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Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. läßt die landesgesetlichen
Vorschriften unberührt, welche die Veräußerung des
Grundstücks beschränken. Beschränkt werden muß alsso die
Veräußerung, ohne daß es, wie bereits dargelegt ist,
darauf ankäme, ob zugleich auch der Veräußerer, d. h. der
Eigentümer des Grundstücks als solcher, beschränkt würde.
Daß im Falle der Zwangsversteigerung das Grundstück dem
Eigentümer gegen seinen Willen fortgenommen wird, und
daß er nach der modernen Rechtsauffassung überhaupt nicht
als Veräußerer angesehen werden kann, ist daher uner-
heblich. Dagegen ist einerseits der in der Rechtslehre ver-
tretenen Meinung zuzustimmen, daß der Zuschlag in der
Zwangsversteigerung eine Veräußerung des Grund-
stücks darstellt (Planck, B.G.B.? Artikel 119 E.G.A. 1;
v. Staudinger. B.G.B. 5/6, Artikel 119 E.G.A. 2 A) und
andererseits anzunehmen, daß auch hier durch das Vor-
kaufsrecht die Veräußerung beschränkt wird, weil diese nicht
anders zulässig ist, als daß ein dem Vorkaufsrecht unter-
liegendes Grundstück nur unter Wahrung der Rechte des
Vorkaufsberechtigten einem anderen zugeschlagen werden
darf.
Fällt hiernach das gesetliche Vorkaufsrecht auch im
Falle der Zwangsversteigerung unter die Vorschrift des
Artikels 119 Nr 1 E.G. B.G.B., also unter einen im E.G.
B.G.B. zugunsten der Landesgesehße gemachten Vorbehalt,
so gilt dieser nach § 2 Abs. 1 E.G. Z.V.G. auch für die Vor-
schriften der Landesgeseße über die Zwangsversteigerung.
Daraus folgt, daß das Grundteilungsgeset eine Ausnahme
von § 52 Ahs. 1 Z.V.C. bestimmen, das gesetzliche Vor-
kaufsrecht also unabhängig davon aufrechterhalten kann, ob
es in das geringste Gebot aufgenommen ist. Eine solche
Bestimmung ist im § 20 Abs. 1 des Entwurfs enthalten.
Denn wenn dort vorgeschrieben ist, daß das Vorkaufsrecht
im Falle der Zwangsversteigerung ausgeübt werden kann,
so bedeutet das einesteils, daß das Vorkaufsrecht gegenüber
dem Meistbietenden auch noch nach der Erteilung s5 Hu-
schlags ausgeübt werden darf, und anderenteils, daß das
Vorkaufsrecht auch dann das Grundstück weiter belastet,
wenn es dem Meistbietenden gegenüber nicht ausgeübt
wird. Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, daß das
Reichs-Zwangsversteigerungsgeseß das Landesrecht nicht
hindert, den § 16 des Entwurfs auf die Zwangs-
versteigerung zur Anwendung zu bringen.
Die sinngemäße Anwendung der §§ 12 bis 19 des
Entwurfs führt dahin, daß an die Stelle des Kaufvertrags
der Zuschlag (s. z. B. §$ 15 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs)
und an die Stelle des Abschlusses des Kaufvertrags die Er-
teilung des Zuschlags (. z. B. § 13 Abs. 1 Satß 1, 2 des
Entwurfs) tritt. Der §$ 19 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs
ist demnach auf den Fall der Zwangsverssteigerung dahin
entsprechend anzuwenden, daß das Vorkaufsrecht ausgeübt
werden kann,. sobald der Zuschlag erteilt ist.
Da im Falle der Zwangsversteigerung das Ver-
äußerungsgeschäft durch eine Erklärung des Vollstreckungs-
gerichts zustande kommt, so werden die 88 505 und 510
B.G.B. dahin entsprechend anzuwenden sein, daß die Aus-
übung des Vorkaufsrechts durch Erklärung gegenüber dem
Vollstreckungsgericht erfolgt, und daß dieses dem Vorkaufs-
berechtigten den Inhalt des Zuschlagsbeschlusses unverzüglich
mitzuteilen hat. Die Ausübung des Vorkaufsrechts hat,
wie die entsprechende Anwendung des § 505 Abs. 2 B.G.B.
ergibt, die Wirkung, daß der Vorkaufsberechtigte in den
Zuschlagsbeschluß mit allen seinen Bedingungen (Meist-
gebot und Versteigerungsbedingungen) eintritîk. Das hat
zur Folge, daß das Eigentum des Erstehers fortfällt und
das Grundstück in das Eigentum des Vorkaufsberechtigten
übergeht. Ob dieser an Stelle des Erstehers zu dem
weiteren Verfahren. insbesondere der Verteiluna des. Ver-