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Regierungsvertreter, das Expediens, das er für den
Westen angegeben habe, schlage meist nicht durch, denn
die Grundstücke seien in der Regel verschieden belastet;
deshalb könne eine Zuschreibung des einen Grundstücks
zum anderen nicht stattfinden, für den Westen würde
also der § 20 keine Bedeutung haben.
Von einer Seite wurde angeregt, die letzten
Worte „wenn die Sicherheit der Berechtigten nicht vermindert
wird“ aus Gründen der Logik durch die Fassung
zu erseßen: „wenn die Sicherheit der Berechtigten gewahrt
bleibt“ (Antrag 60). Auf den Hinweis eines Regierungsvertreters,
daß diese Fassung wörtlich dem alten Gesetz
entnommen sei, wurde die Anregung zurückgezogen.
§ 21 wurde in der Fassung der Regierungsvorlage
ang en o m men.
Magßfq;nahmen zur Erhaltung bäuerlicher
Besitzungen
Die Einfügung eines neuen Abschnittes mit der überschrift
„Maßnahmen zur Erhaltung bäuerlicher Besitzungen“
bezweckte ein Antrag, der ursprünglich unter Nr 16 in
folgender Fassung vorlag:
hinter § 9 einzufügen:
Zweiter Abschnitt
§ 9 a
(1) Wer seinen Grundbesitz durch Erwerb einer
benachbarten ländlichen Stelle vergrößern will, bedarf
der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
wirtschaftliche Selbständigkeit der Stelle aufgehoben
oder gefährdet wird und die Voraussetzungen
des § 4 vorliegen.
(3) Die §§ 2, 5 bis 9 gelten sinngemäß, der § 3
mit der Maßgabe, daß die Genehmigung auch dann
nicht erforderlich ist, wenn es sich um ein Unternehmen
handelt, das dem öffentlichen Wohle dient,
und die zuständigen Minister erklären, daß die
Vergrößerung erforderlich ist.
(4) Der Genehmigung bedarf es auch zum Erwerbe
von Teilen einer ländlichen Stelle (Abs. 1),
wenn nicht die zuständige Auseinanderssetzzuungsbehörde
bescheinigt, daß die wirtschaftliche Selbstäudigkeit
der Stelle hierdurch nicht gefährdet
wird.
§ 9 b
(1) Wer seinen Grundbesitz innerhalb eines
Kreises oder benachbarter Kreise auf mehr als
2 000 ha, oder seinen Grundbesitz innerhalb derselben
Provinz auf mehr als 4 000 ha, oder seinen
Grundbesitz innerhalb mehrerer Provingen auf
mehr als 6 000 ha vergrößern will, bedarf der
Königlichen Genehmigung.
(2) Die §§ 2, 6 bis 9 gelten sinngemäß, der § 3
mit der Maßgabe, daß die Genehmigung auch dann
nicht erforderlich ist, wenn es sich um ein Unternehmen
handelt, das dem öffentlichen Wohle dient,
und die zuständigen Minister erklären, daß die
Vergrößerung erforderlich ist.
Hierzu bemerkte der B erichterstatter, der s 9 b
führe ein vollständiges Novum in die Gesetzgebung ein, eine
Beschränkung nicht der Veräußerung, sondern des Er -
werbers, wie eine solche bisher noch nicht existiert habe.
Bei den bisherigen juristischen Ausführungen über den