')
nommen hätten, und das habe natürlich zu einer Verteuerung
der Stellen geführt; denn der Verkäufer habe ja nicht
aus gemeinnützigen Motiven seine Stelle aufgeteilt, sondern
weil er sein Geld heraushaben wollte. Er sei infolgedessen
nicht in der Lage gewesen, den Rentengutsnehmern etwas
zu schenken, sondern habe das auf die Kaufpreise wieder
aufschlagen müssen. Infolgedessen habe die Staatsregierung
den Weg der Gewährung des staatlichen
Zwischenkredites beschritten, welcher zu einem ermäßigten
Zinsfuß durch die Seehandlung auf Antrag der
Generalkommisssion gewährt werde, um die auf den Grundstücken
lastenden Hypotheken abzustoßen und die Möglichkeit
der Erbauung von Gebäuden zu geben. Im Jahre 1910
sei dann, weil die bewilligten Summen nicht ausreichten,
auch noch der Reservefonds der Rentenbanken zur Verfügung
gestellt worden, und im Jahre 1913 seien weitere Mittel
dafür bewilligt worden.
Daß die Gewährung des Zwischenkredits in der jett
vorgeschlagenen Höhe zu einer Förderung der inneren
Kolonisation dienen werde, unterliege gar keinem Zweifel.
Es sei aber, worauf er auch hinweisen möchte, keine Summe,
die à fonds perdu gegeben werde, sondern es sei ein Fonds,
der immer wieder zurückfließe; denn der Zwischenkredit
müsssse nach vollständiger Aufteilung des Gutes und nachdem
die Rentenbriefe aufgekommen seien, wieder zurückgezahlt
werden. Die Seehandlung bekomme die Rentenbriefe,
veräußere sie und decke dadurch den Zwischenkredit.
Das sei also ein rollendes Geld, welches immer wieder zur
Erleichterung des Zwischenkredits zur Verfügung gestellt
werde, und man könne wohl annehmen, daß mit diesen
75 Millionen eine lange Reihe von Jahren werde ausgekommen
werden können. Denn nach der Begründung
der Staatsregierung und wie es ja in der Praxis auch bekannt
Jei, erstrecke sich der Zwischenkredit meistens nur auf
die Zeit von zirka zwei Jahren.
Es sei klar, daß bei dem heutigen Zinsfuß überhaupt
nur 4 hige Rentenbriefe ausgegeben werden könnten, da der
Stand der 3142 higen Rentenbriefe ein so miserabler sei,
daß die Rentengutsnehmer, denen doch schließlich immer
wieder der Kursverlust zur Last falle, nicht 17 4 daran verlieren
könnten.
§ 27 bestimme, daß dem § 1 des Gesetzes, betreffend
die Gewährung von Zwischenkredit, vom 12: Juli 1900
in b Fassung von 1910 folgender Abs. 3 hinzugefügt
werden Jolle:
Werden. Rentengüter von Kommunalverbänden
oder Vereinigungen ausgegeben, die sich mit
innerer Kolonisation befassen und vom Minister
für diese Vorschriftt als gemeinnützige Zwecke
fördernd anerkannt sind, so kann der Zwischenkredit
auch gewährt werden, wenn für die Errichtung
der Rentengüter die Vermittlung der
Generalkommission nicht eintritt.
Auch diese Bestimmung sei ganz unzweifelhaft geeignet, den
gemeinnütigen Gesellschaften die Rentengutsbildung und
die innere Kolonisation zu erleichtern; denn sie würden
außer denjenigen Mitteln, welche ihr Stammtkapital
bildeten, welche durch Einlagen des Staates gestärkt seien,
laufende bare Mittel in die Hand bekommen, um nach dem
Ankauf die Hypotheken abzustoßen und die Einrichtung der
Stelle vorzunehmen. Bisher sei nur für diejenigen Stellen,
welche durch Vermittlung der Generalkommisssion aufteilten,
der Zwischenkredit gegeben gewesen. An sich sei diefe Maßregel
zweifellos als eine große Förderung anzusehen. Es
entstehe nur dabei die Frage, ob, wenn die Vermittlung
der Generalkommisssion ausgeschaltet werde, nunmehr auch
tegliche.. ftaatliche - Kontrolle: über die
Rentenautsaründuna und über die Höhe der
I4.\