Full text: Grundteilungsgesetz

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wendungen anzuerkennen sein (s. §8 292 und §g§ 994 flg. 
B.G.B.). Der Erwerber kann sich die Auslagen 
mindestens zum größten Teile ~ dadurch ersparen, daß 
er sich vor ihrer Aufwendung vergewissert, ob von dem 
Vorkaufsrechte Gebrauch gemacht werden wird. ] 
3. Soweit nach dem zu 1 und 2 Gesagten die Kosten 
und Auslagen dem Erwerber zur Last fallen, kann er sie 
von dem Verkäufer ersett verlangen, wenn dieser den auf 
dem Bestehen des Vorkaufsrechts beruhenden Mangel in 
seinem Rechte nach § 439 Abs. 1 B.G.B. zu vertreten hat 
(§8 325 B.G.B.). Im übrigen bleibt es den Beteiligten 
überlassen, zu vereinbaren, daß die sämtlichen Kosten dem 
Verkäufer zur Last fallen. 
Der Berichterstatter wies zur Antwort der 
Staatsregierung auf Antrag 3 Nr 4 noch darauf hin, 
daß nicht nur § 926 BGB. bestimme, daß im Yweifel 
anzunehmen sei, die Veräußerung eines Grundstücks er- 
strecke sich auch auf das Yubehör, sondern daß auch der 
§ 1096 BGB. bestimme, daß im Zweifel das Vorkaufs- 
recht sich auf die Mobilien mit erstrecke. Danach seien 
die zsährnges der Staatsregierung also als zutreffend 
zu erachten. 
Der bei § 13 zu § 19 zurückgestellte Antrag 35 zu 
2 b Abs. 4 wurde zurück g eno m men. 
Ferner lagen vor: 
Antrag 46: 
im § 19 Abs. 1 den Satz 1 hinter den Worten ,des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ wie folgt zu fassen: 
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß 
bei Ausübung des Vorkaufsrechtes die durch Ab- 
schließung des Vertrages entstandenen Stempel- 
und sonsstigen Kosten! vom Staate zu erseten sind. 
Antrag 56: 
im $§ 19 Abs. 1 hinter „§ 510 Abs. 1” einzuschalten 
Zu Antrag 46 wurde von dem vierten Redner 
ausgeführt, man könnte zweifelhaft sein, ob nicht noch ein 
weitergehender Ersatanspruch zugebilligt werden sollte, 
aber die Antragsteller hätten davon abgesehen, weil sich 
dafür sehr schwer eine Grenze finden lasse. 
Vie der Antragsteller, das erste Kommissions- 
mitglied, zu dem Antrag 56 bemerkte, bestimmt g 511 
des BGB.: „Ein Verkauf unterliegt nicht dem Vorkaufs- 
recht, welcher an einen gesetzlichen Erben gt.; Durch 
den § 14 des Entwurfs werde diese Bestimmung nicht 
gedeckt, denn z. B. Adoptivkinder seien darin nicht enthalten. 
Bezüglich der Kosten erinnere er an die Verhand- 
lungen über § 14 des Zuwachssteuergeseßes im Reichs- 
tage, wo man die Einführung eines Pauschalsatzes von 
4 1 für zweckmäßig gehalten habe, wobei nur derjenige, 
der mehr verwendet habe, den Nachweis dafür zu erbringen 
hrt: ttf solche Bestimmung würde sich auch hier 
empfehlen. 
Ein Vertreter des Finanzministeriums hielt 
die Formulierung „und sonstigen Kosten“ für bedenklich. 
Man müßte die Erstattungspflicht des Staates auf die 
baren Auslagen beschränken, soweit sie als notwendig 
anerkannt seien. Aus der gedruckten Antwort der Staats- 
regierung auf Antrag 4d Nr 3 s|ei zu ersehen, welche 
Ausgaben der Erwerber vermeiden könne. Die Stempel 
müßten ohne weiteres erstattet werden; es handele ssich 
nur um die sonstigen Ansyrüche, die unter den Begriff 
„Kosten“ fallen könnten. Wenn das anerkannt werde, 
würde sich folgende Fassung des Antrages 46 als möglich 
erweisen:
	        
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