Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A !
werde von Verwaltungsbehörden entschieden, gegen die es
kein Rechtsmittel gebe. und die jedenfalls nicht unfehlbar
eien.
; Antrag 36 bezw. 62 könne auch angenommen werden,
ohne daß man die beantragte Statistik erst abwarte; denn
der Latifundienbildung solle doch unter allen Umständen
entgegengetreten werden, und man sollte deshalb mindestens
da ein Genehmigungsrecht einführen, wo in großem Umfange
 bäuerliche Betriebe vom Großgrundbesitz aufgekauft
würden.
Antrag 61 wurde von dem sie b enten Redner als
eine Verbesserung bezeichnet, die Staatsregierung aber um
Auskunft gebeten, ob sie dem Antrage auch in dieser detaillierten
 Fassung bis zum Herbst werde entsprechen können.
Von Antrag 62 wurde anerkannt, daß er dem Reichsrecht
 angepaßt sei, aber das Bedenken dagegen erhoben, daß
er vollständig unberührt lasse die Zusammenballung von
Bauerngütern zu neuen großen Latifundien, und daß er
durch seinen Abs. 2 auch solche Verkäufe hindere, die für
den bäuerlichen Besitzer notwendig seien, weil er verschuldet
sei, aus Erbschaftsgründen oder weil der Besitz zu groß geworden
 sei, als daß er ihn mit seiner Familie bewirtschaften
könnte. Diese Bedingung, daß zwei neue Stellen geschaffen
werden müßten, schwebe außerdem in der Luft, weil in
Preußen nicht wie in Dänemark der ländliche Grundbesitz
nach seiner Größe und Leisstungsfähigkeit in bestimmte
Kategorien eingeteilt sei, so daß man ohne weiteres wisse, ob
tie neue Stelle eine selbständige Stelle im Sinne des Geetes
 sei.
Die Beschränkung auf bestimmte gefährdete Gegenden
nach Antrag 54 zu 1 habe zur Folge, daß in allen übrigen
Landesteilen der ältere, bodenständige bäuerliche Besitz von
dem Einspruchsrecht so gut wie von dem Vorkaufsrecht befreit
 bleibe. Der Einwand, daß man damit den gesamten
Bauernstand einer weitgehenden Beschränkung unterwerfe,
werde damit hinfällig.
Die finanziellen Bedenken würden durch die Hinzufügung
 der Worte „das auf gewichtige wirtschaftliche Gründe
gestützte" erheblich abgeschwächt, denn die Erlangung eines
Phantasiepreises gehöre nicht zu diesen gewichtigen wirtschaftlichen
 Gründen. Diese als kautschukartig bemängelte
Bestimmung lehne sich an zahlreiche Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetbbuches an. Es gebe eben Dinge, bei
denen man auch dem vernünftigen Ermessen der entscheidenden
 Instanz Raum geben müsse.
Das sechsundzwanzigste Mitglied erklärte
sich gegen den Antrag 62, der wiederum durch eine willkürliche
 Zahl ungleiches Recht schaffe und machte darauf aufmerksam,
 daß eine Umgehung dadurch möglich sei, daß man
durch seinen Sohn oder andere Verwandte kaufen lassen
könne; auch würden von der Genehmigungspflicht nur die
ganze Besitzung, nicht aber einzelne Teile derselben betroffen.
Der Ausdruck lebensfähige ländliche Stellen erwecke den
Eindruck, als wenn die Entwicklung, wie sie sich auf den
Lande abspiele, dabei nicht deutlich vor Augen stehe. Das
Hauptmoment bei der Erhaltung des Bauernstandes liege
auf wirtschaftspolitischem Gebiet. Alle künstlich gemachten
Gegensätze zwischen Klein- und Großbesitz seien belanglos
gegenüber den großen gemeinsamen Lebensfragen des
qanzen Berufes. Man denke nur daran, daß z. Y. der kleine
Besitzer verhältnismäßig mehr Getreide auf seinem Bessitz
baue als der größere Besitzer, und troßdem suche man dem
ersteren stets einzureden, er hätte kein Interesse an den
Getreidepreisen.
Einer der Vorredner, das zehnte Mitglied, erwiderte,
 wenn man alle denkbaren Fälle treffen wollte, käme
man in der Tat zu einer Fesselung des Bauernstandes, durch
die man indirekt mehr ichaden als nüßen würde. Gewiß

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