht in allen Fällen, wo Ver-
käufe 'ürttresss sollten, ausgeübt werden sollte, würden
jährlich Milliarden ausgegeben. Wegen dieser wenigen
Fälle sollten alle Käufer der 20- oder 30 000 Grundstücke,
die im Jahre umgessett würden, so lange warten, bis die
Regierung die Gnade habe, sich zu erklären.
Die Staatsregierung wurde sodann von dem vierten
Redner um eine Erläuterung des Abs. 3 gebeten, da hier
nicht klar sei, ob dem Grundbuchrichter die Situation über-
haupt unbekannt sein könne.
Der Vertreter des Justizminissteriums
verwies zur Beantwortung der Frage auf die Begründung:
„Das Bestehen des Vorkaufsrechts wird dem
Grundbuchamte deshalb nicht immer bekannt sein,
weil die wirtschaftliche Husammengehörigkeit
mehrerer Grundstücke desselben Eigentümers und
damit das Vorhandensein einer Bessißzung im Sinne
des Hy tyses nicht ohne weiteres erkennbar zu sein
raucht Ü
Aus der Kommisssion wurden von dem dritten
Redner Bedenken dagegen geäußert, daß dem Grundbuch-
richter hier wieder eine neue Aufgabe zugewiesen werde,
die er schwerlich erfüllen könne. Er könne nicht prüfen, ob
die Voraussezungen des Vorkaufsrechts vorlägen. Man
sollte ihn auch damit nicht behelligen, sondern abwarten, bis
der Staat von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch mache. Die
vorgeschlagene Aussetzung der Eintragung sei überhaupt be-
denklich. Er erinnere an die Unzuträglichkeiten beim Reichs-
stempelgesez, wo der ganze Grundstücksverkehr monatelang
lahmgelegt worden sei.
Der Unterstaatssekretär des Justizmini-
steriums erklärte, die neue Aufgabe des Grundbuch-
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