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übung des Vorkaufsrechts verlangt. Die §§ 12
bis 19 finden sinngemäße Anwendung.
(2) Gegen den Einspruch und die Ablehnung der
Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Staat ist
die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 gegeben.
§ 20 b
In welchen Landesteilen die Bestimmungen des
§ 20 a Play greifen, wird durch Königliche Ver-
ordnung nach Anhörung des Provinziallandtages
bestimmt.
d) der zu § 13 Abs. 1 gestellte Antrag 40 zu 4:
folgende Nr 4 einzuschalten:
4. wenn die Widmung land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes zu einem Fideikommisse erfolgen soll,
soweit dieser Grundbesitz innerhalb der letzten
10 Jahre durch den Erwerb wirtschaftlich selb-
ständiger Stellen unter Lebenden entstanden ist,
deren Besit nach den Kreisordnungen nicht zur
Wahl im Wahlhlverbande der größeren ländlichen
Grundbesitzer berechtigt.
e) Antrag 52:
folgende Resolution anzunehmen:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, die
Verwaltungsbehörden zur Berichterstattung darüber
aufzufordern, in welchem Umfange die Aufsaugung
bäuerlicher Stellen erfolgt und das Ergebnis bis
zur zweiten Lesung vorzulegen.
f) Antrag 61:
in dem Antrage 52 in Zeile 3 hinter „Stellen“ ein-
zuschalten:
in den letzten 10 Jahren
a) durch ländliche Großgrundbesitzer,
b) durch ländliche Kleingrundbesitzer.
c) durch Städte,
d) durch industrielle Unternehmungen
erfolgt ist
Antrag 39 wurde zugunsten des Antrages 49 zu-
rück q ezog en.
Ein Vertreter des Antrages 49, der achte
Redner, ging davon aus, daß die Verhütung der Aufsaugung
des Bauernlandes für den ganzen Staatskörper von der
größten Bedeutung sei, da der Bauer die stärkste Stütze des
Staatswesens sei und mit der Verminderung des Bauern-
tums die Produktionskraft des Landes, die Bevölkerungs-
ziffer und damit auch die Wehrhaftigkeit des Volkes zurück-
gehe. Die Fortschritte der Kolonisationsarbeit in Ruß-
land ließen erst recht nicht nur die Ansetzung, sondern auch
sit hrhaltanz von Bauern als eine Lebensaufgabe der Nation
t "Uu "Lhjüzg dieser Aufgabe kämen nur energische
Maßregeln in Betracht. Die Ausdehnung des Anerben-
rechtes würde ihre Wirkung erst dann äußern, wenn es
vielleicht schon zu spät sei. Ein vollständiges Verbot würde
zu weit gehen, und was das allgemeine Vorkaufsrecht, die
Genehmigungspflicht und das Einspruchsrecht anbelange,
so beziehe er sich auf den Bericht der Unterkommission. Aus
den dort vorgetragenen Erwägungen ergebe sich schon, daß
die geeignetste Maßnahme das Einspruchsrecht sei, wie es
nuninehr im Antrage 49 formuliert sei.
Gegen Antrag 54 Ziffer 2 sei einzuwenden, daß es
richtiger sei, vorzubeugen und nicht erst zu latkeh. bis die
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