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Beleihung und Gewährung des Zwischenkredits
ausgeschaltet werde, ob diese lediglich in
die Hände der gemeinnützigen Gesellschaften gelegt werden
solle, wodurch das Monopol dieser Gesellschaften noch ganz
besonders gestärkt werden würde. Nach den der Kommission
zugegangenen Mitteilungen seien die Stammeinlagen
aus dem 25 Millionen-Gesetz vom vorigen Jahre
nur den gro ß e n Gessellschaften gegeben worden, und die
kleinen Gesellschaften, die man ja vielleicht an diese großen
würde angliedern können, seien bei dieser Verteilung leer
ausgegangen und auf ihre eigenen Mittel angewiesen. Aus
der Fassung dieses Paragraphen scheine ihm hervorzugehen,
daß auch diese Gewährung von Zwischenkredit im großen
und ganzen nur den großen, den privilegierten Gesellschaften
zuteil werden solle und den kleinen versagt bleiben
würde. Nun ständen diese Gesellschaften gar nicht miteinander
in Konkurrenz, sondern die großen Gesellschaften befaßten
sich fast ausschließlich mit der Zerschlagung von
großen Objekten, während von den kleinen Gefellschaften
die Aufteilung von kleinen Grundstücken ausgeführt werde,
die häufig auch notwendig sei und die sonst durch die Gütervermittler
vorgenommen werde, insbesondere aber auch die
Kolonisation in der Nähe von kleinen Städten. Auch die
Arbeiteransiedlung werde durch die kleinen Gefsellschaften
gefördert, worauf er besonders hinweisen möchte. Es liege
also in den Zielen der großen und der kleinen Gesellschaften
ein erheblicher Unterschied vor, und sei eine Konkurrenz
zwischen ihnen gar nicht zu befürchten. Er richte daher an
die Staatsregierung die FFrage, ob auch diesen kleinen Gesellschaften
der Zwischenkredit gewährt werden könne, wenn
sie nicht durch die Tätigkeit der Generalkommission vermittelten.
§ 28. Die großen Vorzüge des Rentengutsverfahrens
durch die Generalkommisssion seien gewesen, daß erstens die
Aufnahme von notariellen und gerichtlichen Akten fortfiel,
daß die sogenannten Punktationen, was man jetzt Kaufvertrag
nennen würde, durch die Spezialkommissare an
Ort und Stelle abgeschlossen wurden, und daß die Leute
nicht zum Notar oder aufs Gericht in die Stadt zu gehen
brauchten, ferner daß der Rentengutsrezeß an Ort und
Stelle durch den Spezialkommissar aufgenommen wurde,
durch die Generalkommisssion genehmigt werden mußte, und
daß diese Urkunde die Auflassung ersetzte, indem auf Grund
dieses Rentengutsrezesses die Berichtiqung der Grundbücher
geschah. Diese Geschäfte hatten sämtlich Gerichtsgebührenfreiheit
und Stempelssteuerfreiheit, und die Kosten des
Staates wurden durch einen außerordentlich mäßigen
Pauschsat abgegolten. Wenn nun diese Befreiung aller
dabei erforderlichen Geschäfte der nicht streitigen Gerichtsbarkeit
und der grundbuchlichen Tätigkeit von Gerichtsgebühren
und Stempelsteuern auch für die anderen Rentengüter,
die durch Kommunalverbände und Gejsellschaften ausgegeben
würden, zugestanden werde, so könne auch hier nur
anerkannt werden, daß diese Befreiung selbstverständlich zu
einer Erleichterung der Rentengutsnehmer oder Ansiedler
dienen werde und daß auch dies zur Förderung der inneren
Kolonisation beitragen werde. Er frage aber auch hier,
wer denn jett bei den gemeinnütigen Gesellschaften die
Kaufverträge aufnehme, ob das durch die Notare und Gerichte
geschehe. Daß die gerichtliche Auflassung in jedem
einzelnen Falle erfolgen müsse, sei klar. Es werde also
durch das jetzige Verfahren der Siedelungsgesellschaften
zweifellos eine Mehrbelastung an Gerichtsaebühren herbeigeführt
sein.
Es habe nun den Anschein, was in dem Gessetz nicht
stehe, daß die gesamte Siedlungstätigkeit in die Hände
der gemeinnützigen Gesellschaften einschließlich der Vertragsaufnahme
mit Stempel- und Gebiheekfeéthett gelegt
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