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abgetrennter Flächen das Unschädlichkeitsattest zuzulassen.
Er bitte um Auskunft, ob dies richtig sei. In diesem
Falle würde das Gesetz für den Westen gar keine Bedeutung
haben.
Der Unterstaatssekretär ' des Justizministeriums
erwiderte, auch nach der erwähnten
Entscheidung des Kammergerichts seien die Bestimmungen
über das Unschädlichkeitsattest für den Westen nicht ganz
ohne Vedeutung, denn man habe noch immer die Möglichkeit,
mehrere grundbuchmäßig selbständige Parzellen zu
einem Grundstück zu vereinigen. Die Staatsregierung
sei mit der Erwägung der Frage befaßt, ob etwa gegenüber
dieser Entscheidung des Kammergerichts etwas zu
geschehen habe, und sie behalte sich vor, bis zur zweiten
uz uyee das Ergebnis dieser Erwägungen Mitteilung
zu machen.
Das zehnte Kommissions mitglied fragte,
was unter ,ländlichen Stellen" zu verstehen sei; er nehme
an, daß im Sinne der Berufszählung auch ganz kleine
Parzellen von 500 oder 600 qm als ländliche Stellen im
Sinne dieses Gesetzes gelten könnten.
Ein anderer, der sechzehnte Redner hielt
die praktische Anwendung nicht für gang einfach. Nach
dem Wortlaut werde der Grundbuchrichter prüfen müssen,
ob der angegebene Zweck der Veräußerung, nämlich der
der Errichtung neuer ländlicher Stellen, verfolgt werde.
Aber diese Prüfung werde oft schwierig sein. Es wäre
jedenfalls erwünscht, wenn durch die Ausführungsbestimmungen
nach dieser Richtung hin dem Grundbuchrichter
eine gewisse Handhabe geboten würde.
Der Berichterstatter bemerkte, die angeführte
Entscheidung des Kammergerichts sei ihm bisher nicht
bekannt gewesen. Er könne aus seiner Kenntnis der
östlichen Verhältnisse nur sagen, daß die Parzellen alle
auf einem Grundbuchblatt vereinigt seien. Wenn von
einem Grundbuchblatt irgend ein Teil, ob eine ganze
oder eine halbe Parzelle, abgeteilt werde, so könne das
Unschädlichkeitsattest ausgestellt werden.
Was die Größe der Stelle anlange, so könnten die
Unschädlichkeitsatteste z. B. auch bei der Enteignung von
Eisenbahnflächen oder überhaupt beim Abverkauf zu
Eisenbahnzwecken ausgestellt werden. Es würden in der
Praxis Tausende von Unschädlichkeitsattessten ausgestellt,
ganz gleichgültig, wozu sie gebraucht würden. Auch wenn
es sich nur um ein paar Quadratmeter, einen Garten
oder dergl. handle, könne auch auf Grund der bestehenden
Gesetzgebung bereits das Unschädlichkeitsattest angewendet
werden. Eine Zweckbestimmung stehe dabei überhaupt
in dem Gesetz von 1850 nicht, sondern jeder Abverkauf
einer städtischen oder ländlichen Stelle von kleinem
Umfange falle unter das Gesetz von 1850. |
Auf die Frage des letzten Redners könne er mitteilen,
daß seiner Meinung nach der Grundbuchrichter
dadurch in keiner Weise tangiert werde, sondern das
Gesetz von 1850 schreibe vor, daß die ländlichen Kreditanstalten
oder die Generalkommisssionen zu prüfen hätten,
ob eine kleinere Parzelle abgeschrieben werde, und ob die
Sicherheit der Gläubiger dadurch vermindert werde. Diese
Befugnis werde also den Kreditanstalten und den Generalkommissionen
gegeben, und diese Bestimmung habe weiter
keinen Zweck, als das Gesetzt von 1850 in seiner Anwendung
möglichst auszudehnen. Wenn also die landschaftlichen
Kreditanstalten oder die Generalkommissionen
das Attest dem Grundbuchrichter vorlegten, daß die Sache
unschädlich sei, dann habe dieser nichts mehr zu prüfen,
sondern einfach abzuschreiben.
Der dritte Redner erklärte die Ausführungen
des Berichterstatters für zutreffend, erwiderte aber dem
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