Full text : Grundteilungsgesetz

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wurde ausgeführt, ein Tauschvertrag sei etwas ganz
anderes als zwei Kaufverträge, wofür auf die Judikatur
zu verweisen sei. Auch moralisch sei eine solche Bestimmung
 nicht zulässig.
Auch bei der Einbringung in eine Gesellschaft solle
nach dem Entwurf das Vorkaufsrecht stattfinden. Die
Antwort der Staatsregierung auf Antrag 4e Nr 3 sei
in diesem Punkte ganz unverständlich.
Ein anderes, das dritte Kommissionsmitglied
 hielt die sinngemäße Anwendung des Vorkaufsrechts
 auf den Tausch vom wirtschaftlichen Standpunkt
 aus ebenfalls für verwerflich. Danach sollten zwei
Leute mit Geld abgefunden werden; sie wollten aber kein
Geld, sondern wollten selbständige Existenzen bleiben, sie
wollten nach wie vor jeder ein Gut bewirtschaften, nur
in der Meinung, daß das Gut A sich für den Besitzer
des Gutes B besser eigne als B. und umgekehrt. Die
getroffene Bestimmung würde dem Zweck der inneren
Kolonisation vollständig widersprechen, wie er bereits
einmal hervorgehoben habe.
Der Unterstaatssekretär des Justizministeriums
 gab zu, daß die Ausdehnung des Vorkaufsrechts
 auf den Tausch und die Einbringung in eine Gesellschaft
 zu Bedenken Anlaß geben könnten und daß ihre
Einschränkung wünschenswert wäre, hielt eine solche aber
nicht für möglich. Andererseits seien solche Vorschriften
auch wieder notwendig, um Umgehungen vorzubeugen.
Wenn jemand ein Grundstück verkaufen wolle, bei dem
voraussichtlich von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht
werde, so könne er, falls das Vorkaufsrecht nicht auf den
Tausch erstreckt würde, die Ausübung des Vorkaufsrechts
dadurch hintertreiben, daß er das Grundstück gegen ein
städtisches Grundstück eintausche; dieses könne dann am
nächsten Tage frei verkauft werden. Ebenso habe man
früher die Stempelvorschriften dadurch zu umgehen versucht,,
 daß man Gesellschaften mit beschränkter Haftung
gebildet und die Grundstücke eingebracht habe. Eine
Kautel dagegen, daß wirtschaftlich unbillige Folgen durch
diese Vorschriften eintreten könnten, liege darin, daß die
Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Akt der Verwaltungsbehörde
 erfolge, der der Beschwerde und auch
der öffentlichen Kritik unterliege. Man müsse das Zutrauen
 zu den Behörden haben, daß sie für eine verständige
 Durchführung des Gesetzes sorgen würden.
Der erste Redner hielt diese Anschauung für einen
unbegründeten Optimismus. Der Hinweis auf die Gefahr
 der Umgehung sei nicht überzeugend, denn auch
derjenige, der auf Grund des BGB. ein Vorkaufsrecht
habe, laufe Gefahr, daß es umgangen werde. Aber dann
habe er noch immer das Recht der Anfechtung. Man
dürfe hier dem Staate unter dem Titel des Vorkaufsrechtes
 nicht etwas gang anderes geben, als was man
sonst im wirtschaftlichen Leben unter Vorkaufsrecht verstehe.
 Vielleicht sei es richtiger, es als „Näherrecht“ zu
bezeichnen; jedenfalls sei es kein Vorkaufsrecht.
Die Befürchtung, daß im Wege der Gesellschaftsbildung
 eine Umgehung des Gesetzes stattfinden könne,
sei auch nicht gerechtfertigt, denn der Stempel auf Gesellschaftsbildungen
 namentlich mit Einbringung von
Grundstücken sei jetzt so kolossal geworden, daß dieses
Geschäft vollständig unterbunden sei. Aber durch eine
solche Bestimmung werde immer mehr die Freiheit des
Verkehrs unterbunden.
Andre Redner qhdhielten die Vorschriften über
den Tauschvertrag für jurisstisch zulässig und zu Verhütungen
 von Umgehungen für unentbehrlich.
Ein Vertreter des Ministeriumsgs -Êdiees
I nn ern wies darauf hin. daß die Umgehunag durch
            
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