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steigerungserlöses zuzuziehen und um seine Eintragung als
Eigentümer von dem Vollsstreckungsgericht zu ersuchen ist,
wird davon abhängen, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts
dem Poljtretenztgeritht in ausreichender Weise nachgewiesen
ist.
Bemerkt mag hierzu noch werden, daß es nicht ausgeschlossen
wäre, an die Stelle des Kaufvertrags das
Meistgebot zu seßzen. In diesem Falle müßte allerdings
die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Fall der Zwangsversteigerung
mittels besonderer Bestimmungen im einzelnen
geregelt werden. Insbesondere käme für diesen Fall
die Aufnahme einer dem § 81 Abs. 2 Z.V.G. nachzubildenden
Vorschrift in das Gesetz in Frage.
Ferner lag vor:
Antrag 53:
in den § 20 als neuen Abs. 2 einzuschalten:
Im HZwangsversteigerungsverfahren wird die
Mitteilung des Verpflichteten an den Vorkaufsberechtigten
gemäß § 510 B.G.B. durch die
öffentliche Bekanntmachung des BVersteigerungstermins
ersezt. An die Stelle des Kaufvertrages
treten die Versteigerungsbedingungen und das
Meistgebot. Die Erklärung, daß das Vorkaufsrecht
ausgeübt werde, ist gegenüber dem Vollstreckungsgericht
nach dem Schlusse der Versteigerung
und vor der Erteilung des Zuschlages
abzugeben; das Veollstreckungsgericht hat ssie
unverzüglich dem Meistbietenden mitzuteilen.
Mit der Erklärung übernimmt der Vorkaufsberechtigte
die qua. ern aus dem Meistgebot
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oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde
abgegeben, so ist der Zuschlag. nicht dem Meisthizté;ten.
sondern dem Vorkaufsberechtigten zu
erteilen.
Das vierte Kommissionsmitglied hatte bezüglich
der Ausübung des Vorkaufsrechts bei der Zwangsversteigerung
Bedenken und bat die Staatsregierung um Aufschluß
darüber. Wenn ein Hypothekengläubiger seine Hypothek
in der Hwangsversteigerung nicht ganz herausbiete,
sondern sozusagen bloß anbiete und Meistbietender bleibe,
dann würde der Fiskus in der Lage sein, das Vorkaufsrecht
zu dem Preise auszuüben, zu welchem der Hypothetengläubiger
das Grundstück in der Hwangsversteigerung erstanden
habe, was den Hypothekengläubiger schwer schädigen
könne. Man nehme einmal folgenden Fall an: in der
gwangsverssteigerung biete ein Hypothekengläubiger, der
eine Hypothek von 10 000 , und hinterher noch eine
Hypothek von 7 000 A habe, zunächst 11000 M; ein
anderer Interessent biete 12000 f, und dann biete der
Hypothekengläubiger wieder 18000/.. Nun biete niemand
mehr und die Versteigerung werde geschlossen. Dann sei
der Fiskus in der Lage, das Grundstück zu 13 000 M zu
erwerben. Die wirtschaftliche Folge dieses Vorganges
würde also sein, daß der Hypothekengläubiger, weil er die
Möglichkeit des Vorkaufsrecht nicht rechtzeitig beachtet habe,
mit 4000 of ausfalle. Es könnte sonach zweifelhaft ercheinen,
ob das Vorkaufsrecht bei Hwangsversteigerungen
überhaupt werde aufrecht erhalten werden können, denn
man könne doch den in der Uwangsversteigerung mitbietenden
Gläubigern nicht zumuten, im Hinblick auf die
Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts regelmäßig
ohne sonstige Veranlassung ihre gangen Forderungen herauszubieten,
jedenfalls würde dies aus Unkenntnis der Verhältnisse
oft versäumt werden.
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