Nr 035 A
hier gemachten positiven Vorschläge krankten an den
Mängeln einseitiger parlamentarischer Gesetßesmacherei. Es
fehle ihnen das, was die Vorlagen der fiegierung auszeichne,
die tiefgründige Durcharbeitung, die bei der Schnelligkeit,
mit der hier vielfach die Anträge gestellt werden müßten,
nicht zu leisten sei.
Der Auffassung, daß das Einspruchsrecht in Verbindung
mit einer Vorkaufspflicht des Staates ein schon
durch die moralische Wirkung brauchbares Mittel darstelle,
könne er nicht beitreten. In jedem Falle, in welchem der
Einspruch erhoben werde, werde auch wirklich gekauft werden
müssen, wenn anders man nicht einen geradezu unerhörten
Eingriff in das Privateigentum verüben wolle. Die Verbindung
von Einspruchsrecht und Kaufpflicht stelle aber,
wie schon richtig bemerkt, nichts weiter dar als eine Ausdehnung
des staatlichen Vorkaufsrechts auf alle bäuerlichen
Besitzungen. Das würde eine unerträgliche Differenzierung
der bäuerlichen Besitzungen gegenüber dem größeren Besitz
und eine unerträgliche Belästiqung sein. Natürlich müßte
auch der Staat den Preis zahlen, den der Bauer selbst bekommen
hätte; und da würden vielfach Liebhaberpreise
herauskommen.
Im übrigen wolle der bäuerliche Besitzer freier Herr
auf seinem Grund und Boden sein. Bei der Besitzfestigung
durch die Mittelstandskasse und die Bauernbank in den Provinzen
Posen und Westpreußen habe man die Erfahrung
gemacht, daß Leute, die in günstiger Vermögenslage waren,
sich im allgemeinen nicht zur Regulierung meldeten, sondern
lieber frei auf ihrer Scholle blieben. Solchen Empfindungen
im Volksleben müsse man Rechnung tragen.
Der neunte Redner bezeichnete es als eine Konsequenz
des Einspruchsrechts, daß der Staat zum Grundstücksmakler
werde. Das Vorkaufsrecht stelle die erste Stufe
auf der Leiter des Sozialismus dar, und dieses Einspruchsrecht
als ausgebautes Vorkaufsrecht die zweite Stufe. Es
sei auch gar nicht vorgeschrieben, was die Staatsregierung
mit den gekauften Stellen anfangen solle. Sie könne sie
vielleicht zu Domänen zusammenlegen oder je nach der Auffasîung
über die Agrarpolitik in den späteren Zeitläuften
damit verfahren. Auch von diesem Gesichtspunkt aus könne
man das Einspruchsrecht nicht billigen. Auch Antrag 36
sei aus prinzipiellen Gründen nicht annehmbar.
Mit allen diesen Maßnahmen, durch die der ganze ländliche
Grundbesiß unter die Aufsicht des Staates gestellt
werde, werde man nur Entrüstung hervorrufen,. aber nicht
die Liebe des Bauern zum Grundbesitß vermehren. Die Befestigung
und die Erhaltung müsse aus dem freien Selbstgefühl
des Bauern heraus erfolgen. Die Vorbedingung
dafür sei, daß es dem Bauern auf seiner Scholle wohl ergehe.
Die Ausdehnung des Anerbenrechtes, die Erweiterung des
Besitzfestiqungsgesetzes kämen dafür in Frage. Daß sich in
Posen und Westpreußen so wenig Leute zur Regulierung
meldeten, liege an den politischen Momenten des Gesetes.
Es liege im Belieben des Staates, beim Verkauf festzustellen,
ob der Mann nach seiner Auffassung gesinnungstüchtig ei.
Die Verquitkung der nationalen Politik mit wirtschaftlichen
Momenten sei ein noch sehr viel gefährlicheres Unternehmen
als das Vorgehen mit Ausnahmegeseten.
Das erste Mitglied bestätigte die Erfahrung, daß
der Bauer hauptsächlich dadurch auf dem Lande gehalten
werde, daß er sich als freier Mann fühle. Sobald man dem
Grundbesitz Fesseln anlege, mache man den Besitz von Grund
und Boden noch weniger begehrenswert, als er bisher sei.
Die hier gemachten Vorschläge seien zum Teil jurisstisch unzulässig;
sie würden sehr wenig helfen, dafür aber sehr vielen
Personen schaden, die nach der Absicht gar nicht getroffen
werden sollten. Solange eine Besitzwechselstatistik nicht vorliege,
sei jede weitere Beratung zwecklos.
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