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Der: Nüterstaatsfettetänr; des Zusticizministeriums
hielt die Ausführung, daß ein Hypothekengläubiger
im Falle der Einführung des Vorkaufsrechts
gezwungen sei, ein höheres Gebot abzugeben, als
für seine Deckung erforderlich sei, für zutreffend, diese
Konsequenz aber nicht für so schädlich. Höhere Kosten
und Stempel entständen dadurch nicht, weil bei der neueren
Kosten- und Stempelgesetzgebung darauf Bedacht genommen
worden sei, daß in solchen Fällen, wo ein Hypothekengläubiger
nicht seine volle Hypothek ausbiete, troßdem
der Betrag seiner Hypothek bei der Kosten- und Stempelberechnung
berücksichtigt werden solle. Wenn bei Zwangsversteigerungen
das Vorkaufsrecht eingeführt werde, würde
der Erfolg allerdings der sein, daß der Hypothekengläubiger
sich überlegen müsse, wie weit er gehen solle. Er dürfe
sich nicht damit begnügen, in seine Hypothek hineinzubieten
und abzuwarten, ob ein anderer ausbiete. Er werde mehr
bieten müssen. Das sei für ihn im Ergebnis meist ziemlich
einerlei. Es sei nur ein Unterschied, und dieser
spreche eigentlich für die Sache, daß jetzt der Hypothekengläubiger,
weil niemand sonst mitbiete, unter Umsständen
das Grundstück zu einem sehr billigen Preise erssteigere
und für den Rest der Hypothek, den er nicht mit ausgeboten
habe, einen persönlichen Anspruch gegen den Subhastaten
behalte. Das sei vom wirtschaftlichen Standpunkt
aus nicht durchweg gerechtfertigt. In vielen Fällen
entspreche es mehr der Billigkeit, daß der Hypothekengläubiger
veranlaßt werde, soviel für das Grundstück zu
bieten, wie es wert sei. Der Schuldner, dessen Interesse
doch auch Rücksicht verdiente, werde dadurch besser gestellt
als bisher. Wenn man überhaupt die Vorschrift wolle,
werde man diese Konsequenz ziehen müssen.
Das exrste Kommaissions mitglied hielt die
juristische Konstruktion für möglich, aber nicht die praktische
Durchführung. Der Gläubiger könne nicht auf Heller und
Pfennig berechnen, was ein Grundstück wert sei. Seine
Forderung sei mit persönlichen Forderungen, vielleicht
auch mit Eventualhypotheken auf andere Grundstücke verbunden.
Es sei sein selbstverständliches Bestreben, das
Grundstück so billig wie möglich zu erwerben. Das führe
manchmal zu einer Ungerechtigkeit gegenüber dem Subhastaten.
Aber von zwei möglichen Ungerechtigkeiten sei
die, die der Regierungsvertreter vorschlage, viel größer;
denn dann werde die Sicherheit jeder Hypothek untergraben.
Es komme nicht allein auf die Kosten an. Wenn
der Gläubiger, wie der Regierungsvertreter empfohlen
habe, seine ganze Hypothek ausbiete, verliere er eben den
persönlichen Anspruch gegen den Gläubiger, auch die
Cventualrechte aus anderen Sicherheiten. Auch bei der
Beratung des B.G.B., wo diese Frage ausführlich erörtert
worden sei, sei man zu dem Ergebnis gekommen, daß
bei der Zwangsverssteigerung für ein Vorkaufsrecht überhaupt
kein Raum sei. Der einzige vernünftige Grund
für das ganze Vorkaufsrecht sei ja der, daß der Staat
zum Zweck der inneren Kolonisation nicht vom Ankauf
der Grundstücke ausgeschlossen werden dürfe. Nun werde
er aber bei der Zwangsversteigerung nicht ausgeschlossen,
er könne ja mitbieten. Ebenso stehe es mit dem
Verkauf seitens des Konkursverwalters. Der Konkursverwalter
würde pflichtwidrig handeln, wenn er sich nicht
zunächst erkundigte, was der Fiskus biete. Bei Annahme
der vorgeschlagenen Bestimmung würde ihm natürlich
kein anderer etwas bieten. Der Konkursverwalter habe
wohl noch niemals aus politischen Gründen ein Grundstück
billiger verkauft, als er hätte verkaufen sollen. Also
eine Veranlassung zu dieser Bestimmung liege nicht vor.
Auch die weiteren Redner, das vierundzwanzigste
und zweite Mitglied, sprachen sich gegen die Statuierung
des Vorkaufsrechts bei Zwangsversteigerungen aus. indem