Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A é
Artikel 119 habe sich die Mehrheit der Kommission dahin
geeinigt, daß Beschränkungen, die das Geseß dem Veräußerer
 auferlege, reichsgesetzich zulässig seien. Hier
dürfte also die rechtliche Frage zu erörtern sein, ob auch eine
solche Beschränkung des Erwerbers reichsgesetzlich überhaupt
 möglich sei.
Der Antrag wurde später durch den Antrag 44 ersetzt:
hinter § 20 einzufügen:
Dritter Abschnitt
Maßnahmen zur Erhaltung bäuerlicher
 Besit ungen
§ 20 a
(1) Zur Förderung der inneren Kolonisation
(§ 4) wird dem Staate neben dem Vorkaufsrecht
(§8 12 bis 20) ein Einspruchsrecht bezüglich der
Veräußerung wirtschaftlich selbständiger bäuerlicher
Stellen eingeräumt. Bei Ausübung des Einspruchsrechts
 ist der Staat verpflichtet, auf Verlangen
 des Veräußerers in das Veräußerungsgeschäft
 einzutreten.
(2) Die §§ 13 AbJ. 1 Satz 2 und 3, sowie Abjs. 2,
14, 15, 17, 18, 19 sind bei Ausübung des Einspruchsrechts
 entsprechend anzuwenden.
(s) Das Einspruchsrecht ist nicht auszuüben,
wenn der Erwerber sich verpflichtet, an Stelle der
angekauften Stelle zwei andere selbständige lebensfähige
 ländliche Stellen zu errichten und wenn hierdutth
 den im § 4 gekennzeichneten Zielen genügt
an dessen Stelle schließlich der Antrag 49 trat:
hinter § 20 einzufügen:
Dritter Abschnitt
Maßnahmen zur Erhaltung bäuerlicher
 Besit ungen
§ 20 a
(1) Zur Erhaltung des Bauernstandes wird dem
Staate neben dem Vorkaufsrecht (§§ 12 bis 20)
ein Einspruchsrecht bezüglich der Veräußerung
wirtschaftlich selbständiger bäuerlicher Stellen eingeräumt.
 Bei Ausübung des Einspruchsrechts ist
der Staat verpflichtet, auf Verlangen des Veräußerers
 in das Veräußerungsgeschäft einzutreten.
(2) Was als bäuerliche Stelle zu betrachten ist,
wird für die einzelnen Provinzen durch Königliche
Verordnung nach Anhörung der Provinziallandtage
 bestimmt.
(83) Die §8 4, 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, sowie
Abs. 2, 14, 15, 17, 18, 19 sind bei Ausübung des
Einspruchsrechts entsprechend anzuwenden.
(4) Das Einspruchsrecht ist nicht auszuüben,
wenn der Erwerber sich verpflichtet, an Stelle der
angekauften Stelle zwei andere selbständige lebensfähige
 ländliche Stellen zu errichten und wenn hierhurt
 den im § 4 gekennzeichneten Zielen genügt
Dazu gehörten die beiden Unteranträge 51 und 54:
Nr 51: im Antrage 49 Zeile 4 hinter „auf“ einzufügen:
das auf gewichtige, wirtschaftliche Gründe gestützte
Nr 54: im Antrag 49
1. den Eingang des Abs. 1 zu fassen, wie folgt:
In denjenigen Landesteilen, in denen eine
den gemeinwirtschaftlichen Interessen ent-29

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