Nr 035 A é
Artikel 119 habe sich die Mehrheit der Kommission dahin
geeinigt, daß Beschränkungen, die das Geseß dem Veräußerer
auferlege, reichsgesetzich zulässig seien. Hier
dürfte also die rechtliche Frage zu erörtern sein, ob auch eine
solche Beschränkung des Erwerbers reichsgesetzlich überhaupt
möglich sei.
Der Antrag wurde später durch den Antrag 44 ersetzt:
hinter § 20 einzufügen:
Dritter Abschnitt
Maßnahmen zur Erhaltung bäuerlicher
Besit ungen
§ 20 a
(1) Zur Förderung der inneren Kolonisation
(§ 4) wird dem Staate neben dem Vorkaufsrecht
(§8 12 bis 20) ein Einspruchsrecht bezüglich der
Veräußerung wirtschaftlich selbständiger bäuerlicher
Stellen eingeräumt. Bei Ausübung des Einspruchsrechts
ist der Staat verpflichtet, auf Verlangen
des Veräußerers in das Veräußerungsgeschäft
einzutreten.
(2) Die §§ 13 AbJ. 1 Satz 2 und 3, sowie Abjs. 2,
14, 15, 17, 18, 19 sind bei Ausübung des Einspruchsrechts
entsprechend anzuwenden.
(s) Das Einspruchsrecht ist nicht auszuüben,
wenn der Erwerber sich verpflichtet, an Stelle der
angekauften Stelle zwei andere selbständige lebensfähige
ländliche Stellen zu errichten und wenn hierdutth
den im § 4 gekennzeichneten Zielen genügt
an dessen Stelle schließlich der Antrag 49 trat:
hinter § 20 einzufügen:
Dritter Abschnitt
Maßnahmen zur Erhaltung bäuerlicher
Besit ungen
§ 20 a
(1) Zur Erhaltung des Bauernstandes wird dem
Staate neben dem Vorkaufsrecht (§§ 12 bis 20)
ein Einspruchsrecht bezüglich der Veräußerung
wirtschaftlich selbständiger bäuerlicher Stellen eingeräumt.
Bei Ausübung des Einspruchsrechts ist
der Staat verpflichtet, auf Verlangen des Veräußerers
in das Veräußerungsgeschäft einzutreten.
(2) Was als bäuerliche Stelle zu betrachten ist,
wird für die einzelnen Provinzen durch Königliche
Verordnung nach Anhörung der Provinziallandtage
bestimmt.
(83) Die §8 4, 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, sowie
Abs. 2, 14, 15, 17, 18, 19 sind bei Ausübung des
Einspruchsrechts entsprechend anzuwenden.
(4) Das Einspruchsrecht ist nicht auszuüben,
wenn der Erwerber sich verpflichtet, an Stelle der
angekauften Stelle zwei andere selbständige lebensfähige
ländliche Stellen zu errichten und wenn hierhurt
den im § 4 gekennzeichneten Zielen genügt
Dazu gehörten die beiden Unteranträge 51 und 54:
Nr 51: im Antrage 49 Zeile 4 hinter „auf“ einzufügen:
das auf gewichtige, wirtschaftliche Gründe gestützte
Nr 54: im Antrag 49
1. den Eingang des Abs. 1 zu fassen, wie folgt:
In denjenigen Landesteilen, in denen eine
den gemeinwirtschaftlichen Interessen ent-29
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