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wendungen anzuerkennen sein (s. §8 292 und §g§ 994 flg.
B.G.B.). Der Erwerber kann sich die Auslagen
mindestens zum größten Teile ~ dadurch ersparen, daß
er sich vor ihrer Aufwendung vergewissert, ob von dem
Vorkaufsrechte Gebrauch gemacht werden wird. ]
3. Soweit nach dem zu 1 und 2 Gesagten die Kosten
und Auslagen dem Erwerber zur Last fallen, kann er sie
von dem Verkäufer ersett verlangen, wenn dieser den auf
dem Bestehen des Vorkaufsrechts beruhenden Mangel in
seinem Rechte nach § 439 Abs. 1 B.G.B. zu vertreten hat
(§8 325 B.G.B.). Im übrigen bleibt es den Beteiligten
überlassen, zu vereinbaren, daß die sämtlichen Kosten dem
Verkäufer zur Last fallen.
Der Berichterstatter wies zur Antwort der
Staatsregierung auf Antrag 3 Nr 4 noch darauf hin,
daß nicht nur § 926 BGB. bestimme, daß im Yweifel
anzunehmen sei, die Veräußerung eines Grundstücks er-
strecke sich auch auf das Yubehör, sondern daß auch der
§ 1096 BGB. bestimme, daß im Zweifel das Vorkaufs-
recht sich auf die Mobilien mit erstrecke. Danach seien
die zsährnges der Staatsregierung also als zutreffend
zu erachten.
Der bei § 13 zu § 19 zurückgestellte Antrag 35 zu
2 b Abs. 4 wurde zurück g eno m men.
Ferner lagen vor:
Antrag 46:
im § 19 Abs. 1 den Satz 1 hinter den Worten ,des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ wie folgt zu fassen:
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß
bei Ausübung des Vorkaufsrechtes die durch Ab-
schließung des Vertrages entstandenen Stempel-
und sonsstigen Kosten! vom Staate zu erseten sind.
Antrag 56:
im $§ 19 Abs. 1 hinter „§ 510 Abs. 1” einzuschalten
Zu Antrag 46 wurde von dem vierten Redner
ausgeführt, man könnte zweifelhaft sein, ob nicht noch ein
weitergehender Ersatanspruch zugebilligt werden sollte,
aber die Antragsteller hätten davon abgesehen, weil sich
dafür sehr schwer eine Grenze finden lasse.
Vie der Antragsteller, das erste Kommissions-
mitglied, zu dem Antrag 56 bemerkte, bestimmt g 511
des BGB.: „Ein Verkauf unterliegt nicht dem Vorkaufs-
recht, welcher an einen gesetzlichen Erben gt.; Durch
den § 14 des Entwurfs werde diese Bestimmung nicht
gedeckt, denn z. B. Adoptivkinder seien darin nicht enthalten.
Bezüglich der Kosten erinnere er an die Verhand-
lungen über § 14 des Zuwachssteuergeseßes im Reichs-
tage, wo man die Einführung eines Pauschalsatzes von
4 1 für zweckmäßig gehalten habe, wobei nur derjenige,
der mehr verwendet habe, den Nachweis dafür zu erbringen
hrt: ttf solche Bestimmung würde sich auch hier
empfehlen.
Ein Vertreter des Finanzministeriums hielt
die Formulierung „und sonstigen Kosten“ für bedenklich.
Man müßte die Erstattungspflicht des Staates auf die
baren Auslagen beschränken, soweit sie als notwendig
anerkannt seien. Aus der gedruckten Antwort der Staats-
regierung auf Antrag 4d Nr 3 s|ei zu ersehen, welche
Ausgaben der Erwerber vermeiden könne. Die Stempel
müßten ohne weiteres erstattet werden; es handele ssich
nur um die sonstigen Ansyrüche, die unter den Begriff
„Kosten“ fallen könnten. Wenn das anerkannt werde,
würde sich folgende Fassung des Antrages 46 als möglich
erweisen: