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Einbringung in eine Gesellschaft in der Ostmark trotz
der höchsten Kosten aus nationalpolitishem Interesse erfolgen
könne, und erinnerte daran, daß auch die Form
der Genossenschaftsbilbung zur Umgehung solcher Bestimmungen
früher im Westen gewählt worden sei, und
daß selbst die größten Kosten uud Umständlichkeiten nicht
davon abgeschreckt hätten.
Der Antragsteller bestritt, daß nach dem
neuen Stempelrecht schon ein solcher Umgehungsfall vorgekommen
sei; die jeßigen Stempelkosten beliefen sich auf
3 bis 5 4 Brutto. In eine Genossenschaft könne ein
Grundstück überhaupt nicht eingebracht werden.
Hierauf wurde folgender Antrag 59 eingebracht:
den § 20 Abs. 1 zu fassen:
Die Vorschriften der §§8 12 bis 19 sind sinngemäß
anzuwenden, wenn die ländliche Besitzung
gegen eine sstädtische eingetauscht oder in eine
Gesellschaft eingebracht oder von dem Konkursverwalter
aus freier Hand veräußert wird.
Der Antrag auf Streichung des Wortes ,eingetauscht"
wurde ab g el eh nt, e b enso der Antrag
juif Streicuvg der Worte „und in eine Gesellschaft eingebracht“.
Antrag 59 wurde abgelehnt.
Abs. 1 wurde mit der schon beschlossenen Änderung
an g en o m m e n , Abs. 2 unverändert.
§ 21
ett g ta t. vu ME E u
lichen Grundstücken kleineren Umfanges sJei schon früher
auf Schwierigkeiten gestoßen, weil die Entpfändung der
auf dem Grundstück lastenden Hypotheken und sonstigen
Cintragungen außerordentliche Schwierigkeiten gemacht
habe. Es sei deshalb bereits unter dem 3. März 1850
das Geset erlassen, betreffend den ,erleichterten Abverkauf
kleinerer Grundstücke“. In diesem Geset sei bestimmt
worden, daß einzelne Parzellen auf Grund eines
sogenannten Unschädlichkeitszeugnisses abgeschrieben werden
könnten. Dieses Unschädlichkeitsattest werde ausgestellt
bei landschaftlich beliehenen Grundstücken von den Landschaften
und bei allen übrigen belasteten Grundstücken
von den Auseinandersetzungsbehörden, den Generalkommissionen.
Diese hätten zu prüfen, erstens wie groß
der Umfang der betreffenden Stelle sei ~ es sei ausdrücklich
gesagt, daß nur kleinere Teile abgezweigt werden
r zweitens, ob die Sicherheit der Bettdsgten
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freien Abschreibungen solcher Parzellen von dem Hauptgrundstück
stattfinden. Wenn der Kaufpreis unter 60 f
war, wurde er ohne weiteres dem Verkäufer ausgezahlt.
Bei allen Kaufpreisen über 60 . mußte das sogenannte
„Verwendungsverfahren““ eingeleitet werden, und die Bestimmungen
hierüber, soweit sie im Allgemeinen Landrecht
enthalten seien, seien bis jetzt aufrecht erhalten
worden. Dieses Verwendungsverfahren habe darin bestanden,
daß der Kaufpreis hinterlegt und sämtlichen eingetragenen
Realberechtigten und Gläubigern in Abteilung I
und [[] Mitteilung gemacht wurde, daß von diesem
Grundstück die und die Parzelle zu dem und dem Preise
abgetreten und daß an deren Stelle der Kaufpreis getreten
sei, wobei gefragt worden sei, ob. sie Anspruch e rhöben
oder das Kaufgeld zur Auszahlung an den Veriußerer
freigiben. Die Gläubiger hatten nunmehr has
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