Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
Die Beurkundungs- und Eintragungskossten
einschließlich aller Stempelabgaben sind, soweit
sie als notwendig anerkannt werden, bei Ausübung
 des Vorkaufs zu erstatten.
Dos gleiche gilt von den baren Auslagen des
Käufers und den von ihm gemachten notwendigen
Verwendungen auf das Grundstück.
Der Unterstaatssefretäzr des dhautktizministeriums
 äußerte Bedenken gegen den Antrag 56.
Allen Ansprüchen der Billigkeit sei Rechnung getragen
durch den § 14. Gerade weil der Antrag den Zweck
verfolge, den Ausschluß des Verfahrens auch gegenüber
einem Adoptivkind zu sichern, dürfe man den Antrag
nicht annehmen; denn dies würde die Möglichkeit der
Umgehung des Gesetzes ergeben, indem man, ehe man
verkaufe, die Adoption vornehme.
Der Antragsteller entgegnete, so leicht sei die
Adoption doch nicht. Sobald das Amtsgericht merke,
daß die Adoption nicht den Zweck habe, den Adoptierten
in die Familie aufzunehmen, sei der Richter verpflichtet,
diesen Vertrag nicht zu genehmigen. Außerdem dürfte
es dem Regierungsvertreter bekannt sein, daß so und so
viele Adoptionen ex post für ungültig erklärt worden
seien, wo andere Gründe vorlagen als die Aufnahme in
die Familie. Er habe auch den Fall des Adoptivsohns
nur als Beispiel genommen; es könnten doch auch noch
andere gesetsliche Erben in Frage kommen.
Was den Hinweis des Regierungsvertreters auf die
mögliche Verringerung der Kosten anlange, so erhöhten
sich die Kosten durch die Auflassung um höchstens 1 pro
Hundert, während die sonstigen Kosten, Stempel und Umsatzsteuern,
 sich auf ungefähr 3 % beliefen. Es kämen aber
noch die notwendigen baren Auslagen in Betracht, Vermittlunasgebühren,
 Taxen, Reisen usw. Wenn dafür
uicht ein Pauschquantum festgesett werde, werde es bei
jede: Ausübung des Vorkaufsrechts zu einem Prozesse
ommen.
Die Bedenken der Staatsregierung gegen die Fassung
des Antrages 46 wurden von den Antragstellern
zum Teil als begründet anerkannt; sie zogen daher den
Antrag 46 zurück und ersettten ihn durch folgenden
Antrag 57:
dem § 19 als Abs. 3 und 4 hinzuzufügen:
Die Beurkundungs- und Eintragungskossten
einschließlich aller Stempelabgaben und q
steuern sind bei Ausübung des Vorkaufsrechts
in u.. gilt von den baren Auslagen des
Käufers und den von iht gemachten Verwendungen
 auf das Grundstück, soweit sie notwendig
 waren.
Die klarere Fassung sei nötig, weil die ganze Konstruktion
 eine zivilrechtliche sei und der Prozeßrichter
darüber zu befinden haben werde, was der Fiskus zu
erstatien habe oder nicht.
Das fünfte Kommissionsmitglied bemerkte,
in dem Antrage 46 sei auch unklar gewesen, wie es mit
den Auslagen des Veräußerers zu halten sei. Diese
könnten ihm keineswegs erstattet werden, denn sie würden
dem Veräußerer genau ebenso erwachsen sein, wenn das
Vorkaufsrecht überhaupt nicht ausgeübt worden wäre.
Der Vertreter des Finangzministeriums
hieit den Antrag 57 für annehmbar, wenn die Worte
„soweit sie notwendig waren“ auch auf den ersten Ahsatz
Begug. hätten. Er verweise dafür wiederholt anf die

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