Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
Auf die Regelung der Organisation legten seine
Freunde das größte Gewicht. Sie seien damit einverstanden,
 daß große gemeinnützige Gesellschaften, ausgerüstet
 mit reichlichen Stammeinlagen des Staates, für
alle Provinzen eingerichtet würden, in denen die innere
Kolonisation in Frage komme, d. h. für alle Provinzen
mit vorläufiger Ausnahme von Westfalen, Rheinprovinz
und Hessen-Nassau. Ein Mangel bestehe noch darin, daß
die Aufsichtsbefugnisse des Staates in den Gesellschaftsverträgen
 nicht genügend zum Ausdruck kämen. Die Kontrolle
 müßte verschärft werden, namentlich nach der kulturtechnischen
 Seite hin und überhaupt ein intensiveres organisches
 Zusammenarbeiten mit dem Staat herbeigeführt
werden.
Zu klären sei noch die Frage, ob man den großen gemeinnützigen
 Anssiedlungsgesellschaften eine Monopolstellung
 einräumen oder ob man neben ihnen auch andere
wie die Landbank in Berlin an den Wolltaten des Staates
teilnehmen lassen solle. Das gleiche gelte für die kleinen
Gessellschaften, die ebenfalls mit Stammanteilen des Staates
durch Vermittlung der Kreise oder der provinziellen Gesellschaften
 auszustatten seien. Die Hauptsache sei, daß eine
organische Verbindung mit der Staatsregierung hergestellt
und daß über alle Landesteile, in denen die innere Kolonisation
 in Frage komme, ein dichtes Netz von Siedlungsgesellschaften
 gezogen werde.
Der zehnte Redner stellte auch für den Antrag
auf Drucksache Nr 214 fest, daß er schon v or der Einbringung
 des vorliegenden Entwurfs eingebracht worden
sei. Das Ergebnis der inzwischen von der Kommission gefaßten
 Beschlüsse sei für die Zwecke der inneren Kolonisation
ein sehr mageres. Das Genehmigungsrecht werde die
innere Kolonisation nicht nur nicht fördern, sondern könne
ihr eher ein Hemmnis bereiten. Es fehle auch noch die
Behörde, die diese Genehmigung durchzuführen hätte.
Ähnlich liege es bezüglich des Vorkaufsrechts. Ein Erfolg
sei nur zu erwarten, wenn der Staat positiv mit seinen
Mitteln vorgehen wollte. Die beantragten Gesetzentwürfe
éulbehrtey daher auch heute noch nicht eines berechtigten
erns.
Im § 2 des Antrages Nr 214 würden die Ziele der
inneren Kolonisation in folgende 4 Punkte zusammengefaßt:
1. Schaffung neuer leistungsfähiger Landgemeinden
in gemischter Kolonisation durch Ansetung von
kleineren, mittleren und größeren Bauern sowie
von Landarbeitern und Handwerkern.
Seßhaftmachung von Landarbeitern in solchen
Gemeinden, in geeigneten Fällen auch in solchen
Gutsbezirken, in denen ausreichende Arbeitsgelegenheit
 bei mehreren Arbeitgebern voranden
 ist.
sts von Wohnungen und kleinen Landstücken
 an solche Arbeiter. denen die Mittel zur
Erwerbung von Landarbeiterstellen fehlen. Soweit
den Gemeinden das dazu erforderliche Land fehlt,
können ihnen auf Antrag aus dem im §$ 1 genannten
 Fonds Mittel zu dessen Erwerbe gur
Verfügung gestellt werden. Nach Möglichkeit
sind zu diesem Zwecke Domänen und forstfiskalische
 Grundstücke bereit zu „tellen.
1 Besiedlung der Moore und Ödländereien.
Diese Ziele würden natürlich nicht durch Monopolisierung
der Ansiedlungstätigkeit erreicht werden können. In dieser
Beziehung berühre er sich mit den Ausführungen des Vorredners.
 Die großen Gesellschaften würden die innere
Kolonisation in ihrer ganzen Mannigfaltigkeit nicht betreiben
 können. Daher werde nach § 1 des Antrages allen
in Betracht kommenden Korporationen eine möglichst große

2 A. 7
            
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