Nr 035 A E .»
§ 19
Hierzu lagen vor Antrag 3 Nr 4 und 4dc Nr 3
mit den Antworten der Staatsregierung, welche von dem
Berichterstatter vorgetragen werden:
Antrag 3 Nr IV:
Wird das Vorkaufsrecht an Mobilien (§ 19) gedeckt
durch Artikel 119’1 EG. BGB.?
Nach § 926 Abs. 1 Satz 2 B.G.B. ist im Zweifel anzunehmen,
daß die Veräußerung eines Grundstücks sich auch
auf das Zubehör erstreckt. Das gleiche gilt nach § 314
B.G.B. für die Verpflichtung zur Veräußerung. Aus diesen
Bestimmungen sowie aus einer Reihe anderer Vorschriften
(88 1031, 1093 Abs. 1 Satz 2, 1096, 1120, 1192, 1200
B.G.B.; § 55 Abs. 2 Z.V.G.; § 865 Abs. 2 Z.P.O.) ergibt
sich, daß die durch Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. gezogenen
Grenzen nicht überschritten werden, wenn die Landesgesetzgebung
die von ihr für Grundstücke getroffenen Bestimmungen
auch auf das Zubehör erstreckt.
Antrag 4 d Nr 3:
Welche Rechtsansprüche stehen dem Käufer nach Ausübung
des Vorkaufsrechts hinsichtlich seiner Kosten und
Auslagen zu?
1. a) Die durch die Beurkundung des Kaufvertrags
entstehenden Gebühren und Stempel fallen
nach § 449 Satz 2 B.G.B. dem Käufer zur Last. Der Vorkaufsberechtigte
haftet für diese Kosten dem Käufer gegenüber
nicht. Dagegen ist er dem Verkäufer gegenüber zu
ihrer Tragung verpflichtet. Denn die Beurkundung erfolgt
in seinem Interesse, weil sie zur Ausschließung des von
ihm sonst zu bezahlenden Auflassungsstempels dient
(s. unter 1 b). Dies kommt dem Käufer insofern zugute,
als er auch im Falle des Nichtbestehens einer Vertretungspflicht
des Verkäufers von diesem die Abtretung des Ersatzanspruchs
gegen den Vorkaufsberechtigten verlangen kann
(§ 323 Abs. 2 mit § 281 B.G.B.)
b) Wird das Grundstückk unmittelbar an den
Vorkaufsberechtigten zu Eigentum übertragen, so wird ein
Auflassungs stempel nicht erhoben, wenn der Kaufvertrag
und die einseitige Erklärung des Vorkaufsberechtigten
über die Ausübung seines Rechtes vorgelegt wird (Tarifstelle
8 des preußischen Stempeltarifs; der Tarifstelle 11 a
des Reichsstempeltarifs). Das gleiche gilt für die Auflassung
an den Vorkaufsberechtigten auch dann, wenn sie
erst nach vorgängiger Eintragung des in dem Veräußerungsvertrage
bezeichneten Erwerbers als Eigentümer erfolgt.
Für die der Eintragung des Erwerbers zugrunde
liegende Auflassung ist an sich der Auflassungsstempel
sowohl an Preußen wie an das Reich zu entrichten; auch
er wird jedoch nicht erhoben, wenn der Veräußerungsvertrag
vorgelegt wird (Tarifstelle 8 Abs. 3 des preußischen Stempeltarifs;
Tarifstelle 11 d Abs. 3 des Reichsstempeltarifs).
c) Die für die Auflassung und die Eintragung zu erhebenden
G e bü hr en find von dem Vorkaufsberechtigten
insoweit zu tragen, als sie sein en Eigentumserwerb betreffen.
Soweit diese Kosten für den Eigentumserwerb des
Erwerbers zu entrichten sind, werden sie diesem zur
Last bleiben müssen. Der Erwerber kann die Entstehung
der bezeichneten Kosten indessen dadurch vermeiden, daß er
die Auflassung erst entgegennimmt, wenn die Nichtausübung
des Vorkaufsrechts feststeht.
2. Die abgesehen von den Kosten dem Erwerber entstehenden
Auslagen braucht der Vorkaufsberechtigte nicht zu
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