Full text : Grundteilungsgesetz

auf die Gefühle dieser kleinen Leute auch gar nicht verschlossen;
 sie sei ja neuerdings bereit, einen erheblichen
Teil dieses Kursverlustes auf Staatsfonds zu übernehmen.
 Wenn bei dieser Sachlage der Antrag 66 jetzt
die ganzen Kursverluste unter gewissen Voraussetzungen
auf Staatsfonds übernehmen wolle, so bedeute das
finanziell und auch prinzipiell keinen wesentlichen Unterschied
 mehr. Seine Freunde hätten von ganz gleichen
Erwägungen ausgehend den Antrag 69 gestellt,
den sie zugunsten des Antrages 66 zurückzögen, weil
dieser besser gefaßt sei, und auch die Einbeziehung der
Seehandlung einen gewissen Vorzug bedeute gegenüber
 der Einführung des Stichtages nach Antrag 69.
Es sei richtig, daß damit der 41 ige Typ für die ganze
innere Kolonisation stabilisiert werde. Die 41 ige Verzinsung
 sei aber der normale Zinsfuß, den das Bürgerliche
 Gesetbuch vorschreibe, und er sehe nicht ein, warum
hier nicht auch fest vorgeschrieben werden solle, daß für
die innere Kolonisation dieser Hinsfuß bei der Rentenbeleihung
 ein für allemal platzgreife.
Antrag 75 wurde darauf zurück g ez og en.
Der zwanzig ste Redner meinte, die Einwendung
der Staatsregierung, daß dadurch Überzahlungen stattfinden
 könnten, sei nicht ganz von der Hand zu weisen.
Einstweilen würden seine Freunde für den Antrag 66
stimmen; er hoffe aber, daß bis zur zweiten Lesung in
diesem Punkte doch noch eine Sicherung gegen die Preistreiberei
 gefunden werde. Soweit er den Vertreter des
Antrages 66 verstanden habe, solle die Seehandlung die
Papiere verkaufen, wenn es ihr passe, so daß sie noch
Spekulationszwecke dabei verfolgen könne. Ob das gangbar
 sei, sei ihm auch zweifelhaft.
Der. Vertreter der Fäinangverwaltung
führte weiter aus, die Staatsregierung habe natürlich
nicht verkannt, daß die Sache praktisch ihre Härten habe,
und darum sei ja der letzte Ministerialerlaß, an den sich
der Antrag 66 anschließe, ergangen. Daß die Leute es
nicht verstehen könnten, wie es möglich sei, daß eine
Beleihung von 100 nachher nur 94 ergebe, sei ihm in
seiner praktischen Tätigkeit auch unangenehm aufgefallen.
Aber bei den großen Kolonisationsgesellschaften, um die
es sich doch hier in erster Linie handle, werde das vermieden;
 denn da müsse der Kursverlust von vornherein
auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden. Der Mann
erfahre das gar nicht. Ihm werde das Grundstück zu X
angeboten. Wenn er das X als angemessenen Preis anerkenne
 und eine entsprechende Anzahlung leiste, könne er
das Grundstück kaufen. Alle weiteren Erwägungen aingen
den Mann nichts an.
Der siebente Redner erklärte zu Antrag 66,
der Umstand, daß hier 4 1 der Berechnung zugrunde
gelegt worden sei, könne doch nur für den äußerst unwahrscheinlichen
 Fall praktische Bedeutung bekommen,
daß etwa der Kurs der 3 "/, ß igen Rentenbriefe über
87 '/, steige. Sonst träten die Schwankungen des Geldmarktes
 auch hier in volle Erscheinung; sie erschienen in
der Höhe oder Niedrigkeit des Kursverlustes.
Der Verkehr mit der Seehandlung würde sich seiner
Meinung nach so regeln, daß die großen Gesellschaften
der Seehandlung anzeigten, was für Rentenbriefe sie
hätten, und zugleich mitteilten, an welche Leute und zu
welchen Preisen sie sie sofort abseßzen könnten, um, wenn
die Seehandlung einverstanden sei, das Geschäft direkt
auf ihre Anweisung zu machen. So werde auch erreicht
werden können, daß die Rentenbriefe auch da abgesett
würden, wo sie einen Markt hätten, und so, daß nicht
etwa die Berliner Börse allein damit belastet werde.
Der Vertreter des Finanz ministeriums besstätigte,
 daß die gewünschte sachgemäße Behandlung sich

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