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Redner ausführte, nach der Taxe der Generalkommission
drei Viertel der Stelle mit Rentenbriefen beliehen, und das
übrige Viertel mußte von den Erwerbern aufgebracht
werden, bezw. soweit sie nicht dazu imstande waren oder
ihre bereiten Mittel zur Ausstattung und Einrichtung der
Stelle gebraucht hatten, als Resthypothek seitens des Verkäufers
oder von sonst zu beschaffender Stelle stehen bleiben.
Es sei für das Florieren der Stelle ein sehr gesunder Grundsatz
gewesen, daß 's,4 des Kaufpreises als Anzahlung bezw.
als Vermögensnachweis gefordert worden sei. Dieser Grundsatz
habe sich aber insbesondere bei den kleineren Stellen nicht
immer durchführen lassen. Es habe sich gerade bei der
Schaffung von kleineren Stellen herausgestellt, daß die Ansiedler
das Kapital, das sie in den Händen hatten – und
ohne jegliches Kapital Leute anzusetzen, sei auch nicht zwecktr“
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ihrer Wirtschaft brauchten und infolgedessen die Stelle nicht
übernehmen konnten. Daher könne die von der Staatsregierung
vorgeschlagene Beleihung zu ',, für solche Güter,
die nur so groß seien, daß sie ganz oder hauptsächlich ohne
fremde Arbeitskräfte bewirtschaftet werden könnten, nur als
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aßnahme bezeichnet werden.
In § 23 habe die Staatsregierung eine andere Bestimmung
vorgeschlagen. Er glaube sie richtig so auffassen
zu sollen, daß sie nur für § 12 Nr 4 des Rentengutsgesetes
vom 7. Juli 1891 verstanden werden solle und sich nicht
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gegebenen Grundstückspreisen entrichtet seien, nach der von
der Generalkommission festgestellten Taxe auf die Rentengüter
verteilt werde. Wenn er die Bestimmung des § 23
richtig verstehe, so bezwecke sie die Ausdehnung dieser Bestimmung
auf diejenigen Rentengüter, welche ohne Vermittlung
der Generalkommission von Kommunalverbänden
oder Vereinigungen ausgegeben würden. Diese Vorschrift
beziehe sich auf die Verteilung der Grundsteuer und sei für
die zukünftige Verteilung von Steuern maßgebend. Nach
seiner Kenntnis der Verhältnisse sei es nicht überall, in
Westpreußen jedenfalls, der Fall gewesen, daß die Grundsteuer
auf Grund der Taxen der Generalkommissionen berichtigt
worden sei, und er weise schon an dieser Stelle darauf
hin, daß diese Bestimmung an sich ja unbedenklich erscheine,
daß aber damit den gemeinnützigen Gesellschaften, den Kommunalverbänden
das Recht gegeben werde, die Höhe der
Taxen zu bestimmen ohne eine weitere Kontrolle. So fasse
er wenigstens den Absatz auf, und er bitte die Staatsregierung,
ihn eventuell darüber aufzuklären, ob hier eine
Lücke bestehe.
Die §§ 24 und 25 bezögen sich auf die finanzielle
Seite. In § 24 werde die Staatsregierung ermächtigt, zum
Zwecke der Gewährung von Zwischenkredit bei der Errichtung
von Rentengütern einen Betrag von 75 Millionen
zur Verfügung zu stellen. Er bemerke, daß das Zwischenkreditgeseß
vom 12. Juli 1900 zum erstenmal einen Betrag
von 10 Millionen für die Gewährung des Zwischenkredits,
d. h. für die Erleichterung der Aufteilung bis zu
dem Moment, wo das Gut in das Eigentum des Ansiedlers
übergehe, zur Verfügung gestellt habe. Es sei ganz klar,
daß ein Rentengutsgeber, der nicht über besonders große
Mittel verfüge, der aber die Stelle pfandfrei an die Erwerber
übergeben Jolle, sich irgendwie Kapitalien beschaffen
inüsse, um die Hypotheken abzulösen. Das sei früher durch
Bankhäuser besorgt worden, die dem gewöhnlichen Diskont
folgende, daher zeitweise sehr hohe Zwischenzinsen ge-230