Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A é 
Artikel 119 habe sich die Mehrheit der Kommission dahin 
geeinigt, daß Beschränkungen, die das Geseß dem Ver- 
äußerer auferlege, reichsgesetzich zulässig seien. Hier 
dürfte also die rechtliche Frage zu erörtern sein, ob auch eine 
solche Beschränkung des Erwerbers reichsgesetzlich über- 
haupt möglich sei. 
Der Antrag wurde später durch den Antrag 44 ersetzt: 
hinter § 20 einzufügen: 
Dritter Abschnitt 
Maßnahmen zur Erhaltung bäuer- 
licher Besit ungen 
§ 20 a 
(1) Zur Förderung der inneren Kolonisation 
(§ 4) wird dem Staate neben dem Vorkaufsrecht 
(§8 12 bis 20) ein Einspruchsrecht bezüglich der 
Veräußerung wirtschaftlich selbständiger bäuerlicher 
Stellen eingeräumt. Bei Ausübung des Ein- 
spruchsrechts ist der Staat verpflichtet, auf Ver- 
langen des Veräußerers in das Veräußerungs- 
geschäft einzutreten. 
(2) Die §§ 13 AbJ. 1 Satz 2 und 3, sowie Abjs. 2, 
14, 15, 17, 18, 19 sind bei Ausübung des Ein- 
spruchsrechts entsprechend anzuwenden. 
(s) Das Einspruchsrecht ist nicht auszuüben, 
wenn der Erwerber sich verpflichtet, an Stelle der 
angekauften Stelle zwei andere selbständige lebens- 
fähige ländliche Stellen zu errichten und wenn hier- 
dutth den im § 4 gekennzeichneten Zielen genügt 
an dessen Stelle schließlich der Antrag 49 trat: 
hinter § 20 einzufügen: 
Dritter Abschnitt 
Maßnahmen zur Erhaltung bäuer- 
licher Besit ungen 
§ 20 a 
(1) Zur Erhaltung des Bauernstandes wird dem 
Staate neben dem Vorkaufsrecht (§§ 12 bis 20) 
ein Einspruchsrecht bezüglich der Veräußerung 
wirtschaftlich selbständiger bäuerlicher Stellen ein- 
geräumt. Bei Ausübung des Einspruchsrechts ist 
der Staat verpflichtet, auf Verlangen des Ver- 
äußerers in das Veräußerungsgeschäft einzutreten. 
(2) Was als bäuerliche Stelle zu betrachten ist, 
wird für die einzelnen Provinzen durch Königliche 
Verordnung nach Anhörung der Provinzialland- 
tage bestimmt. 
(83) Die §8 4, 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, sowie 
Abs. 2, 14, 15, 17, 18, 19 sind bei Ausübung des 
Einspruchsrechts entsprechend anzuwenden. 
(4) Das Einspruchsrecht ist nicht auszuüben, 
wenn der Erwerber sich verpflichtet, an Stelle der 
angekauften Stelle zwei andere selbständige lebens- 
fähige ländliche Stellen zu errichten und wenn hier- 
hurt den im § 4 gekennzeichneten Zielen genügt 
Dazu gehörten die beiden Unteranträge 51 und 54: 
Nr 51: im Antrage 49 Zeile 4 hinter „auf“ einzufügen: 
das auf gewichtige, wirtschaftliche Gründe gestützte 
Nr 54: im Antrag 49 
1. den Eingang des Abs. 1 zu fassen, wie folgt: 
In denjenigen Landesteilen, in denen eine 
den gemeinwirtschaftlichen Interessen ent- 
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