Bewegungsfreiheit gegeben, und es sollten danach auch
private Gesellschaften und selbst Privatpersonen zu dem
angeforderten Staatskredit zugelassen werden können.
Andererseits seien aber auch die nötigen Kautelen für die
richtige Verwendung dieser Gelder vorgesehen worden. Auch
nach der Vorlage dürfe es ja den Gefsellschaften nicht überlassen
werden, die Höhe der Beleihung in jedem Einzelfalle
festzustellen, sondern eine unparteiische Instanz müsse die
Taxen aufstellen, auf Grund deren die Beleihung erfolge.
Nach den Ausführungen des Regierungskommisssars solle die
Generalkommisssion zur Ermittlung dieser Taxen nach wie
vor in Kraft bleiben. Er halte es ebenfalls für zweckmäßig,
diese Behörde nicht abzuschaffen, vielmehr sie zu
einer Landeskulturbehörde auszubauen. Allerdings scheine
es im Widerspruch damit zu stehen, wenn die Generalkommission
in Ostpreußen aufgelöst werde.
Der § 3 sehe eine straffe staatliche Organisation vor.
Zunächst werde für die Bewilligung von Staatskrediten eine
besondere Abteilung für innere Kolonisation im Landwirtschaftsministerium
gewünscht. Dies solle die Spitze sein,
die richtunggebend in der ganzen Monarchie wirke, während
bisher die innere Kolonisation mehr oder weniger dem Zufall
überlassen sei. Die gewünschte Anstellung der besonderen
provinziellen Beamten stehe dem Ausbau der
Generalkommisssionen und der Übertragung solcher Befugnisse
auf sie nicht im Wege.
Grundlegend sei nun die Frage, ob es überhaupt
pzulentuert hir ven bey leigen Pertahr.s es Rente:
Kolonisation zur Verfügung zu stellen. Professor Sering
habe im Jahre 1912 in einem Vortrage im Landesökonomiekollegium
darauf hingewiesen, daß man in England,
speziell in Irland, Staatskredite in sehr großer Höhe
für die innere Kolonisation zur Verfügung gestellt habe;
es seien an 2000 Millionen Mark bewilligt worden zu
einem verhältnismäßig billigen Zinsfuß, um Irland wieder
in Bauernland zu verwandeln, so daß also dieses System
kein Novum darstellen würde. Es würde in der Tat auch
eine große praktische Förderung der Sache bedeuten. Der
Rentenbankkredit sei immer mit erheblichen Umständen verknüpft,
und auch die Besorgnisse hinsichtlich des Kursverlustes,
namentlich für die kleinen Gesellschaften, sei
keineswegs beseitigt. Über den Zinsfuß, zu welchem die
Staatskredite zu begeben seien, werde sich noch reden lassen.
Die übrigen Bestimmungen des Antrages Nr 214 seien
denen der nationalliberalen Anträge sehr ähnlich. Gesetzliche
Bestimmungen über eine staatliche Beihilfe zur
Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse halte auch
er für sehr wichtin. Die auf diese Weise ausgegebenen
Millionen würden sehr gut angelegt sein und würden sich
auch gut verzinsen, denn die Produktivität steige durch die
intensivere Bearbeitung.
Der vi erte Redner begrüßte die beabsichtigten Erleichterungen
der Rentengutsbildung und hielt es für erwägenswert,
die Vorschläge der Staatsregierung in dem
einen oder anderen Punkte noch zu ergänzen. Eine zu
weitgehende Erleichterung würde aber gefährlich werden
können, weil der Ansiedler verleitet werden könnte, diese
Erleichterung in Spekulationsgewinn umzumüngzen. Auch
der Gewährung weiterer Freijahre stehe er aus erzieherischen
Gründen skeptisch gegenüber.
Eine wichtige Frage sei, ob man Staatsmittel zur
Hergabe barer Darlehen in einem bestimmten Umfange auf
einmal zur Verfügung stellen oder Rentenkredit geben Jolle,
der dann hinsichtlich der Kursdifferenzen aus Staatsfonds
zu ergänzen wäre. Abgesehen davon, daß der Rentenkredit
sozusagen unerschöpflich sei, und daß die Aufnahme eines
so großen Staatskredites eine unerwünschte Rückwirkung
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