Full text : Grundteilungsgesetz

bleibe auch beim Antrag 62 die Möglichkeit der Umgehung,
aber die typischen Fälle, die dadurch getroffen werden
sollten, würden auch wirklich getroffen (Aufkaufen von
ganzen Dörfern).
Daß der Besitzer, der aus wirtschaftlicher Notwendigkeit
verkaufen müsse, nach dem Antrage geschädigt werden würde,
könne zugegeben werden; aber dasselbe Bedenken liege bezüglich
 des ganzen ersten Abschnittes des Gesetzes vor.
Daß die aus dem dänischen Geseß übernommenen Bestimmungen
 wirkungslos sein würden, glaube er nicht. In
sehr vielen Fällen werde es dem Großgrundbesitz nicht allzu
schwer sein, wenn er sich arrondiert habe, an der Grenze
wieder ein paar neue selbständige Stellen zu gründen.
Zu Antrag 61 wurde von dem neunten Redner
eine Erweiterung in Aussicht gestellt, dahingehend, daß die
Angaben getrennt werden sollten für die Ära Caprivi und
für die Zeit nach den neuen Verträgen. Der Regierungsvertreter
 habe zugegeben, daß das Zusammenkaufen bäuerlicher
 Stellen jett weniger stattfände als vor 10 oder
20 Jahren, und habe damit die Erwartung bestätigt, daß in
der Caprivischen Zeit in größerem Umfange Zusammenkäufe
 stattgesunden hätten als später.
Die Verwaltung des Fürsten Pleß sei übrigens weit
davon entfernt, bäuerlichen Grundbesitz aufzukaufen, betätige
sich im Gegenteil auf diesem Gebiete äußerst sozial. Bei
Aufkäufen in der Nähe von Industrie müsse man einen
anderen Maßstab anlegen, wenn z. B. Land nötig sei, um
zur Förderung von Kohlen eine Schleppbahn anlegen zu
können.
Seine Freunde legten Wert darauf, daß die vorläufige
Statistik, die bis zur zweiten Lesung beigebracht werden
solle, auf Westfalen, Hessen-Nassau und Rheinprovinz erstreckt
 werde. Vielleicht werde sich dann auch herausstellen,
daß die Staatsregierung recht gehabt habe, daß sie diese drei
Provinzen aus dem Vorkaufsrecht herausgelassen habe.
Der Unterstaatssekretär des Landwirtschaftsministeriums
 bemerkte darauf, bei dem Zurückgehen
 auf 20 Jahre werde die Statistik große Schwierigkeiten
 machen. Auch bei der großen Steatistik sei beabsichtigt,
 nur auf 10 Jahre zurückzugehen, weil für diesen
Zeitraum das Gedächtnis der Beamten und die Erinnerung
der Zeitgenossen noch ausreichen werde; in 20 Jahren habe
ein zu großer Wechsel in den Persönlichkeiten stattgefunden.
In erster Linie werde für die Statistik Schlesien zu
berücksichtigen sein, weil von dort die meisten Klagen gekommen
 seien. An Stelle von Sachsen würde sich Brandenburg
 mehr empfehlen. Dem Wunsch, auch einen Landstrich
im Westen zu nehmen, würde er gern nachkommen und
schlage vor, sich auf einen Regierungsbezirk, etwa Düsseldorf,
zu beschränken. Vielleicht empfehle es sich, auch aus der
Provinz Sachsen bestimmte Regierungsbezirke, etwa Magdeburg
 und Merseburg, herauszunehmen.
Nachdem der Regierungsvertreter auch zur Formulierung
 des Antrages noch Vorschläge gemacht hatte, wurde
er in folgender neuen Form als Antrag 63 vorgelegt:
in dem Antrage 52
I. in Zeile 3 hinter „Stellen“ einzuschalten:
a) durch ländliche Großgrundbesitzer
b) durch andere ländliche Grundbesitzer
c) durch Städte und andere öffentliche Anstalten
d) durch industrielle Unternehmungen
erfolgt ist, und zwar
1. für die Jahre 1894 bis 1904 (Ära Caprivi)
2. für die Jahre 1908 bis 1913.
II. in Zeile 3 und 4 die Worte „und das Ergebnis
bis zur zweiten Lesung vorzulegen“ zu streichen.

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